2111/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 2134/J der Abgeordneten Andreas Wabl und Genossen vom

1 2. März 1997, betreffend Anhebung des Vorsteuerpauschales für land- und forst-

wirtschaftliche Betriebe, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Das Bundesministerium für Finanzen ist schon seit längerem mit der Forderung nach

Erhöhung des pauschalen Vorsteuersatzes von derzeit 10%o auf etwa 12% konfrontiert. Nach

den Preissenkungen für agrarische Produkte infolge des EU-Beitritts wurden interne Kalku-

lationen angestellt, wonach die derzeitige Vorsteuer-Umsatz-Relation im Durchschnitt über

dem Pauschalierungssatz von 10% liegt. Der Differenzbetrag liegt nach diesen Berech-

nungen jedoch deutlich unter 1 Mrd. S.

Zu 2. :

Der Sinn einer Pauschalierung liegt in der Vereinfachung sowohl für Steuerpflichtige als

auch für die Finanzverwaltung, jedoch nicht in der Schaffung einer allgemeinen steuerlichen

Begünstigung. Es ist daher zweckmäßig, einen derartigen Pauschalierungssatz in Höhe des

für den betreffenden Bereich bzw. seine Produkte hauptsächlich anzuwendenden Steuer-

satzes, das sind in diesem Fall 10%, festzulegen, Dies war auch das hauptsächliche Motiv

für die Erhöhung des Pauschalsatzes für die Weinbauern auf 12%, weil auch der Umsatz-

steuersatz für ab Hof Verkäufe von Wein im Zuge des EU-Beitritts auf 12% angehoben

werden mußte. Ein höheres Pauschale als der allgemein anzuwendende Steuersatz impli-

ziert unterschiedlich hohe Vorsteuerabzüge in der Nachstufe bzw. eine höhere Umsatz-

steuerbelastung des Endverbrauchers bei Direktkäufen von pauschalierten Landwirten, es

sei denn, die Differenz würde aufgrund spezieller Umsatzsteuererklärungen seitens der

Land- und Forstwirte von der Finanzverwaltung direkt an sie ausbezahlt, womit allerdings ein

Großteil des Vereinfachungseffektes der Pauschalierung wegfiele.

Es ist es keineswegs selbstverständlich, daß Pauschalierungssätze in der Nähe des Durch-

schnittssatzes oder sogar darüber festgelegt werden. Eine solche Vorgangsweise ließe sich

nur dann als notwendig argumentieren, wenn dem Steuerpflichtigen keine Option offen-

stünde, d.h. im Falle einer Pflichtpauschalierung. Da jedoch eine Option auf die Besteuerung

mit daraus folgender vollständiger Abzugsmöglichkeit der tatsächlichen Vorsteuer besteht.

bedeutet die Anwendung eines Durchschnittssatzes für die Pauschalierung, daß entweder

der überwiegende Teil der Land- und Forstwirte (wenn die Vorsteuer nicht signifikant mit der

Größe korreliert) bzw. die großen Landwirte (falls die Vorsteuern relativ mit dem Umsatz

abnehmen) durch die Pauschalierung ungerechtfertigt begünstigt wären. Es ist davon aus-

zugehen, daß selbst beim derzeitigen Pauschalierungssatz für deutlich mehr als die Hälfte

der Betroffenen die Pauschalierung günstiger als der Abzug der tatsächlichen Vorsteuer ist.

ln anderen Fällen besteht ohnedies die Möglichkeit, für die Umsatzbesteuerung zu optieren

und somit tatsächliche höhere Vorsteuern geltend zu machen.

Schließlich ist zu bemerken, daß die EU-Mitgliedstaaten die Pauschalierungssätze nicht

autonom festlegen können, sondern daß Änderungen der Kommission anzuzeigen und zu

begründen sind. Da für die Begründung die Relationen der jeweils letzten drei Jahre heran-

zuziehen sind, wäre es derzeit wahrscheinlich schon deshalb nicht möglich, einen Pauscha-

lierungssatz von deutlich über 10% durchzusetzen,

Aus all den genannten Gründen ist derzeit keine Anhebung des Vorsteuerpauschales vorge-

sehen.