2052/AB XX.GP
Die Abgeordneten Mag. Terezija STOISITS, Freundinnen und
Freunde haben an mich am 26.7.1997 die schriftliche Anfrage Nr.
2045/J betreffend "Abschiebung von Flüchtlingen aus Afghanistan"
mit folgendem Wortlaut gerichtet:
"1. Warum wurden die drei afghanischen Flüchtlinge am Donnerstag,
den 26.9. abgeschoben, obwohl Amnesty International als auch
UNHGR darauf hingewiesen haben, daß aufgrund der politischen
Ereignisse eine Abschiebung nach Afghanistan nicht möglich
sei.
2. Wie konnte das BMI das Bestehen von Abschiebungshindernissen
verneinen, obwohl dies aus Schreiben des UNHGR und von
Amnesty International hervorging?
3. Welche Kosten sind der Republik Österreich durch die unnötige
Abschiebung der drei afghanischen Flüchtlinge nach Neu Dehli
und den folgenden Rückflug nach Wien entstanden?
4. Werden Sie irgendwelche konkreten Maßnahmen gegen die verant-
wortlichen Beamten setzen, zumal bekannt gewesen sein mußte,
daß aufgrund der politischen Ereignisse eine Abschiebung nach
Afghanistan nicht möglich sein wird?
5. Warum werden die restlichen drei afghanischen Flüchtlinge die nicht abgeschoben wurden, am 28./29. 9. neuerlich in
Schubhaft genommen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits be-
kannt sein mußte, daß eine Abschiebung nach Afghanistan nicht
möglich ist?
6. Ist Ihrem Ministerium bzw. der zuständigen Sektion das Positions-
papier des UNHCR zur Abschiebung abgelehnter afghanischer
Asylwerber vom 31. 5. 1996 bekannt?
7. Werden Sie angesichts dieses Positionspapiers dafür sorgen,
daß auch abgelehnte afghanische Asylwerber nicht in Schubhaft
genommen werden, zumal eine Abschiebung nicht möglich ist?
Wenn nein, warum nicht und wie rechtfertigen Sie dann die
Inschubhaftnahme dieser Personen?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Nach den mir vorliegenden Unterlagen lagen in allen Fällen
rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach dem Asylgesetz und
dem Fremdengesetz vor. Die abweislichen Bescheide sind umfassend
begründet und erledigen die Vorbringen der Antragsteller zur
Gänze, die politische Tätigkeit wurde in vollem Umfang gewürdigt.
Abschiebungshindernisse gemäß §37 FrG waren auch nach eingehen
der Prüfung des vom UNHCR in diesen Anlaßfällen am 11. 9.1996 an
die verfahrensführende Behörde übermittelten Positionspapiers
nicht gegeben.
Zu Frage 3:
Es entstanden Kosten in der Höhe von öS 162.795,--
Zu Frage 4:
Wie bereits in Frage 1 ausgeführt, wurde in diesen Einzelfällen
die Abschiebung als möglich erachtet. Die dramatische Entwicklung
in Kabul, die gerade am Tag des Fluges eintrat, konnte nicht
vorhergesehen werden. Ich sehe daher keine Gründe, Maßnahmen
gegen einzelne Beamte zu setzen.
Zu Frage 5:
Die drei Fremden wurden in Wien als unterstandslose und mittello-
se Fremde festgenommen. Nach Abklärung mit der verfahrensführenden
Behörde wurden diese unverzüglich aus der Schubhaft entlassen.
Zu Frage 6:
Ja.
Zu Frage 7:
Das Instrument eines generellen Abschiebungsstop ist der österreichischen
Rechtsordnung fremd. Hervorzuheben ist, daß die Schubhaft ausschließlich
bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 41 ff FrG sowie unter Beachtung
des § 9 Asylgesetz verhängt wird. Abschiebungshindernisse sind in jedem Einzelfall
von der Behörde zu prüfen, wobei den Fremden ein vielfältiges und differen-
ziertes Instrumentarium von Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung steht.
Generell sind die Behörden angewiesen, bei Angehörigen von sensi-
blen Herkunftsländern allfällige Refoulementverbotensgründe beson-
ders sorgfältig zu prüfen. Aus gegebenen Anlaß wurden diese beson-
deren Sorgfaltspflichten ausdrücklich in Erinnerung gerufen.