2091/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Haller , Mag. Haupt
und Kollegen, an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Geschäftemacherei mit medizinischen Hilfsmitteln auf Kosten von
Patient und Krankenkasse (Nr.21 23/J).
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen parlamen-
tarischen Anfrage ersichtlichen Fragen führe ich nach Befassung des Hauptver-
bandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Wiener Gebiets-
krankenkasse zunächst einleitend folgendes aus:
Nach Mitteilung des Hauptverbandes werden Armstützkrücken von den
Krankenversicherungsträgern im Regelfall leihweise beigestellt, weil sie meist nur
vorübergehend gebraucht werden. Die Beistellung von Krücken erfolgt im Wege
der Eigenabgabe durch die Versicherungsträger oder über Vertragsfirmen. Aus
Sicht der Versicherungsträger besteht insbesondere im Raum Wien ein umfang-
reiches Versorgungsangebot, sodaß ein privater Bezug an sich nicht notwendig
erscheint.
Für den Zuständigkeitsbereich der Wiener Gebietskrankenkasse hat diese
mitgeteilt, daß Krücken und Gehstöcke von der Wirtschaftsabteilung der Kasse
grundsätzlich selbst eingekauft und an die Anspruchsberechtigten der Kasse ab-
gegeben werden. Als Abgabestellen fungieren
die Heilmittelausgabestellen in
Wien 10, Wienerbergstraße 15-19, und in Wien 6, Mariahilferstraße 85-87, sowie
die Bezirksstellen 21 und 22 der Kasse. Außerdem werden bei Bedarf dem allge-
meinen öffentlichen Krankenhaus Korneuburg Krücken zur Abgabe an die An-
spruchsberechtigten zur Verfügung gestellt.
Für die Abgabe von Krücken und Gehstöcken auf Dauer hat die Wiener
Gebietskrankenkasse keine Vertragsverhältnisse mit entsprechenden Fachfirmen.
Werden diese Hilfsmittel bei derartigen Firmen auf Dauer bezogen, so gilt dies als
Privatkauf; die Kasse leistet in diesem Fall nach Vorlage der Verordnung und der
saldierten Rechnung einen Kostenersatz in Höhe ihres Einkaufspreises für das
jeweilige Hilfsmittel.
Für die leihweise Abgabe von Krücken und Gehstöcken hat die Wiener
Gebietskrankenkasse einen Vertrag mit sechs Fachfirmen in Wien. Die Leihge-
bühren betragen demnach für eine Woche S 13,50 für ein Paar Krücken bzw.
S 9,75 für ein Paar Stöcke und für vier Wochen S 54,-- (Krücken) bzw. S 39,--
(Stöcke).
Das in der gegenständlichen Anfrage angeführte Sanitätshaus im AKH-
Komplex hat nach Mitteilung des Hauptverbandes mit keinem Krankenversiche-
rungsträger einen Vertrag abgeschlossen, sodaß es in seinen Geschäftsbe-
ziehungen zu seinen Kunden keiner Einflußnahme durch die Versicherungsträger
unterliegt. Festzustellen ist auch, daß die in der Anfrage behaupteten Kostener-
stattungstarife der Wiener Gebietskrankenkasse für die Leihe (monatlich S 33,--)
und die Anschaffung (S 497,--) nicht nachvollzogen werden können.
Zu den einzelnen Fragen nehme ich wie folgt
Stellung:
Zu Frage 1 :
Die aufgrund der genannten Entschließung des Nationalrates von den Ein-
schauorganen meines Ressorts vorgenommene Untersuchung der generellen
Vergabepraxis im Bereich der Heilmittel und Heilbehelfe (Hilfsmittel) mußte sich
im Hinblick auf die zur Verfügung gestandene, knapp bemessene Zeit auf eine
stichprobenartige Erhebung bei einzelnen Krankenversicherungsträgern und dem
Hauptverband und die Darstellung der wesentlichen Grundzüge der Vergabe-
praxis der Versicherungsträger und des Hauptverbandes beschränken, was im
Bericht auch audrücklich festgehalten wurde. In diesem Zusammenhang ist fest-
zuhalten, daß auch der Rechnungshof vom Nationalrat mit der Durchführung einer
Sonderprüfung in derselben Angelegenheit betraut worden ist. Da dem Rech-
nungshof für seine Prüfung kein zeitliches Limit gesetzt worden ist, ist von seinem
Bericht eine detailliertere Darstellung der Situation zu erwarten. lm übrigen ver-
weise ich auf meine Beantwortung der nachfolgenden Fragen.
