2122/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2196/J-NR/1997, betreffend Aufwand für Limi-
tierung von Prüfungswiederholungen, die die Abgeordneten Dr. PETROVIC, ABLINGER und
Dr. GREDLER am 20. März 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant-
worten:
Gemäß § 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBI.
Nr. 177/1966, dürfen nicht bestandene Einzelprüfungen und Teilprüfungen einer Gesamtprü-
fung nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt wer-
den. Im zweiten und dritten Studienabschnitt ist jeweils eine weitere Wiederholung dieser Prü-
fungen zulässig. Gemäß § 30 Abs. 6 AHStG ist ein Studierender von der Fortsetzung des Stu-
diums oder von der Aufnahme für dasselbe Studium an einer anderen österreichischen Hoch-
schule ausgeschlossen, wenn er eine Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung
nicht besteht. Gemäß § 6 Abs. 5 lit. d AHStG erlischt die Immatrikulation (Exmatrikulation),
wenn der ordentliche Hörer eine der vorgeschriebenen Prüfungen auch bei der letzten zulässi-
gen Wiederholung (§ 30 Abs. 1 AHStG) nicht bestanden hat. Die Exmatrikulation tritt ex lege,
mithin ohne neuerlichen, die Exmatrikulation verfügenden Verwaltungsakt, ein. Liegen recht-
liche Zweifel über die Exmatrikulation vor, so begründet das Feststellungsinteresse des Studie-
renden einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Erlaß eines Feststellungsbescheides durch
den Rektor. Dieser Feststellungsbescheid kann im administrativen Instanzenzug und schließ-
lich vor den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts angefochten werden.
Dies bedeutet, daß Studierende, die eine Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung
nicht bestehen, "automatisch" vom Studium ausgeschlossen sind, ein weiterer Verwaltungsakt
ist nicht erforderlich. An der Universität Graz dürften sehr viele Studierende offenbar glauben,
daß ihr Ausschluß zu Unrecht erfolgt ist, da ansonsten eine Beschäftigung des Akademischen
Senates mit diesen Angelegenheiten nicht vorgesehen ist.
Das mit 1 . August 1997 in Wirksamkeit tretende UniStG sieht in § 58 Abs. 2 vor, daß Studie-
rende berechtigt sind, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in Abschnitte geglie-
dert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederte Studien dreimal, in den
weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen. Gemäß § 39 Abs. 1 Z 3 UniStG erlischt
die Zulassung für eine Studienrichtung, wenn die oder der Studierende in einer Studienrich-
tung bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässi-
gen Wiederholung negativ beurteilt wurde. Gemäß § 34 Abs. 6 UniStG ist nach Erlöschen der
Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer
Prüfung die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung ausgeschlossen.
Da dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr keine Statistik über Ausschlüsse
vom Studium wegen Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung vorliegt, wurde bei
allen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung diesbezüglich rückgefragt. Die
Antwort zu Frage 1 ist daher universitätsweise gegliedert:
1. Der Akademische Senat der Universität Graz behauptet, daß nur ein Promille der
Gesamthörer/innenzahljährlich vom Studium ausgeschlossen wird. Wieviele Studie-
rende werden jährlich aufgrund der Limitierung der Prüfungsversuche vom Studium
ausgeschlossen? (Bitte in absoluten Zahlen und in Prozent)
Antwort:
Dazu wurde von den einzelnen
Universitäten festgestellt:
Universität Wien:
Pro Studienjahr werden durchschnittlich neun Studierende (von rund 85.000 ordentlichen
Hörern) vom Studium ausgeschlossen, weil sie die letztmalige Wiederholung einer Prüfung
nicht bestanden haben.
