2058/AB XX.GP
Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene
schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kier und Partner/innen an den
Bundesminister für Inneres betreffend "Zukunft der bosnischen de-facto-Flüchtlinge
in Österreich" vom 28.2.1997, Nr. 2111/J, beantworte ich wie folgt.
Zu Frage 1 :
Die Bundesländer haben bis zum Stichtag 01 .04.1997 12.681 bosnische
Kriegsvertriebene gemeldet, deren Aufenthaltsrecht auf der Verordnung von
kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina beruht.
In der Bund- Länder Aktion befinden sich zum selben Stichtag 1 0. 1 90 bosnische
Kriegsvertriebene.
Zu Frage 2:
Diese Frage kann nur mit einer Schätzung, die anhand der Entwicklung der Bund-
Länder Aktion, der Intergrationsunterstützung und der Erteilung von
Beschäftigungsbewilligungen duchgeführt wurde, beantwortet werden, da eine
automationsunterstützte Erfassung des erteilten Aufenthaltsrechts nach §12 AufGes.
erst seit 1995 möglich war. Insgesamt dürften an bosnische Kriegsvertriebene rund
60.000 gewöhnliche Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden sein.
Zu Frage 3:
Auch in diesem Bereich kann keine exakte Statistik vorgelegt werden, da sich die
bosnischen Kriegsvertriebenen vor ihrem Ausscheiden aus der Unterstützungsaktion
selten abmelden. Schätzungen des Bundesministeriums für Inneres liegen bei rund
6000 Rückkehrern seit 1992. Mit Unterstützung sind zwischen Dezember 1995 und
März 1997 1205 Personen
zurückgekehrt.
Zu Frage 4:
Im Monat März 1997 sind wöchentlich durchschnittlich 128 Personen aus der
Unterstützungsaktion ausgeschieden. Davon sind 80 % heimgekehrt. Da die
Beratung der Länder, die teilweise in Zusammenarbeit mit den österreichischen
Hilfsorganisationen durchgeführt wird, erst angelaufen ist, und die
Rückkehrbereitschaft von Bosniern aus der Föderation groß ist, wird die Zahl der
Rückkehrwilligen noch steigen.
Zu Frage 5:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es schwierig, Prognosen abzugeben. Bei
Fortsetzung der derzeitigen Trends werden sich zum Stichtag 31.8.
1997 rund
65.000 kriegsvertriebene Bosnier in Osterreich aufhalten, davon ca. 6.000 -7.000
Personen in der Bund-Länder Aktion.
Zu Frage 6:
Jene Kriegsvertriebenen, die nicht heimkehren können, sind, soferne sie noch
schutzbedürftig sind, von einer neuen Verordnung gemäß § 12 AufG erfaßbar.
Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit werden die Richtlinien des UNHCR
herangezogen.
Zu Frage 7 und 8:
Die Unterstützung für Rückkehrwillige kann bestehen aus-
* Der gezielten Weitergabe von lnformationen aus Bosnien-Herzegowina über
Arbeitsangebote, Wiederaufbauprojekte an einzelne Zielgruppen;
* Der Hilfestellung zur Anmeldung von Kriegsflüchtlingen in laufende
Wiederaufbau- und Re-Integrationsprojekte des BKA, der EU und des UNHCR
bzw. anderer,
* Der Gewährung von Starthilfe für die Rückkehr für heimreisende Kriegflüchtlinge
im durchschnittl. Ausmaß von rund öS 25.000,--/Familie. Diese Hilfe kann je nach
Bedarf entweder in bar oder als gleichwertige Sachleistung - einzulösen bei in
Bosnien-Herzegowina tätigen österreichischen Hilfsorganisationen gewährt
werden. Der Flüchtling entscheidet selbst, in welcher Form er die Starthilfe
benötigt.
* Zusätzlich wird pro Person ein pauschaler Fahrkostenersatz von öS 1.500,--
ausbezahlt oder für besonders bedürftige Gruppen (z.B. alleinstehende alte
Personen) die Heimreise organisiert.
Zu Frage 9:
Die Unterstützungsmaßnahmen des Bundesministeriums für Inneres nehmen auf
den von einem Rückkehrer ausgewählten Rückkehrort keinerlei Enfluß.
Zu Frage 10:
Die Unterstützung von Infrastrukturmaßnahmen in Bosnien-Herzegowina obliegt
nicht dem Bundesminister für Inneres sondern dem Bundeskanzler.
Zu Frage 11 :
Die Starthilfe für Rückkehrer dient vorwiegend der Sanierung eigener Unterkünfte
und zu einem geringeren Teil der kurzfristigen Sicherung des Lebensunterhaltes.
Da die bisherigen Wiederaufbauprojekte des BKA fast ausschließlich der lokalen
Bevölkerung zugute kamen, wird die Unterstützung von Rückkehrern bei
gleichzeitiger Aufklärung der bosnischen Bevölkerung nicht die in der Anfrage
behaupteten Effekte haben.
Erfahrungen haben gezeigt, daß die in der Unterstützungsaktion betreuten
Kriegsvertriebenen ihre in Bosnien-Herzegowina lebenden Familienangehörigen
unterstützt haben. Es ist daher davon auszugehen, daß sie dies auch im Falle einer
Rückkehr tun werden.
ln enger Kooperation mit dem Bundeskanzleramt, dem UNHCR und österreichischen
Hilfsorganisationen soll der ab Mai entsandte Flüchtlingsreintegrationsbeauftragte
des Bundesministeriums für Inneres in Bosnien-Herzegowina durch Information der
lokalen Behörden und Kommunikation, die auch zu bilateralen Kooperationen mit
einzelnen Bundesländern führen kann, eine positive Integrationseinstellung in der
gesellschaftlichen und politischen Struktur Bosniens bewirken.
Zu Frage 12:
Die Idee, einen gleich hohen Betrag, wie die "Starthilfe" an Bosnier auch der
Aufnahmegemeinde zur Verfügung zu stellen, ist grundsätzlich zielführend, im
Rahmen der Kompetenz des Bundesministers für Inneres aber nicht umsetzbar.