2154/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé und Genossen vom

20. März 1997, Nr. 2189/J, betreffend Ermahnung des BezInsp. Rauter, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Zu 1.  und 2.:

Der erwähnte Beamte wurde am 20. Juni 1996 vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion

für Kärnten mündlich ermahnt. Der die Ermahnung erfassende Aktenvermerk wurde dem

Beamten zur Kenntnis gebracht und von diesem unterfertigt.

Die Ermahnung steht in keinem Zusammenhang mit den Darstellungen in der Anfrage,

sondern stellt ausschließlich auf beamtendienstrechtliche Kriterien ab. Aus Gründen des

Datenschutzes ist mir eine konkrete Beantwortung nicht möglich.

Zu 3.:

Wie mir berichtet wird, hat BezInsp. Rauter im Zuge der Ermahnung am 20. Juni 1996 die

Umstände für sein Verhalten dargelegt. Ein dabei erfolgter Verweis auf die Personalver-

tretungstätigkeit ist nach der Aktenlage nicht bekannt und aufgrund der vom Beamten abge-

gebenen Stellungnahme auch nicht nachvollziehbar.

Zu 4.:

Das sachlich unbegründete Vorbringen des BezInsp. Rauter war nicht geeignet, die

dienstrechtliche Maßnahme bzw. die zugrundeliegenden Entscheidungskriterien in Zweifel zu

ziehen.

Zu 5. :

Der Vorwurf eines über die gegenständliche Dienstpflichtverletzung hinausgehenden,

weisungswidrigen Verhaltens erfolgte nicht und ist auch aus dem angesprochenen Akten-

vermerk nicht ersichtlich.

Zu 6. und 8.:

Die zuständige Dienstbehörde hielt aufgrund der klaren Sachverhaltslage weitere Ermitt-

lungen vor der persönlichen Vorladung des BezInsp. Rauter am 20. Juni 1996 nicht für

erforderlich.

Zu 7. und 9. :

Wie mir berichtet wird, ist der Verantwortungsträger für die Entscheidung zur Benützung des

privaten Kraftfahrzeuges im Zuge des in Rufbereitschaft getätigten Einsatzes nicht mehr

eruierbar. Die Unterfertigung des nachträglich zur Genehmigung vorgelegten schriftlichen

Dienstauftrages erfolgte durch ChefInsp. Ladstätter. Der stellvertretende Bereichsleiter ge-

nehmigte die Benützung des Privat-PKW im Rahmen der nachträglichen Dienstreiseauf-

tragsbestätigung.

Die nachträgliche Prüfung durch den Bereichsleiter bezog sich darauf, warum in diesem Fall

von der üblichen Vorgangsweise der Benützung des Dienstkraftwagens abgegangen wurde.

Zu 10.:

Die Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt hat im Disziplinarerkenntnis vom

2. April 1997 über die Berufung des BezInsp. Rauter gegen den Bescheid der Disziplinar-

kommission beim Bundesministerium für Finanzen über die Nichteinleitung des Disziplinar-

verfahrens mit Beschluß entschieden, daß in der gegenständlichen Disziplinarsache Verjäh-

rung eingetreten und auf die Berufung des BezInsp. Rauter daher nicht mehr einzugehen

sei.

Zu 11.:

Aus der mit 21. Oktober 1996 ergangenen Stellungnahme des Dienststellenausschusses für

die Bediensteten des Zollwachdienstes der zusammengefaßten Dienststellen bei der Finanz-

landesdirektion für Kärnten über die Besetzung der Funktion des Erhebungsgruppenführers

der Erhebungsgruppe 1/1 ist kein Anhaltspunkt ableitbar, wonach eine Aussage des Vor-

standes des Hauptzollamtes Klagenfurt über eine Ermahnung des BezInsp. Rauter für den

Beschluß des Dienststellenausschusses entscheidend gewesen ist.

Zu 12.:

Wie mir weiters berichtet wird, war die Ermahnung für das Auswahlverfahren für die ausge-

schriebene Funktion soweit dies objektiv nachvollziehbar ist, ohne Bedeutung. Inwieweit das

in den Feststellungen des Hauptzollamtes Klagenfurt erwähnte Verhalten des

BezInsp. Rauter insgesamt die Entscheidung der unmittelbaren Vorgesetzten subjektiv be-

einflußt hat, ist nicht nachvollziehbar.

Die letztendliche Entscheidung BezInsp. Koban mit der Funktion zu betrauen, basiert jeden-

falls auf objektiven Bewertungsgrundlagen und der übereinstimmenden Reihung der

Bewerber durch das Hauptzollamt Klagenfurt sowie der Finanzlandesdirektion für Kärnten.