2151/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2177/J betreffend Müllgeschäfte vor Industrie-Arbeitsplätzen,

welche die Abgeordneten DDr. Niederwieser, Mag. Guggenberger,

Mag. Wurm, Tegischer und Genossen am 19. März 1997 an mich rich-

teten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 12 der Anfrage:..

Laut Bericht des Amtes der Tiroler Landesregierung, Umwelt-

rechtsabteilung, wurde der Genehmigungsbescheid für die gegen-

ständliche Deponie mit Datum vom 15.5.1996 gemäß § 29 Abs. 1 Z 4

AWG. vom Landeshauptmann von Tirol ( Amt der Tiroler Landesregie-

rung, Umweltrechtsabteilung) erlassen. Gemäß § 46 Abs. 2 AWG ist

daher der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft -in

dieser Angelegenheit Berufungsbehörde. Eine Zuständigkeit des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten für das

gegenständliche Genehmigungsverfahren und damit auch für die

weiteren Anfragepunkte dieser parlamentarischen Anfrage besteht

daher nicht .