Universität Graz:
Studienrichtung Rechtswissenschaft:
Inskribiert im Wintersemester 1995/96: 5.816
Ausschlüsse 5 = 0,08 Prozent
Studienrichtung Betriebswirtschaft:
Inskribiert im Wintersemester 1995/96: 4.800
Ausschlüsse 5 = 0,1 Prozent
Studienrichtung Wirtschaftspädagogik:
Inskribiert im Wintersemester 1995/96: 1.572
Ausschlüsse 4= 0,25 Prozent
Studienrichtung Volkswirtschaft:
Inskribiert im Wintersemester 1 995/96: 491
Ausschlüsse 1= 0,2 Prozent
Studienrichtung Medizin:
Inskribiert im Wintersemester 1995/96: 3.875
Ausschlüsse 4= 0,1 Prozent
Studienrichtung Psychologie:
Inskribiert im Wintersemester 1995/96: 1.759
Ausschlüsse 2 = 0,1 Prozent
Universität Innsbruck:
Im Jahre 1995 wurden an der Universität Innsbruck 34 Studierende vom Studium ausgeschlos-
sen. Dies sind 0,14 Prozent der Gesamthörerzahl.
Im Jahr 1996 wurden an der Universität Innsbruck 17 Studierende vom Studium ausgeschlos-
sen. Dies sind O,U7 Prozent der
Gesamthörerzahl.
Universität Salzburg:
Rechtswissenschaftliche Fakultät:
Studienjahr 1 994/95, Zahl der Ausschlüsse 6 von 2.699 inskribierten Hörern,
Studienjahr 1 995/96, Zahl der Ausschlüsse 3 von 2.768 inskribierten Hörern,
Studienjahr 1 996/97, Zahl der Ausschlüsse 1 von 2.689 inskribierten Hörern.
Wirtschaftsuniversität Wien:
An der Wirtschaftsuniversität Wien werden pro Studienjahr 1 bis 2 Personen auf Grund der
Limitierung der Prüfungsversuche v0m Studium ausgeschlossen, dies ist ein Prozentsatz von
einem zehntel Promille.
Veterinärmedizinische Universität Wien:
1994: 3 von 2.713 = 0,1 1 Prozent
1 995: 1 von 2.673= 0,037 Prozent
1996: 8 von 2.616= 0,3 Prozent
Technische Universität Wien:
An der Technischen Universität Wien werden jährlich etwa 25 bis 30 Studierende (bei 22.300
aktiven Hörern) wegen des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung vom Studium ausge-
schlossen.
Universität Linz:
Im Studienjahr 1995/96 wurden an der Universität Linz 7 Studierende (0,05 Prozent) wegen
nicht bestandener letzter Prüfung ausgeschlossen.
Universität Klagenfurt:
Seit Gründung der Universität Klagenfurt im Jahre 1970 wurde erstmalig im Studienjahr
1996/97 ein Studierender vom Studium ausgeschlossen (0,0002 Prozent bei ca. 5.000 Studie-
renden).
Universität für Bodenkultur Wien:
2 Personen haben im Jahre 1996 die letzte zulässige Wiederholung nicht bestanden und wur-
den exmatrikuliert; bei 7.502 inskribierten Hörern im Wintersemester 1995/97 sind dies
0,027 Prozent.
Technische Universität Graz:
Von der Technischen Universität Graz wurde gemeldet, daß der letzte Ausschluß eines Hörers
im Jahre 1988 erfolgte.
Montanuniversität Leoben:
An der Montanuniversität Leoben wurden seit dem Studienjahre 1992/93 bis zum Studienjahr
1995/96 insgesamt 8 Studierende vom Studium ausgeschl0ssen. Die durchschnittliche Zahl der
studienaktiven Hörer in diesen vier Studienjahren liegt bei 2.300, somit sind das bei 8 Studien-
ausschlüssen 3,47 Promille.
Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien:
In den letzten 13 Studienjahren wurde ein Student auf Grund der Limitierung der Prüfungs-
versuche vom Studium ausgeschlossen.
Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz:
Kein Ausschluß von Studierenden gemäß § 30 Abs. 6 AHStG.
Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz:
Kein Ausschluß von Studierenden gemäß § 30 Abs. 6 AHStG.
Hochschule für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" in Salzburg:
Kein Ausschluß von Studierenden gemäß § 30 Abs. 6 AHStG.
Hochschule für angewandte Kunst in Wien:
An der Hochschule wurde in den letzten Jahren auf Grund der Limitierung von Prüfungsversu-
chen ein Studierender vom Studium
ausgeschlossen (d.h. im Jahr des Ausschlusses 1 Promille).
Akademie der bildenden Künste in Wien:
Die Akademie teilte mit, daß es keine Aufzeichnungen der Hochschulverwaltung über Aus-
schlüsse vom Studium auf Grund der Limitierung von Prüfungsversuchen gibt.
