2115/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2194/J betreffend Akkreditierung, welche die Abgeordneten

DI Schöggl und DI Hofmann am 20.3.1997 an mich richteten, stelle

ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt etwa neun bis fünf-

zehn Monate und hängt ab von

- Art und Umfang des Akkreditierungsantrages,

- der sich daraus ergebenden Zahl der notwendigen Sachverständi-

gen und ihrer Verfügbarkeit,

- der Vollständigkeit der Antragsunterlagen gemäß § 9 Abs. 2 AkkG

und - -

 - der Zahl der Bundesminister mit denen gemäß §- 38 Z 1 AkkG das

. -

Einvernehmen herzustellen ist.

Die Verfahrensdauer bewegt sich durchaus im europäischen Durch-

schnitt .

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Grundsätzlich ja, doch hängt die Reihenfolge im wesentlichen von

der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Derzeit sind 123 Anträge auf Akkreditierung als Prüf- und/oder

Überwachungsstelle in unterschiedlichen Bearbeitungsstadien an-

hängig. Die Liste dieser Stellen unterliegt im Hinblick auf die

wirtschaftlichen Interessen dieser Stellen und ihrer Mitbewerber

der Amtsverschwiegenheit gem. Art. 20 B-VG.

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

Gemäß § 3 AkkG ist eine Akkreditierung ausländischer Bewerber

nicht zulässig, sondern lediglich die Anerkennung der Prüfzeug-

nisse von im Ausland akkreditierten Stellen vorgesehen.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Der Akkreditierungsstelle liegen keine diesbezüglichen Interven-

tionen vor. Gegebenenfalls wäre Beschwerde bei der Europäischen

Kommission, Generaldirektion 111 und XV zu erheben.