2092/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haller und Kollegen haben am 20. März 1 997
unter der Nr. 2191/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Bundesländerprojekte für den Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen aus Bun-
desgeldern gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1 . Ist lhnen bekannt, daß das Bundesland Kärnten schon vor mehr als einem Jahr
mehr als 60 Projekte für den Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen beim
Bund eingereicht hat?
2. Wenn ja, warum kritisieren Sie, wie einigen Pressemeldungen vom 12. Februar
1997 zu entnehmen war, die Bundesländer, indem Sie behaupteten, daß noch
kein einziges Projekt eingereicht worden sei, obwohl die Frist für die Einrei-
chung von Kinderbetreuungsprojekten erst am 28. Februar 1997 endete?
3. Sind zwischenzeitlich die Anträge aus allen Bundesländern für die Finanzierung
von Kinderbetreuungseinrichtungen rechtzeitig (also vor Ablauf der Frist am
28. Februar 1997) bei lhnen eingelangt?
Wenn ja, wann genau und um welche Projekte handelt es sich im einzelnen?
Wenn nein, welche Bundesländer haben
keine Projektvorschläge eingereicht?
4. Wurden die vom Bund zur Verfügung gestellten Beträge von den jeweiligen
Bundesländern zur Gänze ausgeschöpft?
5. Nach welchen Kriterien wird überprüft, welche Projekte im konkreten unterstützt
werden?
6. Wurden die Projekte, die aus dem 600-Millionen-Topf des Bundes kofinanziert
werden sollen, bereits ausgewählt?
Wenn ja, welche Projekte, aufgeschlüsselt nach Bundesländern, wurden aus-
gewählt und wie hoch ist die jeweilige Beteiligung des Bundes?
Wenn nein, bis wann wird die Auswahl erfolgen?
7. Wann werden die Bundeszuschüsse freigegeben, damit die Bundesländer mit
den Projektausbauten tatsächlich beginnen können?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die zuständige Landesrätin des Landes Kärnten, Kann ACHATZ hat am 12. März
1996 ein Schreiben an meine Amtsvorgängerin gerichtet, in dem sie an die bereits
im Jahr 1995 beantragten Kinderbetreuungseinrichtungsprojekte erinnerte. Die An-
träge aus dem Jahr 1995 bezogen sich allerdings auf die Verwirklichung von Pro-
jekten im Rahmen der vom damaligen Bundesminister für Finanzen
Dr. STARIBACHER in Aussicht gestellten sogenannten "Kindergartenmilliarde".
Die gegenständlichen Zweckzuschüsse, die der Bund den Ländern im Jahr 1997 zur
Errichtung und Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen in Höhe von 600 Mil-
lionen Schilling gewährt, sind in § 22 Abs. 1 Z 3 des durch Art. 65 des Strukturan-
passungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, geschaffenen Finanzausgleichsgeset-
zes 1997 (FAG) geregelt. Anträge der Länder auf Zweckzuschüsse konnten ab der
Einrichtung der in § 22 Abs. 1 Z 3 leg.cit. vorgesehenen Kommission, die bereits
nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit 1.5.1996 möglich war, gestellt
werden.
Da die gesetzlichen Regelungen erst mit 1.5.1996 in Kraft getreten sind und die
gesetzlich verlangten Richtlinien erst im Herbst 1996 ausformuliert waren, wäre bei
jedenfalls notwendiger neuerlicher Einbringung der genannten Projekte
sicherzustellen, daß nur solche im Antrag enthalten sind, bei denen nicht vor dem
1.5. 1996 bereits bauliche oder sonstige Investitionen begonnen werden.
Zu Frage 3:
Die Sammelanträge aus allen Bundesländern sind in der Zwischenzeit - mit Ausnah-
me des Burgenlandes - fristgerecht eingelangt. Die burgenländische Landesregie-
rung hat den Sammelantrag im Rahmen der vereinbarten Fristverlängerung am 20.
März 1997 nachgereicht.
Eingereicht wurden Projekte, die unter dem Begriff "Institutionelle Kinderbetreuungs-
einrichtungen" zu verstehen sind, wie insbesonders Kindergärten, Kinderkrippen,
Krabbelstuben, Tagesbetreuungseinrichtungen
sowie altersgemischte Gruppen.
Die Sammelanträge der einzelnen Bundesländer sind zu folgenden Terminen einge-
langt:
Burgenland 20. März 1997
Kärnten 28. Februar 1997
Niederösterreich 27. Februar 1997
Oberösterreich 20. Februar 1997
Salzburg 26. Februar 1997
Steiermark 26. Februar 1997
Tirol 27. Februar 1997
Vorarlberg 28. Februar 1997
Wien 28. Februar 1997
Zu Frage 4;
Die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und
Tirol haben in ihren Sammelanträgen die ihnen nach dem Finanzausgleichsgesetz
1 997 zustehenden Mittel nicht in voller Höhe ausgeschöpft.
§ 22 Abs. 1 Z 3 Finanzausgleichsgesetz sieht allerdings vor, daß nicht vergebene
Teile dem jeweiligen Bundesland im Jahr 1998 (bis spätestens 31.12.1998) nach
Maßgabe der vorgelegten und von der Kommision bewilligten Projekte zu
überweisen sind.
Zu Frage 5:
Gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 leg.cit. ist zum Zweck der Projektbeurteilung und Mittel-
vergabe eine Kommission einzurichten, bei der
die Anträge einzubringen sind.
Dieser Kommission gehören der Bundeskanzler, der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie, der Bundesminister für Finanzen sowie jeweils ein Vertreter des
Landes, in dem das beantragte Projekt verwirklicht werden soll, an. Weiters gehören
dieser Kommission je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des
Österreichischen Gemeindebundes mit beratender Stimme an. Für die Projektbeur-
teilung und Mittelvergabe und die Erlassung diesbezüglicher Richtlinien ist das Ein-
vernehmen herzustellen.
ln einer interministeriellen Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Bundes-
kanzleramtes - Büro der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbrau-
cherschutz, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie sowie des
Bundesministeriums für Finanzen wurden gemäß § 22 Abs, 1 Z 3 Finanzausgleichs-
gesetz Richtlinien für die Einreichung der Projektanträge in Absprache mit den Län-
dern ausgearbeitet. Meine Amtsvorgängerin und der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie haben den Ländern mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 diese
Richtlinien zur Verfügung gestellt.
Zu Frage 6:
Nein. Die erste Sitzung der nach § 22 Abs. 1 Z 3 leg.cit. eingerichteten Kommission
ist für Ende April vorgesehen.
Zu Frage 7;
Sobald die Kommission die von einem Bundesland vorgelegten Projekte genehmigt
hat, kann der diesbezügliche Zweckzuschuß - maximal im Ausmaß der vom Land
bzw. der Gemeinde erbrachten Grundleistung - beim Bundesministerium für Finan-
zen angefordert werden.
Die Grundleistung gilt als erbracht, wenn die bereitgestellten finanziellen Mittel des
Landes bzw. der Gemeinde dem Projekt tatsächlich zugeflossen sind.