2115/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2194/J betreffend Akkreditierung, welche die Abgeordneten
DI Schöggl und DI Hofmann am 20.3.1997 an mich richteten, stelle
ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt etwa neun bis fünf-
zehn Monate und hängt ab von
- Art und Umfang des Akkreditierungsantrages,
- der sich daraus ergebenden Zahl der notwendigen Sachverständi-
gen und ihrer Verfügbarkeit,
- der Vollständigkeit der Antragsunterlagen gemäß § 9 Abs. 2 AkkG
und - -
- der Zahl der Bundesminister mit denen gemäß §- 38 Z 1 AkkG das
. -
Einvernehmen herzustellen ist.
Die Verfahrensdauer bewegt sich durchaus im europäischen Durch-
schnitt .
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Grundsätzlich ja, doch hängt die Reihenfolge im wesentlichen von
der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Derzeit sind 123 Anträge auf Akkreditierung als Prüf- und/oder
Überwachungsstelle in unterschiedlichen Bearbeitungsstadien an-
hängig. Die Liste dieser Stellen unterliegt im Hinblick auf die
wirtschaftlichen Interessen dieser Stellen und ihrer Mitbewerber
der Amtsverschwiegenheit gem. Art. 20 B-VG.
Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Gemäß § 3 AkkG ist eine Akkreditierung ausländischer Bewerber
nicht zulässig, sondern lediglich die Anerkennung der Prüfzeug-
nisse von im Ausland akkreditierten Stellen vorgesehen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Der Akkreditierungsstelle liegen keine diesbezüglichen Interven-
tionen vor. Gegebenenfalls wäre Beschwerde bei der Europäischen
Kommission, Generaldirektion 111 und XV zu erheben.