Zu den Fragen 2 und 3:
Der Mißstand in dem von den Anfragestellern aufgezeigten Beispiel besteht
offenkundig darin, daß ein Unternehmen unter Ausnutzung seines Standortvor-
teiles seinen Kunden überhöhte (Privatzahler-)Preise in Rechnung stellt. Da es
sich bei diesem Unternehmen um keinen Vertragspartner der Versicherungsträger
handelt, kann dieser Umstand nicht der gesetzlichen Sozialversicherung ange-
lastet werden. Aus diesem Beispiel ist vielmehr der Schluß zu ziehen, daß hier
nicht der mit den Vertragspartnern vereinbarte Kassentarif überteuert ist, sondern
der vom gegenständlichen
Sanitätshaus geforderte Privatzahlerpreis.
Zu Fragen 4 und 8:
Wie dem aufgrund der Entschließung des Nationalrates erstellten Bericht
meines Amtsvorgängers entnommen werden kann, sind darin für den Bereich
Heilbehelfe und Hilfsmittel durchaus Einsparungspotentiale genannt. Aufgrund
dieser Feststellungen wurden in weiteren Verhandlungen der Versicherungsträger
mit der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und
Hörgeräteakustiker noch wesentliche kostensparende Verbesserungen erreicht.
Der Hauptverband hat in seiner Stellungnahme auf laufende Marktbe-
obachtungen sowie Preis- und Tarifverhandlungen mit den zuständigen Fach-
vertretungen und mit Einzelfirmen hingewiesen, wonach Einsparungspotentiale
laufend genutzt würden.
In diesem Zusammenhang muß ich daran erinnern, daß die Beziehungen
der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den
Vertragspartnern bekanntlich durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der
Bestimmungen der §§ 338 ff ASVG geregelt werden. Der Abschluß von Verträgen
gehört somit zu jenen Bereichen der Geschäftsführung, die den Versicherungs-
trägern im Rahmen des gesetzlich normierten Prinzips der Selbstverwaltung zur
eigenständigen Vollziehung durch autonome Verwaltungskörper vorbehalten sind,
sodaß mir eine diesbezügliche Einflußnahme nur im Rahmen der Bestimmungen
über das Aufsichtsrecht des Bundes, also bei Rechtswidrigkeit oder grober Un-
zweckmäßigkeit, zukommt.
Im übrigen werde ich nach Vorliegen des Berichtes des Rechnungshofes
über seine Sonderprüfung die im Rahmen meines Zuständigkeitsbereiches mög-
lichen und erforderlichen Veranlassungen
treffen.
Zu den Fragen 5 bis 7:
Wie ich schon in meinen vorstehenden Ausführungen deutlich gemacht
habe, ist mir eine Einflußnahme auf die Preisgestaltung eines privaten Unter-
nehmens, das noch dazu in keinem Vertragsverhältnis zu einem Träger der ge-
setzlichen Sozialversicherung steht, nicht möglich. Für die in Rede stehenden
Artikel, wie Heilbehelfe und Hilfsmittel, gibt es auch keinerlei Vorschriften zur
Preisbindung. Die von dem mit keinem Versicherungsträger in einer Vertragsbe-
ziehung stehenden Unternehmen verlangten Leihgebühren und Kaufpreise bzw.
allfällige besondere Vertragsbedingungen wie die angesprochene "Strafgebühr"
sind letztlich Ausfluß der dem Prinzip der freien Marktwirtschaft entsprechenden
zivilrechtlichen Privatautonomie. Es ist mir daher im Rahmen meines gesetzlichen
Zuständigkeitsbereiches nicht möglich, auf die Preisgestaltung dieses Unter-
nehmens einzuwirken. Abschließend halte ich das der Anfrage zugrundeliegende
Beispiel für gänzlich ungeeignet, einen allfälligen Vorwurf überhöhter Kassentarife
zu begründen.