2077/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Andreas Khol und Kollegen vom
26. Februar 1997, Nr, 2017/J , betreffend Personalsituation der Finanzämter in den
westlichen Bundesländern, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß von der Finanzverwaltung der gleiche Beitrag
zur Budgetkonsolidierung gefordert wird, wie von den anderen Bereichen des Bundes. Da
aus diesem Grund mit weniger Personal das Auslangen gefunden werden muß - wobei die
Personaleinsparungen vor allem durch Nichtnachbesetzungen von "natürlichen.' Abgängen
(Pensionierungen, Austritte) aber auch durch Auslaufen und Verzicht auf Einstellung von
Ersatzkräften erreicht werden sollen -, steht derzeit auch die zukünftige Struktur der
Finanzlandesdirektionen und Finanzämter in Diskussion.
Weiters möchte ich festhalten, daß im Bereich der Planstellen bereits ein formeller Ausgleich
erfolgt ist und auch laufend weiter erfolgt, der faktischen Nutzung dieser Planstellen aber die
derzeit gehandhabte Nichtnachbesetzung von "natürlichen" Abgängen und die Hindernisse
bei der dauerhaften Transferierung (Versetzung) von Bediensteten entgegenstehen. Aus
heutiger Sicht ist dazu ergänzend festzustellen, daß ein Ausgleich nicht nach Tirol, sondern
nach Oberösterreich, Salzburg und besonders nach Vorarlberg zu erfolgen hat.
Wenn Planstellenkürzungen erfolgen oder bereits erfolgt sind, so geschieht dies nach
Maßgabe der Personalverteilungsrichtwerte, durch die eine gleichmäßige, kein Bundesland
benachteiligende Planstellenverteilung erzielt wird. Aus den Personalverteilungsrichtwerten
für das Jahr 1997 ist auch ersichtlich, daß die Finanzlandesdirektion Tirol nicht schlechter
gestellt ist. Es ist allerdings auch darauf
hinzuweisen, daß die Planstellenverteilung in den
einzelnen Finanzlandesdirektionen und Finanzämtern derzeit noch nicht den
Personalverteilungsrichtwerten angepaßt ist.
Zu 1.:
In einzelnen Finanzlandesdirektionen ist das Verhältnis des vorhandenen Personals zu den
aufgrund der Personalverteilungsrichtwerte zugewiesenen Planstellen zweifellos
unterschiedlich, wobei die Personalsituation in Salzburg und Oberösterreich, besonders in
Vorarlberg, nicht aber in Tirol schlechter ist.
Zu 2. und 3.:
Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß die Zuweisung der Planstellen an die
Finanzlandesdirektionen (FLD) nach dem Ausmaß der vorhandenen Bediensteten und an
die Finanzämter (FÄ) und Großbetriebsprüfung (GBP) anhand der
Personalverteilungsrichtwerte, die erst seit dem 1. Jänner 1996 wirksam sind, erfolgt. Diese
Grundaussage trifft auch bei den folgenden Punkten zu.
Im einzelnen stellt sich die Planstellenzuweisung (FLD, FÄ und GBP) - ohne zivilen Zoll und
Zollwache - folgendermaßen dar:
|
A1 -A7 |
1995 |
1996 |
1997 |
|
Wien,NÖ,Bgld. |
5.168 |
5.142 |
4981 |
|
Oberösterreich |
1.727 |
1.683 |
1.623 |
|
Salzburg |
879 |
856 |
835 |
|
Steiermark |
1.461 |
1.468 |
1.428 |
|
Kärnten |
785 |
757 |
723 |
|
Tirol |
1.049 |
1.041 |
1.032 |
|
Vorarlberg |
575 |
522 |
526 |
|
S U M M E |
11.644 |
11.469 |
11.148 |
Eine Besetzung der zugewiesenen Planstellen (umverteilte Planstellen) ist allerdings nur
dann möglich, wenn in überbesetzten Bereichen anderer Finanzlandesdirektionen
Planstellen frei werden.
