2114/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2129/J betreffend der Streichung der E 66 aus dem "International

E Road Network", welche die Abgeordneten Tegischer und Genossen

am 11. März 1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

Seitens des Landeshauptmann von Tirol sowie einer Osttiroler

Bürgerinitiative wurde im Jahre 1991 ersucht, Maßnahmen zur

Streichung der E 66 aus dem Europäische Übereinkommen über die

Hauptstraßen des Internationalen Verkehrs ( AGR ) zu setzen .

Das AGR, welches in seinem Anhang 1 gegenständliche E 66 vor-

sieht, wurde seitens der Republik Österreich 1975 unter dem

Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet. Bis dato ist jedoch

eine Ratifikation nicht erfolgt.

Gemäß Art. 8 des AGR kann ein Antrag auf Streichung einer

E-Straße nur durch eine Vertragspartei gestellt werden. Mangels

einer Ratifikation ist Österreich jedoch nicht Vertragspartei und

daher auch nicht antragslegitimiert. Ohne eine Zustimmung Ungarns

und Italiens, die auch von der E 66 berührt werden und Vertrags-

parteien des AGR sind, kann auch nach einer erfolgten österrei-

chischen Ratifikation ein Antrag auf Streichung der E 66 oder

eines Teilbereiches derselben gemäß Art. 8 AGR nicht erfolgreich

gestellt werden.

In informellen Gesprächen mit den ungarischen und italienischen

Regierungsstellen konnte im Hinblick auf eine Streichung der E 66

eine positive Haltung Ungarns festgestellt werden, Italien hat

aber eine negative Haltung bezogen.