2155/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé und Genossen vom

20. März 1997, Nr. 2190/J, betreffend die Ausschreibung der Funktion eines

Erhebungsgruppenführers beim Hauptzollamt Klagenfurt, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Zu 1,:

Dem Auswahlverfahren liegen die Kriterien des Ausschreibungsgesetzes 1 989 zugrunde.

Der übereinstimmende Personalvorschlag des Hauptzollamtes Klagenfurt und der Finanz-

landesdirektion für Kärnten wurde vom Bundesministerium für Finanzen zustimmend zur

Kenntnis genommen.

Zu 2.:

Neben den in der Einleitung der Anfrage richtig dargestellten Kriterien, die im besonderen

auf die bisherige Berufserfahrung abstellen, wurden der Entscheidung auch die Fähigkeit zur

Menschenführung, die organisatorischen Fähigkeiten sowie die bisher erbrachten Leistungen

zugrundegelegt. Bei der Prüfung der objektiven Anhaltspunkte wurden über die einschlägige

Verwendung der Bewerber hinaus insbesondere Faktoren wie Schulbildung, besondere

Kenntnisse im Rahmen der Aufgabenstellung, die Ergebnisse der Dienst- und Fachprüfun-

gen, die Dienstbeurteilung sowie ausgeübte Sonderfunktionen mitberücksichtigt.

Zu 3. und 4.:

BezInsp. Rauter hatte aufgrund seiner dreijährigen Funktion als stellvertretender Erhebungs-

gruppenführer insbesondere seit der Ruhestandsversetzung des Erhebungsgruppenführers

mit Ablauf des 10. September 1996 einen im Vergleich zu den Mitbewerbern besseren

Kenntnisstand über das Aktengeschehen der Erhebungsgruppe 1/1 . BezInsp. Rauter wurde

dabei der ihm übertragenen Aufgabenstellung gerecht.

Zu 5. und 6.:

Es ist zutreffend, daß die Dienstbehörde auf der Grundlage eines Berichtes des Amtsvor-

standes des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 23. März 1 979 festgestellt hat, daß der Beamte

im Jahr 1 978 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheb-

lich überschritten hatte. An dieser Dienstbeurteilung ist bis dato keine Änderung eingetreten.

Zu 7.:

GrpInsp. Koban kann auf eine ausgezeichnete Dienstbeurteilung nicht verweisen, weil ein

sogenanntes Leistungsfeststellungsverfahren mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraus-

setzungen (Auswirkungen auf die besoldungsrechtliche Stellung) nicht durchgeführt wurde.

Dessen ungeachtet sind die unmittelbar Vorgesetzten der Ansicht, daß GrpInsp. Koban den

von ihm erwarteten Arbeitserfolg seit langem erheblich überschreitet.

Zu 8. :

Da alle Bewerber mit Ausnahme des GrpInsp. Koban eine Dienstbeurteilung aufweisen, hat

das Kriterium der Leistungsfeststellung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Besetzung

des Erhebungsgruppenführers mit GrpInsp. Koban gehabt. Wäre GrpInsp. Koban beim

Kriterium der Leistungsfeststellung den anderen Mitbewerbern gleichgestellt worden, - was

nach Ansicht seiner Vorgesetzten der Sachlage entspricht - hätte dies zu einer noch klareren

Differenzierung zugunsten des GrpInsp. Koban geführt.

Zu 9. :

BezInsp. Rauter bestand die Dienstprüfung mit einer Auszeichnung und die Abschluß-

prüfung des Lehrganges für dienstführende Zollwachebeamte mit Auszeichnung aus vier

Gegenständen. GrpInsp. Koban kann auf jeweils zwei Auszeichnungen verweisen. Die

Finanzlandesdirektion für Klagenfurt nahm aufgrund des Plus von einer Auszeichnung bei

diesem Kriterium eine Reihung des BezInp. Rauter an die erste Stelle vor, wogegen das

Hauptzollamt Klagenfurt bei der Einstufung daraus keinen maßgeblichen Vorteil ableitete.

Zu 10.:

Sowohl BezInsp. Rauter als auch GrpInsp. Koban erhielten mehrfach belobigende Anerken-

nungen von ihren Dienstbehörden, weshalb das unter dem Punkt "Sonstige besondere

Umstände" in die Entscheidung eingeflossene Kriterium keine wesentliche Differenzierung

herbeizuführen vermochte.

Zu 11.:

Die aufgrund der umfassenden Änderungen im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt Öster-

reichs notwendig gewordene interne Anordnung für die Bereiche Strafsachen der Hauptzoll-

ämter beinhaltet auch die Konzentration der Fahndungsbeamten auf Schwerpunktbereiche

ihrer Tätigkeit. Zu diesem Zweck wurden unter anderem der Erhebungsgruppe 1/1 die grund-

sätzliche Bearbeitung von Fällen aus den Aufgabengebieten der Abgabenhinterziehung,

Ausfuhrerstattung und des Außenhandelsrechtes zugewiesen. Darüber hinaus werden aber

jedenfalls Strafakten, die im Rahmen der Rufbereitschaft anfallen, vom jeweils erstbefaßten

Beamten ungeachtet der genannten Spezialisierung weiterbearbeitet.

