2129/AB XX.GP
zur Zahl 2138/J-NR/1997
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Andreas Khol und Kollegen haben an mich
eine schriftliche Anfrage, betreffend Angebote kinderpornographischen Inhalts im In-
ternet, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
"1 . Ist es richtig, daß das in dem genannten Artikel erwähnte Material von der
Universität Wien als Provider stammt?
2. Was wurde von seiten der zuständigen Strafverfolgungsbehörde veranlaßt,
um die Verantwortlichen zu ermitteln, die im Wege der Universität Wien kin-
derpornographisches Material angeboten haben?
3. Ist, auch im Falle mangelnder Bereitschaft des zuständigen Betreibers, die im
Fall der Universität Wien vorausgesetzt werden kann, unter Strafdrohung we-
gen Beteiligung zur Kinderpornographie (§§ 12, 207a StGB) eine Zwangs-
möglichkeit gegeben, New-Groups kriminellen Inhalts zu sperren?"
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 und 2:
Die Staatsanwaltschaft Wien ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien, Büro für
Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, im Zusammenhang
mit dem in der Anfragebegründung
erwähnten Artikel in der Tageszeitung ,'täglich
Alles" um geeignete Erhebungen gegen unbekannte Täter wegen §§ 12, 207a
StGB. Die von der Bundespolizeidirektion Wien entsprechend diesem Ersuchen ge-
führten Erhebungen ergaben, daß die Universität Wien das ACO-Net - den "Wissen-
schafts-Provider" für die Universitäten - betreibt. Von wem oder von wo die im Arti-
kel partiell wiedergegebenen Bilder eingespeist worden waren, konnte nicht ermittelt
werden. Die Bundespolizeidirektion Wien berichtete dazu, daß sich die Spur ,'irgend-
wo in den USA" verliere. Aufgrund dieses Erhebungsergenisses wurde das Verfah-
ren gegen unbekannte Täter gemäß § 412 StPO abgebrochen.
Der Zugang zu den fraglichen News-Groups wurde sogleich nach Erscheinen des
gegenständlichen Artikels für Benützer von ACO-Net gesperrt.
Zu 3:
Wie ich schon mehrmals in Beantwortung parlamentarischer Anfragen ausgeführt
habe, unterliegt der Betreiber eines Internetdienstes grundsätzlich dann der straf-
rechtlichen Verantwortlichkeit, wenn er nicht das jeweils technisch Mögliche und
wirtschaftlich Zumutbare unternimmt, um den Zugang zu ihm bekannten strafgesetz-
widrigen Internet-Inhalten zu unterbinden. Diese strafrechtliche Verantwortlichkeit ist
im Fall des § 207a StGB eine solche als unmittelbarer Täter, da in Abs. 1 leg. cit.
das "sonst Zugänglichmachen" von kinderpornographischen Darstellungen als eige-
ne Tatbegehungsform angeführt ist.
lst ein Betreiber - aus welchem Grund immer, spätestens nachdem er darauf
aufmerksam gemacht wurde - in Kenntnis darüber, daß über seine Anlage
strafgesetzwidrige Inhalte transportiert werden, und unterläßt er die für die
Unterbindung des Zugangs zu diesen Inhalten notwendigen Schritte, so stehen ge-
gen ihn die allgemeinen Zwangsmittel der Strafprozeßordnung zur Verfügung. ln
erster Linie kommen hier die auf richterlichen Befehl durchzuführende Haus-
durchsuchung (§ 139 Abs. 1 StPO) sowie die Beschlagnahme gemäß § 143 Abs. 1
in Verbindung mit § 98 StPO in Betracht. Die zuletzt genannten Bestimmungen se-
hen vor, daß Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein
können (Beweisgegenstände) oder dem Verfall oder der Einziehung unterlie-
gen, in gerichtliche Verwahrung, unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu
nehmen sind. Diese Bestimmungen sind auch bei
allfälligen strafbaren Handlungen
eines Providers anzuwenden und können beispielsweise zur Beschlagnahme der für
die Herstellung eines lnternet-Zugangs erforderlichen technischen Geräte führen.
Für die Durchführung einer darüber hinausgehenden unmittelbaren Zugangssperre
durch Sicherheitsbehörden oder Gerichte selbst besteht keine Rechtsgrundlage.
Durch die drohende Strafverfolgung spätestens ab dem Zeitpunkt der Information
des Providers über strafgesetzwidrige Inhalte sowie durch die gleichfalls drohende
Anwendung prozessualer Zwangsmittel scheint mir aber ein hinreichender (indirek-
ter) Druck auf den verantwortlichen Betreiber gegeben zu sein, die Verbreitung sol-
cher Inhalte in seinem Einflußbereich zu unterbinden.