2117/AB XX.GP
Zur Anfrage möchte ich grundsätzlich festhalten, daß bei gemeldeten Beschäfti-
gungsaufnahmen durch LeistungsbezieherInnen seitens der Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice unverzüglich die erforderlichen Veranlassungen (Bezugsein-
stellungen) getroffen werden. Bei der Größe des Geschäftsumfanges des
Arbeitsmarktservice - im Kalenderjahr 1996 wurden insgesamt 1.336.252 Bezugs-
einstellungen verfügt - können in Einzelfällen auftretende Fehler jedoch nie gänzlich
ausgeschlossen werden. Keinesfalls kann daraus aber ein leichtfertiger Umgang mit
Versicherungsbeiträgen abgeleitet werden. Zu dem von Ihnen angesprochenen Ein-
zelfall kann ich mangels näherer Angaben zur Person nicht Stellung nehmen.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
Frage 1 :
Wie kann es zustande kommen, daß trotz ordnungsgemäßer Meldung einer neuen
Beschäftigung, die zudem auch durch die Anmeldung bei der Sozialversicherung
evident ist, weiterhin Leistungen nach dem
AIVG ausbezahlt werden.
Antwort:
Wie ich bereits einleitend ausgeführt habe, kann dies nur durch Bearbeitungsfehler
vereinzelt erfolgen, die aber angesichts des Geschäftsvolumens nicht zu vermeiden
sind.
Zur Hintanhaltung ungerechtfertigter Leistungsbezüge ist in Zusammenarbeit mit
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bereits seit
langem ein Kontrollsystem eingerichtet, das dem Arbeitsmarktservice wöchentlich
jene Fälle avisiert, bei denen sich ein Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversiche-
rung mit sonstigen Versicherungsverhältnissen überlagert. Wenngleich auch diese
Vorkehrung, weil sie nicht zuletzt vom Datum der Beschäftigungsaufnahme und
einer prompten Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Dienstgeber abhängig
ist, mögliche Fehlzahlungen nicht vollkommen ausschließen kann, ist davon auszu-
gehen, daß sie deren Anzahl doch auf ein Minimum beschränkt.
Frage 2:
Wie oft mußten im Jahr 1996 derart fehlerhaft ausbezahlte Leistungen zurückgefor-
dert werden und welche Gesamtsumme an Rückforderungen ist auf solche Fehler
zurückzuführen?
Antwort:
Da durchgeführte Rückforderungsverfahren nicht nach Rückforderungsgründen diffe-
renziert erfaßt werden, liegen mir zu dieser Frage keine Daten vor. Es kann aber
aufgrund der bereits beschriebenen Sicherungsmaßnahmen von einer nur geringen
Zahl ausgegangen werden.
Frage 3:
Welcher Verwaltungsaufwand und welcher Zinsverlust ist durch diese Fehler in den
letzten Jahren entstanden?
Anwort:
Da - wie oben angeführt - hinsichtlich der Zahl der in Betracht kommenden Fälle -
keine Daten vorliegen, kann ich hiezu keine Angaben machen.
Frage4:
Wie lange dauert es durchschnittlich, bis zuviel bezahlte Leistungen wieder zur
Gänze zurückbezahlt werden?
Antwort:
Die Dauer der Hereinbringung aushaftender Beträge hängt von deren Höhe ebenso
ab, wie von der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Verpflichteten,
weshalb eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich ist.
Frage 5:
Wie hoch sind die der durch einen Fehler des Arbeitsmarktservice zuviel bezahlten
Leistungen in Summe, die durch die Rückforderung nicht mehr einbringlich gemacht
werden könnten?
Antwort:
Das Arbeitsmarktservice hat über jene Fälle, in denen keine Rückforderung erfolgen
kann, statistische Aufzeichnungen zu führen.
Eine Erhebung bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice hat ergeben, daß
im Kalenderjahr 1996 in insgesamt 8 Fällen einer Weitergewährung der Leistung,
obwohl die Beschäftigungsaufnahme rechtzeitig gemeldet wurde, eine Gesamtforde-
rung von S 31.450,-- mangels Rückforderbarkeit außer Evidenz genommen werden
mußte. Gemessen an der Gesamtnettoauszahlungssumme von rund S 30 Mrd. im
Jahre 1996 stellt dieser Forderungsverzicht eine marginale Größe dar.
Frage 6:
Durch welche Maßnahmen wird ein derart leichtfertiger Umgang mit dem Geld der
Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Zukunft
hintangehalten werden?
Antwort:
Wie ich bereits dargelegt habe, ist die Zahl der Fälle, in denen durch Fehlleistungen
von Bediensteten des Arbeitsmarktservice unberechtigt Leistungen ausbezahlt wur-
den gemessen am gesamten Geschäftsvolumen gering. Das beschriebene Siche-
rungssystem stellt zudem ein geeignetes Instrument zur Minimierung derartiger
Fehlleistungen dar, wie die äußerst geringe Zahl der nicht rückforderbaren Überbe-
züge belegt. Zudem besteht im Arbeitsmarktservice die klare Weisungslage, daß
Bezugsveränderungsmeldungen unverzüglich jedoch spätestens bis zum nächsten
Auszahlungstermin durchzuführen bzw. zu bearbeiten sind. Einzelne Fehler werden,
auch bei den größten Anstrengungen in diese Richtung, nie gänzlich ausgeschlos-
sen werden können, doch bin ich aufgrund der bestehenden Regelungen der Mei-
nung, daß kein leichtfertiger Umgang mit Versicherungsbeiträgen vorliegt, sondern
im Gegenteil ein sehr sorgfältiger.