Zu 4. :
Ein Planstellenüberhang (mit
"+" gekennzeichnet) bzw. eine Unterbesetzung
(mit "-" gekennzeichnet) zu den Personalverteilungsrichtwerten, die wie bereits dargelegt erst
seit dem 1. Jänner 1996 für Finanzämter und Großbetriebsprüfung gelten, ergibt sich (FÄ
und GBP) im folgenden Ausmaß:
|
A1-A4 |
1.1.96 |
1.1.97 |
|
Wien,NÖ,Bgld. |
+83,50 |
+0,48 |
|
Oberösterreich |
-22,22 |
-38,10 |
|
Salzburg |
-22,53 |
-27,39 |
|
Steiermark |
+62,33 |
+15,97 |
|
Kärnten |
+46,62 |
+27,77 |
|
Tirol |
+6,96 |
+9,23 |
|
Vorarlberg |
-61,64 |
-45,03 |
Zu 5. :
Die unbesetzten vollwertigen Planstellen (ohne zivilen Zoll und Zollwache), die auch mit
mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden können, stellen sich zum Stichtag
1 . Jänner 1 997 (die Daten für 1 996 sind bedingt durch Zeitablauf leider nicht mehr verfügbar)
wie folgt dar:
|
|
FLD |
FÄ/GBP |
|
Wien,NÖ,Bgld. |
7 |
45 |
|
Oberösterreich |
3 |
15 |
|
Salzburg |
0 |
19 |
|
Steiermark |
2 |
17 |
|
Kärnten |
0 |
5 |
|
Tirol |
2 |
35 |
|
Vorarlberg |
3 |
43 |
|
S U M M E |
17 |
179 |
Zu 6:
Wie bereits in der Einleitung und unter Punkt 3 dargelegt, treten Personalkürzungen nur
durch Nichtnachbesetzungen natürlicher Abgänge ein, wobei diese sodann verminderte
Planstellenanzahl (Budgetkapitel Finanzlandesdirektionen) gleichmäßig anhand der
Personalverteilungsrichtwerte verteilt wird.
Zu 7. :
Entsprechend dem Freiwerden von Planstellen in anderen Finanzlandesdirektionen werden
laufend Umverteilungen vorgenommen.
Zu 8.:
Die Anzahl der Ersatzarbeitskräfte stellt sich zum Stichtag 7. März 1997 wie folgt dar:
|
Wien,NÖ,Bgld. |
246 |
|
Oberösterreich |
75 |
|
Salzburg |
51 |
|
Steiermark |
54 |
|
Kärnten |
17 |
|
Tirol |
46 |
|
Vorarlberg |
33 |
|
S U M M E |
522 |
Zu 9. :
Die Anzahl der unbefristeten Dienst- oder Kettenverträge von Ersatzkräften stellt sich zum
Stichtag 7. März 1997 wie folgt dar:
|
Wien,NÖ,Bgld. |
237 |
|
Oberösterreich |
50 |
|
Salzburg |
8 |
|
Steiermark |
40 |
|
Kärnten |
17 |
|
Tirol |
2 |
|
Vorarlberg |
0 |
|
S U M M E |
354 |
Zu 10. und 11.:
Befristete Verträge von Ersatzkräften laufen dann aus, wenn der Anlaßfall wegfällt. Da in
diesen Fällen die bis dahin karenzierte Arbeitskraft wieder zur Verfügung steht, kann aus
dem Titel des Ausscheidens einer Ersatzkraft keine Unterbesetzung eintreten. Mittelfristig
kann daher im personalwirtschaftlichen Effekt kein Unterschied zwischen unbefristeten und
befristeten Ersatzkräften erkennbar sein.
ln besonders gelagerten sozialen Ausnahmefällen ist der Verbleib von Ersatzkräften auch
bei Rückkehr des Anlaßfalles vorgesehen.
Zu 12.:
In einer Stellungnahme des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst wird der
Entgeltcharakter der Belastungsbelohnung verneint und damit eine gegenteilige
Rechtsansicht gegenüber dem Gutachten der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
vertreten. Ich habe mich daher entschlossen, ein Gutachten eines Universitätsprofessors für
Arbeits- und Sozialrecht einzuholen und ersuche um Verständnis, daß ich bis zum Vorliegen
dieses Gutachtens diese Frage nicht beantworten kann.
Zu 13.:
Es gibt keine rechtliche Möglichkeit, anstelle von Belastungsbelohnungen Zahlungen unter
einem anderen Titel vorzunehmen.