2133/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.Ing. Thomas Prinzhorn und Genossen vom
20. März 1997, Nr. 2210/J, betreffend rückwirkende Erhöhung der Mindest-
Körperschaftsteuer, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Es besteht die Absicht, mit 1. Jänner 1 997 eine Neuregelung der Mindest-Köperschaftsteuer
in Kraft zu setzen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde am 15. April 1997 vom
Ministerrat beschlossen und der parlamentarischen Behandlung zugeführt.
Zu 2.:
Von einer Qualitätsverschlechterung des Wirtschaftsstandortes Österreich kann wohl wegen
einer marginalen steuerlichen Veränderung, wie dies bei der Mindest-Körperschaftsteuer der
Fall ist, keine Rede sein. Schon die - vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene - Mindest-
Körperschaftsteuer von 50.000 öS hat keine meßbaren Effekte in diese Richtung gebracht.
Die Neuregelung, die ja eine relative Absenkung mit sich bringt, kann daher nach Ansicht
des Bundesministeriums für Finanzen auch keine negativen Effekte auf den
Wirtschaftsstandort Österreich haben.
Zu 3. :
Die Neuregelung orientiert sich an den Aussagen des Verfassungsgerichtshofes und wird -
ohne der parlamentarischen Behandlung vorzugreifen - auch nicht in den Verfassungsrang
erhoben werden.
Zu 4.:
Ich erwarte keine "Beschwerdeflut" gegen die Neuregelung, weil sie sich an den Aussagen
des Verfassungsgerichtshofes orientiert. lm übrigen wäre nach der mit dem aufhebenden
Erkenntnis eingeschlagenen Spruchpraxis eine Beschwerdeflut auch gar nicht nötig, weil der
Verfassungsgerichtshof in derartigen Fällen ohnedies eine rückwirkende Gesetzesauf-
hebung ausspricht.
Zu 5.:
Selbstverständlich werden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes bei der "Erstellung
neuer Steuermodelle" berücksichtigt. Wie die Erläuterungen zu der am 1 5. April 1 997 im
Ministerrat beschlossenen Regierungsvorlage zeigen, wurde die Neuregelung auf dem
Spruch des Verfassungerichtshofes zur Mindest-Körperschaftsteuer von 50.000 öS
aufgebaut. Überdies wird die Gesetzwerdung von einem zusätzlichen Gutachten des
Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes begleitet werden.
Zu 6. :
Der Verfassungsgerichtshof schließt das Modell einer Mindest-Körperschaftsteuer in seinem
Erkenntnis ausdrücklich nicht aus. Er meint allerdings, daß sich die Steuerhöhe an einer
möglichen Kapitalrendite aus dem gesetzlichen Mindestkapital zu orientieren hat. Dies wurde
bei der Neugestaltung der Mindest-Körperschaftsteuer berücksichtigt.
Zu 7. :
Zieht man als Vergleichsmaßstab die durch den Verfassungsgerichtshof herbeigeführte
Rechtslage einer durchgängigen Mindest-Körperschaftsteuer von 15.000 öS heran, so ergibt
die geplante Neuregelung ein geschätztes Mehraufkommen von 800 Mio. öS.
Zu 8.:
Die Mindest-Körperschaftsteuer wird immer anrechenbar sein. Dies gilt sowohl für die
Mindest-Körperschaftsteuer der Jahre 1994 bis 1996 als auch für jene ab dem Jahr 1997.