2077/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Andreas Khol und Kollegen vom

26. Februar 1997, Nr, 2017/J , betreffend Personalsituation der Finanzämter in den

westlichen Bundesländern, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß von der Finanzverwaltung der gleiche Beitrag

zur Budgetkonsolidierung gefordert wird, wie von den anderen Bereichen des Bundes. Da

aus diesem Grund mit weniger Personal das Auslangen gefunden werden muß - wobei die

Personaleinsparungen vor allem durch Nichtnachbesetzungen von "natürlichen.' Abgängen

(Pensionierungen, Austritte) aber auch durch Auslaufen und Verzicht auf Einstellung von

Ersatzkräften erreicht werden sollen -, steht derzeit auch die zukünftige Struktur der

Finanzlandesdirektionen und Finanzämter in Diskussion.

Weiters möchte ich festhalten, daß im Bereich der Planstellen bereits ein formeller Ausgleich

erfolgt ist und auch laufend weiter erfolgt, der faktischen Nutzung dieser Planstellen aber die

derzeit gehandhabte Nichtnachbesetzung von "natürlichen" Abgängen und die Hindernisse

bei der dauerhaften Transferierung (Versetzung) von Bediensteten entgegenstehen. Aus

heutiger Sicht ist dazu ergänzend festzustellen, daß ein Ausgleich nicht nach Tirol, sondern

nach Oberösterreich, Salzburg und besonders nach Vorarlberg zu erfolgen hat.

Wenn Planstellenkürzungen erfolgen oder bereits erfolgt sind, so geschieht dies nach

Maßgabe der Personalverteilungsrichtwerte, durch die eine gleichmäßige, kein Bundesland

benachteiligende Planstellenverteilung erzielt wird. Aus den Personalverteilungsrichtwerten

für das Jahr 1997 ist auch ersichtlich, daß die Finanzlandesdirektion Tirol nicht schlechter

gestellt ist. Es ist allerdings auch darauf hinzuweisen, daß die Planstellenverteilung in den

einzelnen Finanzlandesdirektionen und Finanzämtern derzeit noch nicht den

Personalverteilungsrichtwerten angepaßt ist.

Zu 1.:

In einzelnen Finanzlandesdirektionen ist das Verhältnis des vorhandenen Personals zu den

aufgrund der Personalverteilungsrichtwerte zugewiesenen Planstellen zweifellos

unterschiedlich, wobei die Personalsituation in Salzburg und Oberösterreich, besonders in

Vorarlberg, nicht aber in Tirol schlechter ist.

Zu 2. und 3.:

Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß die Zuweisung der Planstellen an die

Finanzlandesdirektionen (FLD) nach dem Ausmaß der vorhandenen Bediensteten und an

die Finanzämter (FÄ) und Großbetriebsprüfung (GBP) anhand der

Personalverteilungsrichtwerte, die erst seit dem 1. Jänner 1996 wirksam sind, erfolgt. Diese

Grundaussage trifft auch bei den folgenden Punkten zu.

Im einzelnen stellt sich die Planstellenzuweisung (FLD, FÄ und GBP) - ohne zivilen Zoll und

Zollwache - folgendermaßen dar:

A1 -A7

     1995

   1996

   1997

Wien,NÖ,Bgld.

    5.168

   5.142

   4981

Oberösterreich

    1.727

   1.683

   1.623

Salzburg

       879

      856

      835

Steiermark

    1.461

    1.468

   1.428

Kärnten

       785

       757

      723

Tirol

    1.049

    1.041

   1.032

Vorarlberg

       575

       522

      526

S U M M E

    11.644

   11.469

  11.148

 

 

Eine Besetzung der zugewiesenen Planstellen (umverteilte Planstellen) ist allerdings nur

dann möglich, wenn in überbesetzten Bereichen anderer Finanzlandesdirektionen

Planstellen frei werden.

