2107/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2136/J betreffend Umweltvergehen am Attersee, welche die Abge-

ordneten DI Hofmann, DI Schöggl am 12.3.1997 an mich richteten,

stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde

mit dem anfragegegenständlichen Sachverhalt das erste Mal auf-

grund eines Telefax-Schreibens des Walter L. Liehmann an Umwelt-

minister Dr. Bartenstein, das sein Ministerium zuständigkeits-

halber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

abgetreten hat, im Dezember 1996 konfrontiert. Daraufhin wurde

der Landeshauptmann von Oberösterreich angewiesen, das Be-

schwerdevorbringen zu überprüfen und über die Angelegenheit um-

gehend aus gewerberechtlicher Sicht zu berichten und erforder-

lichenfalls die zur Herstellung des der Rechtsordnung

entsprechenden Zustandes notwendigen Maßnahmen zu setzen und auch

über das Veranlaßte dem Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten zu berichten. Dies wurde dem Beschwerdeführer in

einem weiteren Schreiben ebenfalls mitgeteilt. Aufgrund dessen

hat sich der Beschwerdeführer Walter L. Liehmann mit einem

weiteren Telefax am 4.2.1997 an das Bundesministerium für wirt-

schaftliche Angelegenheiten gewandt.

Antwort zu den Punkten 2 bis 13 der Anfrage:

Aufgrund der bereits erwähnten Beschwerdeschreiben des Walter L.

Liehmann wurden dem Bundesministerium für wirtschaftliche Ange-

legenheiten die in Ablichtung beiliegenden Berichte des Amtes der

Oberösterreichischen Landesregierung, Gewerbeabteilung vom

12.2.1997, Zl. Ge-440756/16-1997/Schl/Th, und vom 21.3.1997,

Zl. Ge-440756/17-1997/Schl/Ra, übermittelt, auf welche verwiesen

wird.

Hinsichtlich des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöckla-

bruck vom 6.3.1997, Z1. Wal0-814-1996, ist darauf zu verweisen,

daß zur Aufsicht über die Wasserrechtsbehörden der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft als oberste Wasserrechtsbehörde

berufen ist .

Antwort zu den Punkten 14 und 15 der Anfrage:

Dem Bericht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung

vom 21.3.1997 kann entnommen werden, daß beim Landesgericht Wels

ein Verfahren betreffend ein Umweltvergehen im Zusammenhang mit

der gegenständlichen Tankstelle anhängig ist. Für gerichtliche

Strafverfahren besteht jedoch keine Zuständigkeit des Bundesmini-

sters für wirtschaftliche Angelegenheiten, sondern jene der unab-

hängigen Gerichte .

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung sind Nachbarn von Amts

wegen vor gewerblichen Betriebsanlagen, die das Leben oder die

Gesundheit gefährden oder unzumutbaren sonstigen Immissionen zu

schützen und sind nachteilige Einwirkungen auf. die Beschaffenheit

der Gewässer auf ein zumutbares Maß zu beschränken (soferne nicht

aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften der Gewässerschutz von

den Wasserrechtsbehörden wahrzunehmen ist). Diese Vorschriften

sind von den Behörden im Sinne des Legalitätsgrundsatzes der

österreichischen Bundesverfassung ohne Rücksicht auf das Ansehen

beteiligter Personen oder die wirtschaftliche Größe Beteiligter

bzw. Parteien anzuwenden. Die zuständigen Behörden sind nach den

dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur

Verfügung stehenden Informationen ihren gesetzlichen Verpflich-

tungen nachgekommen .

 

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