2151/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2177/J betreffend Müllgeschäfte vor Industrie-Arbeitsplätzen,
welche die Abgeordneten DDr. Niederwieser, Mag. Guggenberger,
Mag. Wurm, Tegischer und Genossen am 19. März 1997 an mich rich-
teten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 12 der Anfrage:..
Laut Bericht des Amtes der Tiroler Landesregierung, Umwelt-
rechtsabteilung, wurde der Genehmigungsbescheid für die gegen-
ständliche Deponie mit Datum vom 15.5.1996 gemäß § 29 Abs. 1 Z 4
AWG. vom Landeshauptmann von Tirol ( Amt der Tiroler Landesregie-
rung, Umweltrechtsabteilung) erlassen. Gemäß § 46 Abs. 2 AWG ist
daher der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft -in
dieser Angelegenheit Berufungsbehörde. Eine Zuständigkeit des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten für das
gegenständliche Genehmigungsverfahren und damit auch für die
weiteren Anfragepunkte dieser parlamentarischen Anfrage besteht
daher nicht .