2123/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2222/J-NR/1997, betreffend Drittmittelaufträge,

die die Abgeordneten Mag. TRATTNER und Kollegen am 20. März 1997 an mich gerichtet

haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Wieviel Drittmittelaufträge wurden im Jahr 1996 an die einzelnen Universitäten ver-

geben?

2. Wie sieht eine genaue Aufgliederung nach den einzelnen Fakultäten und Instituten

aus?

Antwort:

Die Rechnungsabschlüsse der mehr als 1000 teilrechtsfähigen Einrichtungen des Universitäts-

bereiches sind bis 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Finanzjahr dem Bundes-

minister für Wissenschaft und Verkehr vorzulegen. Da die Aufarbeitung dieser umfangreichen

Materie (einschließlich der notwendigen Urgenzen und Korrekturen) einen erheblichen Arbeits-

und Zeitaufwand verursacht, können für das Jahr 1996 noch keine Daten bekanntgegeben wer-

den. Eine Beantwortung der Anfrage kann sich demnach nur auf das Jahr 1995 beziehen.

Die Statistiken des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, die auf Grund des bis-

herigen Informationsbedarfes erstellt wurden, weisen die Einnahmen nicht gesondert nach den

einzelnen Quellen aus. Da Spenden und letztwillige Zuwendungen gegenüber den Einnahmen

aus Forschungsaufträgen Dritter von nur geringer Bedeutung sind, läßt sich eine Beurteilung

der Gesamtsituation auch aus den Gesamteinnahmen der Universitäten und Fakultäten vorneh-

men. Unter den mehr als 1000 teilrechtsfähigen Einrichtungen sind mehr als 800 Institute. Eine

Darlegung der Einnahmen eines jeden einzelnen Institutes wäre mit einem unverhältnismäßig

hohen Verwaltungsaufwand verbunden.

Aus der angeschlossenen Tabelle (Beilage), die die Einnahmensituation der einzelnen Uni-

versitäten und Fakultäten darstellt, läßt sich deutlich ersehen, daß die mit Abstand höchsten

Einnahmen von den Technischen Universitäten Wien und Graz und den drei Medizinischen

Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck erzielt wurden. Ich verweise in diesem

Zusammenhang auch auf die Ausführungen im Hochschulbericht 1996.

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3. Welche Infrastrukturbereitstellungskosten fallen hierbei für die einzelnen Universitä-

ten an?

4. Wie sieht hier eine genaue Aufschlüsselung nach den einzelnen Fakultäten und In-

stituten aus?

Antwort:

Das UOG (1975) enthält mit Ausnahme jener (auslaufenden) Fälle in denen Bundesbedienstete

gegen Refundierung der Kosten aus eigenen Einnahmen von den Instituten verwendet werden,

keine Regelung über den Ersatz von "Infrastrukturbereitstellungskosten". Tatsächlich wurden

solche Kostenersätze für die Inanspruchnahme von Bundesressourcen bei der Bearbeitung von

Forschungsaufträgen im Auftrage Dritter gemäß § 15 des Forschungsorganisationsgesetzes

generell nicht geleistet. Die Einnahmen aus derartigen Aktivitäten kommen zu einem nicht

unerheblichen Teil auch der regulären Forschungsarbeit der Institute zugute, da aus diesen

Mitteln nicht nur Personalkosten bestritten, sondern auch wissenschaftliches Equipment an-

geschafft wird, das nach Beendigung des "Fremdforschungsauftrages" im Institut verbleibt und

für die laufende institutseigene Forschungsarbeit verwendet wird. Neben dieser materiellen

Begünstigung des Institutes darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß eine enge Koope-

ration zwischen den universitären Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft grundsätzlich

wünschenswert erscheint. Konsequenterweise hat der Gesetzgeber des UOG 1993 im § 4 Abs. 3

festgelegt, daß Kostenersätze für die Inanspruchnahme der Infrastruktur der Universität für den

erwähnten Zweck an den Rektor abzuführen sind, der diese Geldmittel für die Erfüllung der

Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 UOG 1993 zu verwenden hat. Nähere Regelungen

bleiben aufgrund dieser Gesetzesstelle der Satzung vorbehalten.

5. Wenn Wissenschaftler bei der Durchführung von Forschungsaufträgen universitäre

Infrastruktur verwenden, wie sehen dann die Richtlinien für einen internen Kosten-

ersatzschlüssel in der Theorie aus?

6. Ist ein sogenannter Kostenersatzschlüssel in der Praxis überhaupt vorhanden?

Antwort:

Zur Durchführung wisseschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter durch die Universitäten,

Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sieht

§ 4 Abs. 2 UOG 1993 vor, daß die Übernahme solcher Arbeiten zulässig ist, wenn hiedurch der

ordnungsgemäße Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag

ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung

eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind dem Rektor im Wege

des Dekans zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich

länger als ein Jahr dauern wird, oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Ver-

trages 5 Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß der vorherigen Genehmi-

gung des Rektors. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist binnen eines Monats zu entschei-

den. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung des Rektors, gilt die Ge-

nehmigung als erteilt.

Nach § 4 Abs. 3 UOG 1993 ist der Ersatz der bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 3

Abs. 1 Z. 3 und 4 dieses Gesetzes sowie bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen der

zentralen Verwaltung gemäß Abs. 5 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und

Dienstleistungen der Universität als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten von der teilrechts-

fähigen Universitätseinrichtung an den Rektor abzuführen. Diese Geldmittel sind - wie bereits

oben ausgeführt - im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für

die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes zu verwenden.

Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 14 UOG 1993 hat die Satzung der Universitäten auf jeden Fall die Koste-

nersätze für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter neben anderem

zu regeln.

Nach § 20 Abs. 6 Z. 3 UOG 1993 dürfen die in einem der Universität zugeordneten Dienst-

leistungsverhältnis zum Bund stehenden Universitätslehrer unbeschadet des § 4 dieses Gesetzes

auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommene Forschungs- und Entwick-

lungsaufträge Dritter an der Universität durchführen, wenn der Universität die im Zusammen-

hang mit der Durchführung einer solchen Tätigkeit entstehenden Personal- und Sachkosten in

voller Höhe ersetzt werden.

7. Kommt es durch die Erfüllung von Drittmittelaufträgen zu einer Reduktion der lau-

fenden Kosten des Bundes für die Universitätsinfrastruktur?

8. Wenn ja, auf welche Höhe würde sich eine Kostenreduktion belaufen, angegeben in

Prozent und in absoluten Zahlen?

Antwort:

Bisher haben Drittmittelaufträge zu keiner erkennbaren Reduktion der Aufwendungen des

Bundes für die Universitätsinfrastruktur geführt.

 

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