2152/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2208/J betreffend die Verletzung des Datenschutzes seitens der
Wirtschaftskammer Kärnten, welche die Abgeordneten Haigermoser
und Kollegen am 20. März 1997 an mich richteten und aus Gründen
der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich
fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die im Anlaßfall gegebene Vorgangsweise der Wirtschaftskammer
Kärnten - bestätigt durch die von meinem Ressort durchgeführten
Erhebungen - stellt eine Verletzung des durch § 1 Abs. 1 Daten-
schutzgesetz gewährleisteten Rechtes dar.
Das Grundrecht auf Datenschutz gewährt gemäß § 1 Datenschutzge-
setz ( DSG ) jedermann einen Anspruch auf
Geheimhaltung der ihn
betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutz-
würdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines
Privat- und Familienlebens hat.
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Verhalten
eines Organs in ihren Rechten nach dem Datenschutzgesetz oder den
hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, entscheidet gemäß
§ 36 DSG die Datenschutzkommission.
Eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten über eine allfällige Verletzung des verfassungs-
gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Datenschutz abzusprechen,
ist daher nicht gegeben.
Nach Vornahme von Erhebungen wurde jedoch in Ausübung des Auf-
sichtsrechts gem. § 68 HKG der Wirtschaftskammer Kärnten mitge-
teilt, daß die Einsichtsgewährung in personenbezogene Listen mit
Umsatzdaten von Konkurrenten einen Verstoß gegen das Datenschutz-
gesetz bedeutet. Weiters wurde der Kammer Kärnten mitgeteilt, daß
im konkreten Fall auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften
sowie der vom Handelskammergesetz (§ 66) und der Dienstordnung
normierten Verschwiegenheitsvorschriften gegeben ist.
Seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenhei-
ten. wurde der Präsident der Wirtschaftskammer Kärnten außerdem
auf die ihm aufgrund seiner Diensthoheit gemäß § 59 Abs. 2 HKG
i.V.m. § 52 Abs. 1 HKG zukommende Verpflichtung zur Vornahme
einer dienstrechtlich/disziplinären Beurteilung der Angelegenheit
hingewiesen .
Die Wirtschaftskammer Kärnten hat bereits zugesichert, die bishe-
rige Praxis zu korrigieren. Die Kammer wurde
darüberhinaus aufge-
fordert, zur Sicherung der generellen Einhaltung der Datenschutz-
bestimmungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen und darüber zu
berichten. Insbesondere wurde die Vornahme zusätzlicher Schu-
lungen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und des Verwaltungs-
verfahrens angeregt .