2119/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl,
Freundinnen und Freunde vom 12 . März 1997 , Nr. 2131/J, betreffend
Anhebung des Vorsteuerpauschales für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Bevor ich konkret auf die Beantwortung der gestellten Anfragen ein-
gehe, darf ich folgendes feststellen:
Dem Europaabkommen der beiden Regierungsparteien vom 22 . April 1994
entsprechend, hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirt-
schaft beim Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung
(WIFO) die Studie "Mehrwertsteuerposition der Land- und Forstwirt-
schaft nach dem EU-Beitritt" in Auftrag gegeben, die im November
desselben Jahres vorgelegt und auch dem Bundesminister für Finanzen
zur Kenntnis gebracht wurde.
Kernaussage dieser Analyse war, daß unter den gegebenen Preisver-
hältnissen für Agrarprodukte und Betriebsmittel die Anhebung des
Steuersatzes und des Vorsteuerpauschales gem. § 22 Umsatzsteuerge-
setz (UStG. ) 1994 von 10 auf 12% gerechtfertigt erschien, um den
pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem
EU-Beitritt und infolge der Auswirkungen der GAP-Reform 1992 die zu
erwartende Vorsteuerbelastung auszugleichen. Obwohl diese Studie
mittlerweile mehr als zwei Jahre alt ist, haben sich die Parameter
im wesentlichen nicht verändert. Im Gegenteil: In Anbetracht der
Einkommensentwicklung 1996 auf der Grundlage der WIFO-Prognose vom
7 . April 1997 und ersten Analysen der LBG Wirtschaftstreuhand- und
Beratungsgesellschaft m.b.H. ist gegenüber dem Jahre 1995 mit einem
Rückgang der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte im durch-
schnittlichen Ausmaß von etwa 10% zu rechnen. Bei wichtigen Be-
triebsmitteln haben die Verbilligungseffekte nicht jenes Ausmaß er-
reicht, um auf die Forderung nach Anhebung des Umsatzsteuersatzes
verzichten zu können. Insbesonders bei Energiekosten ist es gar zu
gegenteiligen Effekten gekommen.
Aus agrarpolitischer Sicht ist daher die Forderung nach einer sol-
chen Anhebung weiterhin aufrecht zu erhalten und entspricht auch
den einstimmigen Empfehlungen vom 17. Juli 1996 der Kommission gem.
§ 7 Abs . 2 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) 1992 , in der unter an-
derem auch alle im Parlament vertretenen Parteien repräsentiert
sind.
Zur Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Auf der Grundlage des Europaabkommens wurde eine durch die Bundes-
ministerien für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft
beschickte Arbeitsgruppe eingerichtet, die
ausführlich die
WIFO-Studie diskutierte. Diese Vorgangsweise entspricht auch den
Empfehlungen der Kommission gem. § 7 Abs . 2 LWG 1992 .
In mehreren Sitzungen, deren erste am 8 . Juni 1995 stattfand, wur-
den im Prinzip seitens des Bundesministeriums für Finanzen die zen-
tralen Aussagen der WIFO-Studie akzeptiert, trotzdem konnte hin-
sichtlich der Anhebung des Umsatzsteuersatzes gem. § 22 UStG. 1994
kein Einvernehmen erreicht werden, weil grundsätzliche steuersyste-
matische Bedenken gegen eine solche Anhebung vorgebracht wurden. In
diesem Zusammenhang verweise ich auf die Beantwortung der an den
Herrn Bundesminister für Finanzen gerichteten parlamentarischen An-
frage Nr. 2134/J, Punkt 1.
Da nach Artikel 25 Abs. 3 der 6. Harmonisierungsrichtlinie der EU
"die für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten
der letzten drei Jahre" (der Pauschalierung vorhergehenden Jahre)
zur Berechnung genommen werden und diese unter EU-Bedingungen erst
mit Ende 1997 vorliegen, wurde übereingekommen, weiter im Gegen-
stand zu verhandeln.
Der Vollständigkeit halber weise ich auch darauf hin, daß ich in
mehreren Briefen an die jeweiligen Bundesminister für Finanzen so-
wie unter anderem auch im Rahmen der Stellungnahme des Bundesmini-
steriums für Land- und Forstwirtschaft zum Entwurf einer Novelle
zum UStG. 1994 vom 18 . 10 . 1996 eine Erhöhung des Steuersatzes in den
Bestimmungen des § 22 UStG. 1994 gefordert habe.
Im Rahmen der Beratungen der Arbeitsgruppe und der damals beab-
sichtigten Novellierung des UStG. regte die Arbeitsgruppe auch an,
die für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 geltende Bestimmung des
§ 22 Abs. 8 UStG. 1994 hinsichtlich Wein zu verlängern. Dies er-
folgte auch mit der Novelle zum UStG. 1994, BGBl.Nr. 756/1996, für
die Veranlagung 1997 .
In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß für pau-
schalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe die gesetzliche
Möglichkeit besteht, für fünf Jahre auf die Regelbesteuerung umzu-
steigen, was vor allem jenen pauschalierten Haupterwerbsbetrieben
zu empfehlen ist, die im Jahre 1996 größere Investitionen zur Be-
wältigung der Anpassung an EU-Verhältnisse getätigt haben. Unbe-
schadet dessen ist, wie bereits erwähnt, die agrarpolitische For-
derung auf Anhebung des Steuersatzes und des Vorsteuerpauschales
von 10 auf 12% nach wie vor aufrecht .