205/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 28. Februar 1996 unter der Nr. 212/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Mitwirkung von Mitarbeitern der Landesverteidigungsakademie und des Verteidigungsministeriums in rechtsextremen Publikationen" gerichtet.  Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Nach § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.  Dies umfaßt nicht publizistische Äußerungen zweier Ressortangehöriger, die diese nicht in ihrer amtlichen Eigenschaft, sondern als Privatpersonen getätigt haben.  Gleichzeitig möchte ich festhalten, daß es für mich selbstverständlich ist, allen rechtsextremen und linksextremen Strömungen entschieden entgegenzuwirken.

 

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Ausführungen der genannten Publikation über den Tätigkeitsbereich des Universitätsdozenten Dr. Heinz Magenheimer sind insofern unpräzise, als der Genannte an der Landesverteidigungs-akademie zwar im Fachbereich Strategie und Streitkräfte, nicht aber im Fachbereich Kriegsgeschichte tätig ist.  Der Vollständigkeit halber füge ich hinzu, daß Kriegsgeschichte zum Forschungsbereich des Heeresgeschichtlichen Museums/Militärhistorisches Institut und nicht der Landesverteidigungsakademie gehört.

 

Zu 2:

 

Ja.

 

Zu 3, 4, 8 bis 11, 13_17 und 18:

 

Ich verweise auf meine einleitenden Ausführungen.

 

Zu 5 bis 7:

 

Hierzu ist zunächst festzustellen, daß es offenbar der publizistischen Praxis entspricht, Autoren bzw.  Interviewpartner durch die Beschreibung ihrer beruflichen Position näher zu charakterisieren.  Es wäre aber wohl verfehlt, in solchen Fällen Schlußfolgerungen über die Autorisierung eines Beitrages durch den jeweiligen Dienstgeber zu ziehen.  Tatsächlich sind beide Herren, wie bereits erwähnt, nicht in ihrer dienstlichen Eigenschaft, sondern als Privatpersonen publizistisch in Erscheinung getreten.

 

Die Frage, ob schriftliche oder mündliche Meinungsäußerungen von Ressortangehörigen im Medienbereich, sei es in Form von Interviews, Textbeiträgen, Referaten etc., einer vorherigen Zustimmung des Dienststellenleiters bzw. der vorgesetzten Dienststelle bedürfen, hängt grundsätzlich davon ab, ob sich der Bedienstete in dienstlicher Eigenschaft oder als Privatperson äußert, nicht hingegen, in welchem Publikationsorgan die betreffende Meinungsäußerung wiedergegeben wird.  In den einschlägigen erlaßmäßigen Bestimmungen ist im Kapitel "Private Meinungsäußerungen" ausdrücklich festgehalten, daß die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte auf freie Meinungsäußerung und über die Freiheit von Wissenschaft und Forschung nicht beschränkt werden.

 

Im konkreten Fall ist davon auszugehen, daß beide Ressortangehörige in Eigenverantwortung handelten; ihre Äußerungen stehen auch nicht in unmittelbarem Kontext mit ihren jeweiligen Dienstesobliegenheiten.  Die Aussagen des Univ.Doz. Dr. Magenheimer im Rahmen des zitierten Interviews sind im übrigen auch im Lichte der verfassungsgesetzlich geschätzten "Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre" zu sehen, die zweifellos das ungehinderte Recht zur Veröffentlichung der Ergebnisse von Forschungstätigkeit einschließt.

 

Zu 12:

 

Nein.  Kriegsgeschichte wird an der Landesverteidigungsakademie ausschließlich durch entsprechend qualifizierte Gastdozenten aus dem universitären Bereich und durch Militärhistoriker des Heeresgeschichtlichen Museums gelehrt.

 

Zu 14 und 15:

 

Die für diese Funktionen erforderlichen fachlichen Qualifikationen richten sich nach den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften.

 

Zu 16:

 

Nein.