2133/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.Ing. Thomas Prinzhorn und Genossen vom

20. März 1997, Nr. 2210/J, betreffend rückwirkende Erhöhung der Mindest-

Körperschaftsteuer, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Es besteht die Absicht, mit 1. Jänner 1 997 eine Neuregelung der Mindest-Köperschaftsteuer

in Kraft zu setzen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde am 15. April 1997 vom

Ministerrat beschlossen und der parlamentarischen Behandlung zugeführt.

Zu 2.:

Von einer Qualitätsverschlechterung des Wirtschaftsstandortes Österreich kann wohl wegen

einer marginalen steuerlichen Veränderung, wie dies bei der Mindest-Körperschaftsteuer der

Fall ist, keine Rede sein. Schon die - vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene - Mindest-

Körperschaftsteuer von 50.000 öS hat keine meßbaren Effekte in diese Richtung gebracht.

Die Neuregelung, die ja eine relative Absenkung mit sich bringt, kann daher nach Ansicht

des Bundesministeriums für Finanzen auch keine negativen Effekte auf den

Wirtschaftsstandort Österreich haben.

Zu 3. :

Die Neuregelung orientiert sich an den Aussagen des Verfassungsgerichtshofes und wird -

ohne der parlamentarischen Behandlung vorzugreifen - auch nicht in den Verfassungsrang

erhoben werden.

Zu 4.:

Ich erwarte keine "Beschwerdeflut" gegen die Neuregelung, weil sie sich an den Aussagen

des Verfassungsgerichtshofes orientiert. lm übrigen wäre nach der mit dem aufhebenden

Erkenntnis eingeschlagenen Spruchpraxis eine Beschwerdeflut auch gar nicht nötig, weil der

Verfassungsgerichtshof in derartigen Fällen ohnedies eine rückwirkende Gesetzesauf-

hebung ausspricht.

Zu 5.:

Selbstverständlich werden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes bei der "Erstellung

neuer Steuermodelle" berücksichtigt. Wie die Erläuterungen zu der am 1 5. April 1 997 im

Ministerrat beschlossenen Regierungsvorlage zeigen, wurde die Neuregelung auf dem

Spruch des Verfassungerichtshofes zur Mindest-Körperschaftsteuer von 50.000 öS

aufgebaut. Überdies wird die Gesetzwerdung von einem zusätzlichen Gutachten des

Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes begleitet werden.

Zu 6. :

Der Verfassungsgerichtshof schließt das Modell einer Mindest-Körperschaftsteuer in seinem

Erkenntnis ausdrücklich nicht aus. Er meint allerdings, daß sich die Steuerhöhe an einer

möglichen Kapitalrendite aus dem gesetzlichen Mindestkapital zu orientieren hat. Dies wurde

bei der Neugestaltung der Mindest-Körperschaftsteuer berücksichtigt.

Zu 7. :

Zieht man als Vergleichsmaßstab die durch den Verfassungsgerichtshof herbeigeführte

Rechtslage einer durchgängigen Mindest-Körperschaftsteuer von 15.000 öS heran, so ergibt

die geplante Neuregelung ein geschätztes Mehraufkommen von 800 Mio. öS.

Zu 8.:

Die Mindest-Körperschaftsteuer wird immer anrechenbar sein. Dies gilt sowohl für die

Mindest-Körperschaftsteuer der Jahre 1994 bis 1996 als auch für jene ab dem Jahr 1997.