Zu 4. :

Ein Planstellenüberhang (mit "+" gekennzeichnet) bzw. eine Unterbesetzung

(mit "-" gekennzeichnet) zu den Personalverteilungsrichtwerten, die wie bereits dargelegt erst

seit dem 1. Jänner 1996 für Finanzämter und Großbetriebsprüfung gelten, ergibt sich (FÄ

und GBP) im folgenden Ausmaß:

A1-A4

      1.1.96

     1.1.97

Wien,NÖ,Bgld.

    +83,50

     +0,48

Oberösterreich

     -22,22

     -38,10

Salzburg

     -22,53

     -27,39

Steiermark

    +62,33

    +15,97

Kärnten

    +46,62

    +27,77

Tirol

      +6,96

      +9,23

Vorarlberg

     -61,64

     -45,03

 

Zu 5. :

Die unbesetzten vollwertigen Planstellen (ohne zivilen Zoll und Zollwache), die auch mit

mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden können, stellen sich zum Stichtag

1 . Jänner 1 997 (die Daten für 1 996 sind bedingt durch Zeitablauf leider nicht mehr verfügbar)

wie folgt dar:

 

      FLD

   FÄ/GBP

Wien,NÖ,Bgld.

          7

         45

Oberösterreich

          3

         15

Salzburg

          0

         19

Steiermark

          2

         17

Kärnten

          0

           5

Tirol

          2

         35

Vorarlberg

          3

         43

S U M M E

         17

        179

 

 

Zu 6:

Wie bereits in der Einleitung und unter Punkt 3 dargelegt, treten Personalkürzungen nur

durch Nichtnachbesetzungen natürlicher Abgänge ein, wobei diese sodann verminderte

Planstellenanzahl (Budgetkapitel Finanzlandesdirektionen) gleichmäßig anhand der

Personalverteilungsrichtwerte verteilt wird.

Zu 7. :

Entsprechend dem Freiwerden von Planstellen in anderen Finanzlandesdirektionen werden

laufend Umverteilungen vorgenommen.

Zu 8.:

Die Anzahl der Ersatzarbeitskräfte stellt sich zum Stichtag 7. März 1997 wie folgt dar:

Wien,NÖ,Bgld.

  246 

Oberösterreich

    75

Salzburg

    51

Steiermark

    54

Kärnten

    17

Tirol

    46

Vorarlberg

    33

S U M M E

   522

 

 

Zu 9. :

Die Anzahl der unbefristeten Dienst- oder Kettenverträge von Ersatzkräften stellt sich zum

Stichtag 7. März 1997 wie folgt dar:

Wien,NÖ,Bgld.

  237

Oberösterreich

    50

Salzburg

      8

Steiermark

    40

Kärnten

    17

Tirol

      2

Vorarlberg

      0

S U M M E

   354

 


 

Zu 10. und 11.:

Befristete Verträge von Ersatzkräften laufen dann aus, wenn der Anlaßfall wegfällt. Da in

diesen Fällen die bis dahin karenzierte Arbeitskraft wieder zur Verfügung steht, kann aus

dem Titel des Ausscheidens einer Ersatzkraft keine Unterbesetzung eintreten. Mittelfristig

kann daher im personalwirtschaftlichen Effekt kein Unterschied zwischen unbefristeten und

befristeten Ersatzkräften erkennbar sein.

ln besonders gelagerten sozialen Ausnahmefällen ist der Verbleib von Ersatzkräften auch

bei Rückkehr des Anlaßfalles vorgesehen.

Zu 12.:

In einer Stellungnahme des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst wird der

Entgeltcharakter der Belastungsbelohnung verneint und damit eine gegenteilige

Rechtsansicht gegenüber dem Gutachten der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

vertreten. Ich habe mich daher entschlossen, ein Gutachten eines Universitätsprofessors für

Arbeits- und Sozialrecht einzuholen und ersuche um Verständnis, daß ich bis zum Vorliegen

dieses Gutachtens diese Frage nicht beantworten kann.

Zu 13.:

Es gibt keine rechtliche Möglichkeit, anstelle von Belastungsbelohnungen Zahlungen unter

einem anderen Titel vorzunehmen.