2114/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2129/J betreffend der Streichung der E 66 aus dem "International
E Road Network", welche die Abgeordneten Tegischer und Genossen
am 11. März 1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:
Seitens des Landeshauptmann von Tirol sowie einer Osttiroler
Bürgerinitiative wurde im Jahre 1991 ersucht, Maßnahmen zur
Streichung der E 66 aus dem Europäische Übereinkommen über die
Hauptstraßen des Internationalen Verkehrs ( AGR ) zu setzen .
Das AGR, welches in seinem Anhang 1 gegenständliche E 66 vor-
sieht, wurde seitens der Republik Österreich 1975 unter dem
Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet. Bis dato ist jedoch
eine Ratifikation nicht erfolgt.
Gemäß Art. 8 des AGR kann ein Antrag auf Streichung einer
E-Straße nur durch eine Vertragspartei gestellt werden. Mangels
einer Ratifikation ist Österreich jedoch nicht Vertragspartei und
daher auch nicht antragslegitimiert. Ohne eine Zustimmung Ungarns
und Italiens, die auch von der E 66 berührt werden und Vertrags-
parteien des AGR sind, kann auch nach einer erfolgten österrei-
chischen Ratifikation ein Antrag auf Streichung der E 66 oder
eines Teilbereiches derselben gemäß Art. 8 AGR nicht erfolgreich
gestellt werden.
In informellen Gesprächen mit den ungarischen und italienischen
Regierungsstellen konnte im Hinblick auf eine Streichung der E 66
eine positive Haltung Ungarns festgestellt werden, Italien hat
aber eine negative Haltung bezogen.