2091/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Haller , Mag. Haupt

und Kollegen, an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Geschäftemacherei mit medizinischen Hilfsmitteln auf Kosten von

Patient und Krankenkasse (Nr.21 23/J).

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen parlamen-

tarischen Anfrage ersichtlichen Fragen führe ich nach Befassung des Hauptver-

bandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Wiener Gebiets-

krankenkasse zunächst einleitend folgendes aus:

Nach Mitteilung des Hauptverbandes werden Armstützkrücken von den

Krankenversicherungsträgern im Regelfall leihweise beigestellt, weil sie meist nur

vorübergehend gebraucht werden. Die Beistellung von Krücken erfolgt im Wege

der Eigenabgabe durch die Versicherungsträger oder über Vertragsfirmen. Aus

Sicht der Versicherungsträger besteht insbesondere im Raum Wien ein umfang-

reiches Versorgungsangebot, sodaß ein privater Bezug an sich nicht notwendig

erscheint.

Für den Zuständigkeitsbereich der Wiener Gebietskrankenkasse hat diese

mitgeteilt, daß Krücken und Gehstöcke von der Wirtschaftsabteilung der Kasse

grundsätzlich selbst eingekauft und an die Anspruchsberechtigten der Kasse ab-

gegeben werden. Als Abgabestellen fungieren die Heilmittelausgabestellen in

Wien 10, Wienerbergstraße 15-19, und in Wien 6, Mariahilferstraße 85-87, sowie

die Bezirksstellen 21 und 22 der Kasse. Außerdem werden bei Bedarf dem allge-

meinen öffentlichen Krankenhaus Korneuburg Krücken zur Abgabe an die An-

spruchsberechtigten zur Verfügung gestellt.

Für die Abgabe von Krücken und Gehstöcken auf Dauer hat die Wiener

Gebietskrankenkasse keine Vertragsverhältnisse mit entsprechenden Fachfirmen.

Werden diese Hilfsmittel bei derartigen Firmen auf Dauer bezogen, so gilt dies als

Privatkauf; die Kasse leistet in diesem Fall nach Vorlage der Verordnung und der

saldierten Rechnung einen Kostenersatz in Höhe ihres Einkaufspreises für das

jeweilige Hilfsmittel.

Für die leihweise Abgabe von Krücken und Gehstöcken hat die Wiener

Gebietskrankenkasse einen Vertrag mit sechs Fachfirmen in Wien. Die Leihge-

bühren betragen demnach für eine Woche S 13,50 für ein Paar Krücken bzw.

S 9,75 für ein Paar Stöcke und für vier Wochen S 54,-- (Krücken) bzw. S 39,--

(Stöcke).

Das in der gegenständlichen Anfrage angeführte Sanitätshaus im AKH-

Komplex hat nach Mitteilung des Hauptverbandes mit keinem Krankenversiche-

rungsträger einen Vertrag abgeschlossen, sodaß es in seinen Geschäftsbe-

ziehungen zu seinen Kunden keiner Einflußnahme durch die Versicherungsträger

unterliegt. Festzustellen ist auch, daß die in der Anfrage behaupteten Kostener-

stattungstarife der Wiener Gebietskrankenkasse für die Leihe (monatlich S 33,--)

und die Anschaffung (S 497,--) nicht nachvollzogen werden können.

Zu den einzelnen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

Zu Frage 1 :

Die aufgrund der genannten Entschließung des Nationalrates von den Ein-

schauorganen meines Ressorts vorgenommene Untersuchung der generellen

Vergabepraxis im Bereich der Heilmittel und Heilbehelfe (Hilfsmittel) mußte sich

im Hinblick auf die zur Verfügung gestandene, knapp bemessene Zeit auf eine

stichprobenartige Erhebung bei einzelnen Krankenversicherungsträgern und dem

Hauptverband und die Darstellung der wesentlichen Grundzüge der Vergabe-

praxis der Versicherungsträger und des Hauptverbandes beschränken, was im

Bericht auch audrücklich festgehalten wurde. In diesem Zusammenhang ist fest-

zuhalten, daß auch der Rechnungshof vom Nationalrat mit der Durchführung einer

Sonderprüfung in derselben Angelegenheit betraut worden ist. Da dem Rech-

nungshof für seine Prüfung kein zeitliches Limit gesetzt worden ist, ist von seinem

Bericht eine detailliertere Darstellung der Situation zu erwarten. lm übrigen ver-

weise ich auf meine Beantwortung der nachfolgenden Fragen.

