2093/AB XX.GP
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 4, 6, 7 und 9 :
Das Koalitionsübereinkommen für die XX. GP. vom 11. März 1996 spricht im gegebenen
Zusammenhang nicht mehr vom Modell einer verschuldensunabhängigen Entschädigung für
den Medizinbereich, sondern lediglich davon, daß in der Frage einer Haftpflicht fiir ärztliche
Kunstfehler die zuständigen Regierungsmitglieder Gespräche mit der Versicherungswirtschaft
aufnehmen werden.
Gespräche mit der Versicherungswirtschaft haben jedoch gezeigt, daß diese der Einführung
eines Modells verschuldensunabhängiger Entschädigung im Medizinbereich skeptisch gegen-
übersteht und insbesondere eine Abwicklung eines solchen Modells in ihrem Bereich ablehnt.
Lediglich gegenüber dem Gedanken einer Regreßversicherung wurde eine gewisse Aufge-
schlossenheit gezeigt.
Weiters ist auf die Äußerung der Versicherungswirtschaft hinzuweisen, wonach ein Modell
einer verschuldensunabhängigen Entschädigung im Medizinbereich Kosten in Höhe von über
einer Milliarde Schilling pro Jahr verursachen würde.
In Ansehung der vorerwähnten Situation wurden die Arbeiten an einem Modell einer verschul-
densunabhängigen Entschädigung im Medizinbereich daher nicht weitergeführt, es wurden
auch keine konkreten Finanzierungsvarianten entwickelt und berechnet.
Im übrigen wird daraufhingewiesen, daß das für den Schutz der Versuchspersonen bei Teil-
nahme an einer klinischen Prüfung bereits in der Stammfassung des Arzneimittelgesetzes vor-
gesehene Konzept einer Probandenversicherung
im Rahmen der Arzneimittelgesetznovelle des
Jahres 1994 im Hinblick auf die Anforderungen an die Gestaltung einer derartigen Versiche-
rung noch weiter ausgebaut und detaillierten Anforderungen unterstellt wurde.
Die entsprechende Regelung des § 32 Abs. 1 Z 11 Arzneimittelgesetz trägt dem Sponsor auf,
eine verschuldensunabhängige Personenschadenversicherung abzuschließen, die - mit Ausnah-
me der Schäden aufgrund von Veränderungen des Erbmaterials in Zellen der Keimbahn - alle
Schäden abdeckt, die an Leben und Gesundheit der Versuchsperson durch die an ihr durchge-
führten Maßnahmen der klinischen Prüfung verursacht werden können. Diese Versicherung
muß den in § 32 Abs. 2 Arzneimittelgesetz angeführten Grundsätzen entsprechen und unter-
liegt als solche der Beurteilung durch die Ethikkommission.
Zu Frage 5:
Die angesprochene Befürchtung bleibt weiterhin bestehen.
Zu Frage 8:
Es bestehen derzeit im gegebenen Zusammenhang keine EU-rechtlichen Vorgaben.
Zu den Fragen 10 und 11:
Gemäß § 332 Abs. 1 ASVG gehen Ansprüche, die Versicherte aufgrund anderer gesetzlicher
Vorschriften als Ersatz fiir den Schaden, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist,
verlangen können, auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbrin-
gen hat; analoge Regelungen finden sich in § 190 Abs. 1 GSVG, § 178 Abs. 1 BSVG und
§ 125 Abs. 1 B-KUVG. Ansprüche auf Schmerzensgeld gelten jedoch nicht auf den Versiche-
rungsträger über.
Welche Auswirkungen eine allfällige Neuregelung der Entschädigungsansprüche von Patienten
auf sozialversicherungsrechtliche Normen haben könnte, ist von der Ausgestaltung dieser
Ansprüche abhängig und derzeit noch nicht feststellbar.