2. Wieviele Studierende, die vom Studium ausgeschlossen wurden, befanden sich im
ersten, zweiten oder dritten Abschnitt ihres Studiums?
Antwort:
Der überwiegende Teil der Studierenden befand sich im ersten Studienabschnitt. Es waren an
der Universität Graz ein Studierender, an der Universität Salzburg zwei Studierende, an der
Technischen Universität Wien zwei Prozent der Studierenden, an der Universität für Boden-
kultur Wien beide Studierende im zweiten Studienabschnitt.
3. Der Akademische Senat der Universität Graz spricht davon, daß der nötige bürokra-
tische Aufwand des Akademischen Senats, der Dekanate und der Rechtsabteilung der
Universität pro Fall weit über dem vertretbaren Rahmen liegt. Wie hoch ist der Auf-
wand an Zeit, Personen und Geld, der durch die Limitierung von Prüfungsversuchen
anfällt?
Antwort:
Die Universität Graz teilte dazu mit, daß der bürokratische Aufwand pro Ausschließungsfall
für den Akademischen Senat und die Rechtsabteilung insgesamt etwa 7,35 Personenstunden
und daher ca. 3.500,-- S an Kosten beträgt. Der Akademische Senat war im Studienjahr
1 995/96 ca. 7 Prozent seiner Sitzungsdauer mit der Behandlung von Berufungen gegen Aus-
schlüsse vom Studium beschäftigt. Von den anderen Universitäten wurde z.B. dazu mitgeteilt,
daß der nötige bürokratische Aufwand des Akademischen Senates, der nur im Fall einer Beru-
fung gegen den Ausschluß vom Studium zu befassen ist, der Rechts- und Organisationsabtei-
lung und der Studien- und Prüfungsabteilung im vertretbaren Rahmen liegt. Eine Bezifferung
des Aufwandes an Zeit, Personen und Geld, der durch die Limitierung von Prüfungsversuchen
anfällt, ist nicht möglich. Auch wurde mitgeteilt, daß die Durchführung der Bestimmung der
Limitierung der Prüfungsversuche Teil
eines EDV-Programms für die Administration von
Vor- bzw. Diplomprüfungen ist. Der Aufwand an Zeit und Personal ist ab dem Einsatz des
genannten EDV-Programmes gering, jedoch Programnränderungcn erfordern den Einsatz von
Personellen und finanziellen Ressourcen. Von einer Universität wurde der etwaige Mehrauf-
wand als "quantite négligeable" angesehen.
4. Wie begründet die Universität Graz, daß der nötige Aufwand weit über dem vertret-
baren Rahmen liegt?
Antwort:
Der Akademische Senat der Universität Graz begründet dies mit dem Zeit- und Kosten-
aufwand für den Behandlung derartiger Fälle durch das große Kollegialorgan Akademischer
Senat, welches seinem Wesen nach keine rechtliche Instanz, sondern ein politisches Gremium
ist. Der Zeit- und Kostenaufwand des Staates für weitere Prüfungsversuche, selbst vor Prü-
fungssenaten, ist möglicherweise geringer. Es kann jedoch seitens der Universitätsverwaltung
nicht abgeschätzt werden, inwieweit die Zahl der kommissionellen Prüfungsantritte und der
damit verbundene Aufwand insgesamt steigen würde, falls die Limitierung durch den Aus-
schluß wegfiele.
5. Wie sieht das genaue Procedere ab der vorletzten, erlaubten Prüfungswiederholung
aus?
Antwort:
Gemäß § 30 Abs. 5 AHStG hat im ersten Studienabschnitt die dritte Wiederholung, im zweiten
und dritten Studienabschnitt die dritte und vierte Wiederholung einer Einzelprüfung oder Teil-
prüfung einer Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat stattzufinden. Dies bedeutet, daß, wenn
sich der Studierende zu einer derartigen Prüfung anmeldet, eine Prüfungskommission zusam-
menzustellen ist. Ansonsten unterscheidet sich eine Anmeldung zu einer zulässigen vorletzten
oder letzten Wiederholung einer Prüfung nicht von der Anmeldung zu einer Einzelprüfung.