2130/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander und Genossen vom

18. März 1997, Nr. 2141/J, betreffend Liegenschaft der Republik Österreich EZ 1325,

Grundbuch 63190 Baierdorf, inkl, Wohnobjekt 8020 Graz, Burenstraße 60a, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Bei den betreffenden Liegenschaften handelt es sich ausschließlich um ressortgebundene

Wohnungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Verfügungen in wirtschaft-

licher Hinsicht, wie z.B. Umwandlung von Natural- in Mietwohnungen zur Erzielung höherer

Mieteinnahmen, können nur über Weisung des dafür zuständigen Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten sowie des Bundeskanzleramtes, unter Beachtung der jewei-

ligen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, getroffen werden.

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verfügungen über unbewegliches Bundes-

vermögen gemäß den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 64 BHG in

Verbindung mit Art. XI des jeweiligen BFG) sowie über Liegenschaften, die gemäß Art. 22

des Österreichischen Staatsvertrages 1955 in das Eigentum der Republik Österreich über-

gegangen sind (ehemaliges Deutsches Eigentum), zu treffen. Für alle übrigen Maßnahmen

bzw. Verfügungen ist das jeweilige Ressort zuständig.

lch ersuche um Verständnis dafür, daß ich auf Grund der Kompetenzlage nur zu den Fragen

3 und 4 Stellung nehmen kann.

Zu 3.:

Es wurden - wie mir berichtet wird - 4 Wohnungen (Burenstraße 56. 56a, 60, 60a) aus dem

Vergabebereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in Mietwohnungen umge-

wandelt.

Zu 4. :

Diese Wohnungen haben folgende Grundstücks- bzw. Wohnungsgrößen:

a) Burenstraße 56: 1.244 m², davon verbaut 101 m²

b) Burenstraße 56a: 1.247 m², davon verbaut 101 m²

c) Burenstraße 60: 1.426 m², davon verbaut 101 m²

d) Burenstraße 60a: 1.187 m², davon verbaut 101 m²