Zu 12. und 13.:

Sowohl die Umsetzung der Arbeitsrichtlinien "Organisation Bereich Strafsachen" als auch die

seit dem EU-Beitritt Österreichs insbesondere auf dem Sektor der Zollfahndungen durchge-

führten Ausbildungsveranstaltungen lassen aufgrund der Kürze der Implementierungsphase

noch keine nachvollziehbare Einstufung der einzelnen Beamten als Spezialisten für einen

bestimmten Bereich zu. Erhebliche Abweichungen der Tätigkeitsbereiche der einzelnen

Erhebungsgruppen sind erst in weiterer Folge zu erwarten.

Zu 1 4. :

BezInsp. Rauter wurde im Zuge des erwähnten Auswahlverfahrens aufgrund der

Bewertungskriterien der bisherigen Berufserfahrung, der bisherigen einschlägigen

Verwendung und der organisatorischen Fähigkeiten dem BezInsp. Koban vorgezogen. Was

die Faktoren der Fähigkeit zur Menschenführung sowie der bisher erbrachten Leistungen

betrifft, erfolgte keine Beurteilung bzw. wurden beide Beamten gleichgereiht.

Zu 15.:

BezInsp. Rauter hat im gegenständlichen Verfahren der Betrauung mit der Funktion eines

Erhebungsgruppenführers gleich den anderen Mitbewerbern die genannten Auswahlkriterien

erfüllt und wurde dementsprechend ebenfalls als "besonders geeignet" beurteilt.

GrpInsp. Koban wurde nunmehr hinsichtlich der Kriterien .'Fähigkeit zur Menschenführung"

und "bisher erbrachte Leistungen" vor BezInsp. Rauter gereiht,

Zu 16.:

Die Personalvertretungstätigkeiten des BezInsp. Rauter stehen in keinem Zusammenhang

mit dem gegenständlichen Nachbesetzungsverfahren. Eine Rückstufung des

BezInsp. Rauter ist indirekt dadurch erfolgt, als GrpInsp. Koban und die weiteren Mitbe-

werber dem BezInsp. Rauter vor allem in der Beurteilung der Fähigkeiten zur Menschen-

führung vorgereiht wurden.

Bezüglich der erbrachten Leistungen erfolgte keine Rückstufung des BezInsp. Rauter,

wenngleich GrpInsp. Koban - wie mir berichtet wird - sich in seinen Leistungen wesentlich

verbesserte.

Zu 17. und 19.:

Nein. Der Bereichsleiter deutete - wie mir berichtet wird - vielmehr im Rahmen eines infor-

mellen Gespräches an, daß ihm persönlich ein in den Dienstbetrieb eingegliederter

Erhebungsgruppenführer für die Bewältigung der Aufgaben lieber sei, als ein dienstfreige-

stellter Personalvertreter. Der Bereichsleiter wurde in weiterer Folge seitens des Chefinspi-

zierenden der Zollämter ausdrücklich auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 PVG hinge-

wiesen.

Zu 18. :

Derartige Aussagen sind mir nicht bekannt.

Zu 20.:

Die zitierte Beschreibung stellt einen Teil der Bewertung des Kriteriums "Fähigkeit des

Bewerbers zur Menschenführung.' in der Person des GrpInsp. Koban dar und ist somit nicht

unmittelbar auf die Wahrnehmung verfahrensrechtlicher Zwangsmittel umlegbar. Mit dem

Begriff der Krisensituation hat das Hauptzollamt Klagenfurt in erster Linie Hausdurch-

suchungen angesprochen. GrpInsp. Koban konnte sich nach Darstellung der unmittelbar

Vorgesetzten bei zahlreichen Hausdurchsuchungen bewähren. Die Anwesenheit des

Erhebungsgruppenführers enthebt die anderen Beamten und dabei insbesondere den

Stellvertreter bei bestimmten Hausdurchsuchungen größeren Rahmens nicht von der

Verantwortung in gleichem Maße. An derartigen Amtshandlungen, die jedenfalls von vorn-

herein in Abwesenheit eines Erhebungsgruppenführers in Eigenverantwortung des

GrpInsp. Koban durchgeführt wurden, sind sieben Hausdurchsuchungen zu nennen.

Zu 21 .:

Wie schon erwähnt, sind laut Aktenlage in den erwähnten Eigenschaften des

BezInsp. Rauter keine Änderung eingetreten.

Zu 22. und 23.:

Die erwähnten Unstimmigkeiten treffen nicht zu. Die Motive des GrpInsp. Paulitsch zum

Austritt aus dem Hauptzollamt Klagenfurt bzw. aus der Zollwache überhaupt sind dem

Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt.