Zu den Fragen 2 und 3:

Der Mißstand in dem von den Anfragestellern aufgezeigten Beispiel besteht

offenkundig darin, daß ein Unternehmen unter Ausnutzung seines Standortvor-

teiles seinen Kunden überhöhte (Privatzahler-)Preise in Rechnung stellt. Da es

sich bei diesem Unternehmen um keinen Vertragspartner der Versicherungsträger

handelt, kann dieser Umstand nicht der gesetzlichen Sozialversicherung ange-

lastet werden. Aus diesem Beispiel ist vielmehr der Schluß zu ziehen, daß hier

nicht der mit den Vertragspartnern vereinbarte Kassentarif überteuert ist, sondern

der vom gegenständlichen Sanitätshaus geforderte Privatzahlerpreis.

Zu Fragen 4 und 8:

Wie dem aufgrund der Entschließung des Nationalrates erstellten Bericht

meines Amtsvorgängers entnommen werden kann, sind darin für den Bereich

Heilbehelfe und Hilfsmittel durchaus Einsparungspotentiale genannt. Aufgrund

dieser Feststellungen wurden in weiteren Verhandlungen der Versicherungsträger

mit der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und

Hörgeräteakustiker noch wesentliche kostensparende Verbesserungen erreicht.

Der Hauptverband hat in seiner Stellungnahme auf laufende Marktbe-

obachtungen sowie Preis- und Tarifverhandlungen mit den zuständigen Fach-

vertretungen und mit Einzelfirmen hingewiesen, wonach Einsparungspotentiale

laufend genutzt würden.

In diesem Zusammenhang muß ich daran erinnern, daß die Beziehungen

der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den

Vertragspartnern bekanntlich durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der

Bestimmungen der §§ 338 ff ASVG geregelt werden. Der Abschluß von Verträgen

gehört somit zu jenen Bereichen der Geschäftsführung, die den Versicherungs-

trägern im Rahmen des gesetzlich normierten Prinzips der Selbstverwaltung zur

eigenständigen Vollziehung durch autonome Verwaltungskörper vorbehalten sind,

sodaß mir eine diesbezügliche Einflußnahme nur im Rahmen der Bestimmungen

über das Aufsichtsrecht des Bundes, also bei Rechtswidrigkeit oder grober Un-

zweckmäßigkeit, zukommt.

Im übrigen werde ich nach Vorliegen des Berichtes des Rechnungshofes

über seine Sonderprüfung die im Rahmen meines Zuständigkeitsbereiches mög-

lichen und erforderlichen Veranlassungen treffen.

Zu den Fragen 5 bis 7:

Wie ich schon in meinen vorstehenden Ausführungen deutlich gemacht

habe, ist mir eine Einflußnahme auf die Preisgestaltung eines privaten Unter-

nehmens, das noch dazu in keinem Vertragsverhältnis zu einem Träger der ge-

setzlichen Sozialversicherung steht, nicht möglich. Für die in Rede stehenden

Artikel, wie Heilbehelfe und Hilfsmittel, gibt es auch keinerlei Vorschriften zur

Preisbindung. Die von dem mit keinem Versicherungsträger in einer Vertragsbe-

ziehung stehenden Unternehmen verlangten Leihgebühren und Kaufpreise bzw.

allfällige besondere Vertragsbedingungen wie die angesprochene "Strafgebühr"

sind letztlich Ausfluß der dem Prinzip der freien Marktwirtschaft entsprechenden

zivilrechtlichen Privatautonomie. Es ist mir daher im Rahmen meines gesetzlichen

Zuständigkeitsbereiches nicht möglich, auf die Preisgestaltung dieses Unter-

nehmens einzuwirken. Abschließend halte ich das der Anfrage zugrundeliegende

Beispiel für gänzlich ungeeignet, einen allfälligen Vorwurf überhöhter Kassentarife

zu begründen.