2107/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2136/J betreffend Umweltvergehen am Attersee, welche die Abge-
ordneten DI Hofmann, DI Schöggl am 12.3.1997 an mich richteten,
stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde
mit dem anfragegegenständlichen Sachverhalt das erste Mal auf-
grund eines Telefax-Schreibens des Walter L. Liehmann an Umwelt-
minister Dr. Bartenstein, das sein Ministerium zuständigkeits-
halber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
abgetreten hat, im Dezember 1996 konfrontiert. Daraufhin wurde
der Landeshauptmann von Oberösterreich angewiesen, das Be-
schwerdevorbringen zu überprüfen und über die Angelegenheit um-
gehend aus gewerberechtlicher Sicht zu berichten und erforder-
lichenfalls die zur Herstellung des der
Rechtsordnung
entsprechenden Zustandes notwendigen Maßnahmen zu setzen und auch
über das Veranlaßte dem Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten zu berichten. Dies wurde dem Beschwerdeführer in
einem weiteren Schreiben ebenfalls mitgeteilt. Aufgrund dessen
hat sich der Beschwerdeführer Walter L. Liehmann mit einem
weiteren Telefax am 4.2.1997 an das Bundesministerium für wirt-
schaftliche Angelegenheiten gewandt.
Antwort zu den Punkten 2 bis 13 der Anfrage:
Aufgrund der bereits erwähnten Beschwerdeschreiben des Walter L.
Liehmann wurden dem Bundesministerium für wirtschaftliche Ange-
legenheiten die in Ablichtung beiliegenden Berichte des Amtes der
Oberösterreichischen Landesregierung, Gewerbeabteilung vom
12.2.1997, Zl. Ge-440756/16-1997/Schl/Th, und vom 21.3.1997,
Zl. Ge-440756/17-1997/Schl/Ra, übermittelt, auf welche verwiesen
wird.
Hinsichtlich des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöckla-
bruck vom 6.3.1997, Z1. Wal0-814-1996, ist darauf zu verweisen,
daß zur Aufsicht über die Wasserrechtsbehörden der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft als oberste Wasserrechtsbehörde
berufen ist .
Antwort zu den Punkten 14 und 15 der Anfrage:
Dem Bericht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung
vom 21.3.1997 kann entnommen werden, daß beim Landesgericht Wels
ein Verfahren betreffend ein Umweltvergehen im Zusammenhang mit
der gegenständlichen Tankstelle anhängig ist. Für gerichtliche
Strafverfahren besteht jedoch keine Zuständigkeit des Bundesmini-
sters für wirtschaftliche Angelegenheiten, sondern jene der unab-
hängigen Gerichte .
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung sind Nachbarn von Amts
wegen vor gewerblichen Betriebsanlagen, die das Leben oder die
Gesundheit gefährden oder unzumutbaren sonstigen Immissionen zu
schützen und sind nachteilige Einwirkungen auf. die Beschaffenheit
der Gewässer auf ein zumutbares Maß zu beschränken (soferne nicht
aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften der Gewässerschutz von
den Wasserrechtsbehörden wahrzunehmen ist). Diese Vorschriften
sind von den Behörden im Sinne des Legalitätsgrundsatzes der
österreichischen Bundesverfassung ohne Rücksicht auf das Ansehen
beteiligter Personen oder die wirtschaftliche Größe Beteiligter
bzw. Parteien anzuwenden. Die zuständigen Behörden sind nach den
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur
Verfügung stehenden Informationen ihren gesetzlichen Verpflich-
tungen nachgekommen .
Beilage wurde nicht gescannt !!!