2129/AB XX.GP

 

zur Zahl 2138/J-NR/1997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Andreas Khol und Kollegen haben an mich

eine schriftliche Anfrage, betreffend Angebote kinderpornographischen Inhalts im In-

ternet, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

"1 . Ist es richtig, daß das in dem genannten Artikel erwähnte Material von der

Universität Wien als Provider stammt?

2. Was wurde von seiten der zuständigen Strafverfolgungsbehörde veranlaßt,

um die Verantwortlichen zu ermitteln, die im Wege der Universität Wien kin-

derpornographisches Material angeboten haben?

3. Ist, auch im Falle mangelnder Bereitschaft des zuständigen Betreibers, die im

Fall der Universität Wien vorausgesetzt werden kann, unter Strafdrohung we-

gen Beteiligung zur Kinderpornographie (§§ 12, 207a StGB) eine Zwangs-

möglichkeit gegeben, New-Groups kriminellen Inhalts zu sperren?"

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die Staatsanwaltschaft Wien ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien, Büro für

Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, im Zusammenhang

mit dem in der Anfragebegründung erwähnten Artikel in der Tageszeitung ,'täglich

Alles" um geeignete Erhebungen gegen unbekannte Täter wegen §§ 12, 207a

StGB. Die von der Bundespolizeidirektion Wien entsprechend diesem Ersuchen ge-

führten Erhebungen ergaben, daß die Universität Wien das ACO-Net - den "Wissen-

schafts-Provider" für die Universitäten - betreibt. Von wem oder von wo die im Arti-

kel partiell wiedergegebenen Bilder eingespeist worden waren, konnte nicht ermittelt

werden. Die Bundespolizeidirektion Wien berichtete dazu, daß sich die Spur ,'irgend-

wo in den USA" verliere. Aufgrund dieses Erhebungsergenisses wurde das Verfah-

ren gegen unbekannte Täter gemäß § 412 StPO abgebrochen.

Der Zugang zu den fraglichen News-Groups wurde sogleich nach Erscheinen des

gegenständlichen Artikels für Benützer von ACO-Net gesperrt.

Zu 3:

Wie ich schon mehrmals in Beantwortung parlamentarischer Anfragen ausgeführt

habe, unterliegt der Betreiber eines Internetdienstes grundsätzlich dann der straf-

rechtlichen Verantwortlichkeit, wenn er nicht das jeweils technisch Mögliche und

wirtschaftlich Zumutbare unternimmt, um den Zugang zu ihm bekannten strafgesetz-

widrigen Internet-Inhalten zu unterbinden. Diese strafrechtliche Verantwortlichkeit ist

im Fall des § 207a StGB eine solche als unmittelbarer Täter, da in Abs. 1 leg. cit.

das "sonst Zugänglichmachen" von kinderpornographischen Darstellungen als eige-

ne Tatbegehungsform angeführt ist.

lst ein Betreiber - aus welchem Grund immer, spätestens nachdem er darauf

aufmerksam gemacht wurde - in Kenntnis darüber, daß über seine Anlage

strafgesetzwidrige Inhalte transportiert werden, und unterläßt er die für die

Unterbindung des Zugangs zu diesen Inhalten notwendigen Schritte, so stehen ge-

gen ihn die allgemeinen Zwangsmittel der Strafprozeßordnung zur Verfügung. ln

erster Linie kommen hier die auf richterlichen Befehl durchzuführende Haus-

durchsuchung (§ 139 Abs. 1 StPO) sowie die Beschlagnahme gemäß § 143 Abs. 1

in Verbindung mit § 98 StPO in Betracht. Die zuletzt genannten Bestimmungen se-

hen vor, daß Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein

können (Beweisgegenstände) oder dem Verfall oder der Einziehung unterlie-

gen, in gerichtliche Verwahrung, unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu

nehmen sind. Diese Bestimmungen sind auch bei allfälligen strafbaren Handlungen

eines Providers anzuwenden und können beispielsweise zur Beschlagnahme der für

die Herstellung eines lnternet-Zugangs erforderlichen technischen Geräte führen.

Für die Durchführung einer darüber hinausgehenden unmittelbaren Zugangssperre

durch Sicherheitsbehörden oder Gerichte selbst besteht keine Rechtsgrundlage.

Durch die drohende Strafverfolgung spätestens ab dem Zeitpunkt der Information

des Providers über strafgesetzwidrige Inhalte sowie durch die gleichfalls drohende

Anwendung prozessualer Zwangsmittel scheint mir aber ein hinreichender (indirek-

ter) Druck auf den verantwortlichen Betreiber gegeben zu sein, die Verbreitung sol-

cher Inhalte in seinem Einflußbereich zu unterbinden.