2095/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2119/J der Abgeordneten Peter Rosenstingl und Genossen
vom 6. März 1997, betreffend Privilegien der ÖBB, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1., 4. und 5.:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat § 8 Z 1 Kommunalsteuergesetz 1993 (Befreiung der
ÖBB von der Kommunalsteuer) mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aufgehoben (Erkenntnis
vom 12. April 1997, Zl. G 400/96, G 44/97).
Die Entscheidung setzt sich ausführlich mit den Argumenten für und wider die Kommunal-
steuerbefreiung auseinander. Nach Auffassung des Gerichtshofes ist die Begünstigung der
ÖBB gegenüber jenen Unternehmen jedenfalls nicht gerechtfertigt, die ebenfalls im öffent-
lichen Interesse liegende Verkehrsleistungen erbringen, wie z. B. die Post oder private, zum
Kraftwagenservice der ÖBB in Konkurrenz stehende Autobusunternehmen und im Bereich
des schienengebundenen Verkehrs die Privatbahnen. Der Verfassungsgerichtshof führt
jedoch in den Entscheidungsgründen aus, daß er keine Bedenken gegen eine steuerliche
Entlastung der Arbeitskosten, die im Unternehmensbereich "Eisenbahninfrastruktur" wirksam
würde, hätte. Auch bestünden im Prinzip keine Bedenken dagegen, im Zusammenhang mit
den vertraglich "bestellten" gemeinwirtschaftlichen Leistungen eine Steuerbefreiung
vorzusehen. Es erscheint im Hinblick auf diese Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, Beträge über die Höhe der abzuführenden
Kommunalsteuer zu nennen.
Ich halte die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes für zutreffend. Eine Kopie des
Erkenntnisses ist zur Information der Anlage
angeschlossen.
Zu 2. und 3.:
Gemäß § 18 Bundesbahngesetz 1992 gelten alle dem bisherigen Wirtschaftskörper
'.Österreichische Bundesbahnen" eingeräumten Abgabenbefreiungen in gleicher Weise für
die Gesellschaft der ..Österreichischen Bundesbahnen". Diese Bestimmung schafft somit
keine neuen Ausnahmen, sondern soll nur gewährleisten, daß die bisher dem Wirtschafts-
körper"Österreichische Bundesbahnen" (siehe § 1 Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969)
durch Bundesgesetze zugestandenen steuerlichen Begünstigungen nicht aufgrund der im
Jahr 1992 erfolgten Änderung der Rechtsform verlorengehen.
Nach § 19 Abs, 1 Z 1 Bundesbahngesetz 1992 finden auf das Unternehmen Österreichische
Bundesbahnen die dem Bund aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten
abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen, ausgenommen die Begünstigungen
nach dem Gebührengesetz 1957, Anwendung.
Nach diesen Bestimmungen kommen insbesondere folgende bundesgesetzlich geregelten
Abgabenbefreiungen bzw. -begünstigungen in Betracht:
- Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 15 Abs. 1 Z 12 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955)
- Befreiung von der Grundsteuer für Grundbesitz, der für Verwaltungszwecke genutzt wird
bzw. Ermäßigung auf die Hälfte für Grundbesitz, der für Betriebszwecke genutzt wird
(§ 2 Z 1 lit b Grundsteuergesetz 1 955)
- Befreiung von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
(§ 10 Z 1 Gebührengesetz).
Die ÖBB sind ferner von der unbeschränkten - nicht von der beschränkten - Körper-
schaftsteuerpflicht befreit (§ 5 Z 1 Körperschaftsteuergesetz 1988).
Bei jenen Abgaben, die unregelmäßig anfallen (z.B. Erbschafts- und Schenkungssteuer),
kann eine allfällige Steuerersparnis mangels entsprechender Unterlagen nicht beziffert
werden. Hinsichtlich der Grundsteuer liegen im Bundesministerium für Finanzen keine Daten
vor, weil diese Abgaben von den Gemeinden erhoben werden. Auch zur Höhe einer all-
fälligen Körperschaftsteuerersparnis kann nicht Stellung genommen werden, weil dem
Bundesministerium für Finanzen infolge der persönlichen Befreiung der ÖBB keine ent-
sprechenden steuerlichen Aufzeichnungen zur Verfügung stehen. Ich ersuche hierfür um
Verständnis.
Die im § 7 Mineralölsteuergesetz 1995 enthaltene Begünstigung für Eisenbahnunternehmen,
das sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen, gilt für alle Eisenbahnunternehmen. Von
einer Sonderbestimmung für die ÖBB kann daher nicht gesprochen werden.
Beilage (Erkenntnisse des VfGH) konnte nicht gescannt werden !!