2050/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am
26. Februar 1997 unter der Nr. 2035/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "politische Verweigerung Andreas Grubers" gerichtet. Diese aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Einleitend führen die Anfragesteller aus, Andreas Gruber sei "aus neutralitätspolitischen
Überzeugung und aufgrund der gesetzlichen Unmöglichkeit, einen Friedensdienst zu
leisten", der Einberufung nicht gefolgt. Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß der
Gesetzgeber neutralitätspolitische Gründe für eine Verweigerung der Wehrpflicht nicht
anerkennt, wohl aber die Möglichkeit vorsieht, aus Gewissensgründen die Erfüllung der
Wehrpflicht zu verweigern und Zivildienst zu leisten. Von dieser rechtskonformen
Möglichkeit hat aber der Genannte keinen Gebrauch gemacht.
Abgesehen davon ist den Anfragestellern entgegenzuhalten, daß alljährlich tausende
österreichische Staatsbürger im Rahmen des österreichischen Bundesheeres ihren Beitrag
zur Erhaltung des Friedens bei zahllosen Hilfeleistungen im In- und Ausland erbringen. Die
Verleihung des Friedensnobelpreises im Jahr 1988 für die friedenserhaltenden Einsätze der
Vereinten Nationen ist ein sichtbares Zeichen dafür.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Ja. Das Schreiben von Amnesty International wurde seinerzeit von meinem Ministerium
umgehend beantwortet. Bei dieser Gelegenheit wurde der genannten Organisation die
österreichische Rechtslage samt den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen erläutert,
zugleich aber auch darauf hingewiesen, daß der Bundesminister für Landesverteidigung
keinerlei Einfluß auf ein
Gerichtsverfahren hat.
Was die gegenständliche Initiative von Amnesty International betrifft, so vermag sie in der
verfassungsgesetzlichen Verpflichtung, entweder den Wehrdienst oder aber - im Fall . einer
Verweigerung der Wehrpflicht - einen Ersatzdienst zu leisten, nichts zu ändern.
Zu 3:
Das genannte Gutachten ist mir bekannt. Ohne auf die Argumentation von Univ.Doz.
Dr. Geistlinger näher einzugehen, möchte ich mich auf die Feststellung beschränken, daß
sowohl die Aufgabenstellung des österreichischen Bundesheeres als auch jegliche Dienst-
leistung im Bundesheer im Bundes-Verfassungsgesetz ihre Deckung finden. Irgendwelche
Konsequenzen in bezug auf den "Fall Gruber" sind daraus nicht abzuleiten.
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