2050/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am

26. Februar 1997 unter der Nr. 2035/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend "politische Verweigerung Andreas Grubers" gerichtet. Diese aus Gründen der

besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend führen die Anfragesteller aus, Andreas Gruber sei "aus neutralitätspolitischen

Überzeugung und aufgrund der gesetzlichen Unmöglichkeit, einen Friedensdienst zu

leisten", der Einberufung nicht gefolgt. Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß der

Gesetzgeber neutralitätspolitische Gründe für eine Verweigerung der Wehrpflicht nicht

anerkennt, wohl aber die Möglichkeit vorsieht, aus Gewissensgründen die Erfüllung der

Wehrpflicht zu verweigern und Zivildienst zu leisten. Von dieser rechtskonformen

Möglichkeit hat aber der Genannte keinen Gebrauch gemacht.

Abgesehen davon ist den Anfragestellern entgegenzuhalten, daß alljährlich tausende

österreichische Staatsbürger im Rahmen des österreichischen Bundesheeres ihren Beitrag

zur Erhaltung des Friedens bei zahllosen Hilfeleistungen im In- und Ausland erbringen. Die

Verleihung des Friedensnobelpreises im Jahr 1988 für die friedenserhaltenden Einsätze der

Vereinten Nationen ist ein sichtbares Zeichen dafür.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Ja. Das Schreiben von Amnesty International wurde seinerzeit von meinem Ministerium

umgehend beantwortet. Bei dieser Gelegenheit wurde der genannten Organisation die

österreichische Rechtslage samt den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen erläutert,

zugleich aber auch darauf hingewiesen, daß der Bundesminister für Landesverteidigung

keinerlei Einfluß auf ein Gerichtsverfahren hat.

Was die gegenständliche Initiative von Amnesty International betrifft, so vermag sie in der

verfassungsgesetzlichen Verpflichtung, entweder den Wehrdienst oder aber - im Fall . einer

Verweigerung der Wehrpflicht - einen Ersatzdienst zu leisten, nichts zu ändern.

Zu 3:

Das genannte Gutachten ist mir bekannt. Ohne auf die Argumentation von Univ.Doz.

Dr. Geistlinger näher einzugehen, möchte ich mich auf die Feststellung beschränken, daß

sowohl die Aufgabenstellung des österreichischen Bundesheeres als auch jegliche Dienst-

leistung im Bundesheer im Bundes-Verfassungsgesetz ihre Deckung finden. Irgendwelche

Konsequenzen in bezug auf den "Fall Gruber" sind daraus nicht abzuleiten.

 

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