2119/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl,

Freundinnen und Freunde vom 12 . März 1997 , Nr. 2131/J, betreffend

Anhebung des Vorsteuerpauschales für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Bevor ich konkret auf die Beantwortung der gestellten Anfragen ein-

gehe, darf ich folgendes feststellen:

Dem Europaabkommen der beiden Regierungsparteien vom 22 . April 1994

entsprechend, hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirt-

schaft beim Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung

(WIFO) die Studie "Mehrwertsteuerposition der Land- und Forstwirt-

schaft nach dem EU-Beitritt" in Auftrag gegeben, die im November

desselben Jahres vorgelegt und auch dem Bundesminister für Finanzen

zur Kenntnis gebracht wurde.

Kernaussage dieser Analyse war, daß unter den gegebenen Preisver-

hältnissen für Agrarprodukte und Betriebsmittel die Anhebung des

Steuersatzes und des Vorsteuerpauschales gem. § 22 Umsatzsteuerge-

setz (UStG. ) 1994 von 10 auf 12% gerechtfertigt erschien, um den

pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem

EU-Beitritt und infolge der Auswirkungen der GAP-Reform 1992 die zu

erwartende Vorsteuerbelastung auszugleichen. Obwohl diese Studie

mittlerweile mehr als zwei Jahre alt ist, haben sich die Parameter

im wesentlichen nicht verändert. Im Gegenteil: In Anbetracht der

Einkommensentwicklung 1996 auf der Grundlage der WIFO-Prognose vom

7 . April 1997 und ersten Analysen der LBG Wirtschaftstreuhand- und

Beratungsgesellschaft m.b.H. ist gegenüber dem Jahre 1995 mit einem

Rückgang der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte im durch-

schnittlichen Ausmaß von etwa 10% zu rechnen. Bei wichtigen Be-

triebsmitteln haben die Verbilligungseffekte nicht jenes Ausmaß er-

reicht, um auf die Forderung nach Anhebung des Umsatzsteuersatzes

verzichten zu können. Insbesonders bei Energiekosten ist es gar zu

gegenteiligen Effekten gekommen.

Aus agrarpolitischer Sicht ist daher die Forderung nach einer sol-

chen Anhebung weiterhin aufrecht zu erhalten und entspricht auch

den einstimmigen Empfehlungen vom 17. Juli 1996 der Kommission gem.

§ 7 Abs . 2 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) 1992 , in der unter an-

derem auch alle im Parlament vertretenen Parteien repräsentiert

sind.

Zur Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen:

Zu den Fragen 1 und 2:

Auf der Grundlage des Europaabkommens wurde eine durch die Bundes-

ministerien für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft

beschickte Arbeitsgruppe eingerichtet, die ausführlich die

WIFO-Studie diskutierte. Diese Vorgangsweise entspricht auch den

Empfehlungen der Kommission gem. § 7 Abs . 2 LWG 1992 .

In mehreren Sitzungen, deren erste am 8 . Juni 1995 stattfand, wur-

den im Prinzip seitens des Bundesministeriums für Finanzen die zen-

tralen Aussagen der WIFO-Studie akzeptiert, trotzdem konnte hin-

sichtlich der Anhebung des Umsatzsteuersatzes gem. § 22 UStG. 1994

kein Einvernehmen erreicht werden, weil grundsätzliche steuersyste-

matische Bedenken gegen eine solche Anhebung vorgebracht wurden. In

diesem Zusammenhang verweise ich auf die Beantwortung der an den

Herrn Bundesminister für Finanzen gerichteten parlamentarischen An-

frage Nr. 2134/J, Punkt 1.

Da nach Artikel 25 Abs. 3 der 6. Harmonisierungsrichtlinie der EU

"die für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten

der letzten drei Jahre" (der Pauschalierung vorhergehenden Jahre)

zur Berechnung genommen werden und diese unter EU-Bedingungen erst

mit Ende 1997 vorliegen, wurde übereingekommen, weiter im Gegen-

stand zu verhandeln.

Der Vollständigkeit halber weise ich auch darauf hin, daß ich in

mehreren Briefen an die jeweiligen Bundesminister für Finanzen so-

wie unter anderem auch im Rahmen der Stellungnahme des Bundesmini-

steriums für Land- und Forstwirtschaft zum Entwurf einer Novelle

zum UStG. 1994 vom 18 . 10 . 1996 eine Erhöhung des Steuersatzes in den

Bestimmungen des § 22 UStG. 1994 gefordert habe.

Im Rahmen der Beratungen der Arbeitsgruppe und der damals beab-

sichtigten Novellierung des UStG. regte die Arbeitsgruppe auch an,

die für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 geltende Bestimmung des

§ 22 Abs. 8 UStG. 1994 hinsichtlich Wein zu verlängern. Dies er-

folgte auch mit der Novelle zum UStG. 1994, BGBl.Nr. 756/1996, für

die Veranlagung 1997 .

In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß für pau-

schalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe die gesetzliche

Möglichkeit besteht, für fünf Jahre auf die Regelbesteuerung umzu-

steigen, was vor allem jenen pauschalierten Haupterwerbsbetrieben

zu empfehlen ist, die im Jahre 1996 größere Investitionen zur Be-

wältigung der Anpassung an EU-Verhältnisse getätigt haben. Unbe-

schadet dessen ist, wie bereits erwähnt, die agrarpolitische For-

derung auf Anhebung des Steuersatzes und des Vorsteuerpauschales

von 10 auf 12% nach wie vor aufrecht .