Die als "eingeschränkt positiv" festgehaltene Bewährung als Vorgesetzter resultiert lediglich

aus der Tatsache, daß GrpInsp. Koban, bedingt durch die längerfristige Abwesenheit des

Erhebungsbeamten GrpInsp. Paulitsch, weniger Gelegenheit zum Beweis seiner Führungs-

qualitäten besaß. BezInsp. Rauter wurde aufgrund der den unmittelbar Vorgesetzten mehr-

fach bekanntgewordenen Schwierigkeiten im Umgang mit den Kollegen, im Zeitpunkt der

Nachbesetzung insbesondere mit den Chefinspektoren Seidl und Smole und dem

Grlnsp. Koban sowie den daraus resultierenden Problemen bei gruppenübergreifenden Ein-

sätzen hinsichtlich des Kriteriums der Fähigkeit zur Menschenführung dementsprechend

beurteilt.

Zu 24. :

Der Umgang des BezInsp. Rauter mit seinen Vorgesetzten manifestiert sich auch durch den

in der parlamentarischen Anfrage Nr. 2189/J vom 20. März 1997 angesprochenen Sach-

verhalt, der zu einer Ermahnung durch den Präsidenten der Finanzlandesdirektion geführt

hat und in einem entsprechenden Aktenvermerk festgehalten wurde. An weiteren Fällen sind

zu erwähnen:

Wie im Nachbesetzungsantrag des Hauptzollamtes Klagenfurt an die dortige Finanzlandes-

direktion dokumentiert ist, beantwortete BezInsp. Rauter etwa im Jahre 1 989 die aufgrund

der nicht nachvollziehbaren Ablage von umfangreichem Aktenmaterial im Büro des Bereichs-

leiters von diesem gestellte Frage nach der damit zusammenhängenden Intention mit

unsachlichen Bemerkungen. lm Zusammenhang mit dem Bestreben des BezInsp, Rauter

nach gleichmäßiger Verteilung der Überstunden wurde dieser vom Vorgesetzten auf die

klaren Vorgaben, wonach Überstunden nur zweck- bzw. einsatzgebunden anzuordnen sind,

hingewiesen. Eine Klärung der für den geordneten Dienstbetrieb aufgrund der zeitintensiven

Auseinandersetzungen abträglichen Situation war erst durch die Interventionen der Kollegen

im Hinblick auf die Anordnung der Überstunden nach den bestehenden Vorgaben möglich.

lm Mai 1 996 konfrontierte BezInsp. Rauter den Bereichsleiter mit dem Vorwurf, er benach-

teilige einzelne, namentlich genannte Bedienstete des Bereiches Strafsachen. In zeitrau-

benden Gegenüberstellungen distanzierten sich die genannten Mitarbeiter von den Aus-

sagen des BezInsp. Rauter.

Die erwähnten Vorfälle wurden im Interesse einer unverzüglichen Wiederherstellung des

geordneten Dienstbetriebes dienstrechtlich nicht weiter verfolgt.

Zu 25.:

Nach der Aktenlage ist diese Frage, wie mir berichtet wird, mit '.nein.' zu beantworten.

Zu 26. und 27.:

Die zitierten Feststellungen treffen zu, wobei mit den gesonderten Berichtsausführungen im

wesentlichen die zu Frage 24 skizzierten Vorkommnisse angesprochen sind. Nach den

Darstellungen der unmittelbar Vorgesetzten hat sich BezInsp. Rauter bei den gegenständ-

lichen Bemühungen nicht auf die Personalvertretungsfunktion berufen. Diese gesonderten

Berichtsausführungen hatten beim Kriterium der Fähigkeit zur Menschenführung implizit

Auswirkungen auf die Reihung der Kandidaten in diesem Punkt.

Zu 28. bis 30.:

Beschwerden bzw. eine negative Beeinflussung von in Ausbildung stehenden Mitarbeitern

sind dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt.

Zu 31 .:

Die von den Vorgesetzten in der Vergangenheit getroffenen und in der gegenständlichen

Zitierung gekürzt wiedergegebenen Feststellungen betreffen Aktenrückstände und standen

in keinem Fall in direktem Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit des

BezInsp. Rauter.

Mit den "gesonderten Berichtsausführungen" sind die von BezInsp. Rauter in zwei Bewer-

bungsschreiben zum Ausdruck gebrachten Aussagen gemeint,

Zu 32. und 33.:

Die erbrachten Leistungen des Beamten wurden unter Bedachtnahme auf die Personalver-

tretungstätigkeit, vom Hautzollamt Klagenfurt mit denen der Mitbewerber verglichen, woraus

sich eine Vorreihung des GrpInsp. Koban ergab.

Zu 34.:

Das gegenständliche Zitat trifft zu. Gemäß den Ausführungen der Berichtverfasser ist die

zitierte Berichtsstelle ungeachtet der sprachlichen Ungenauigkeit uneingeschränkt positiv zu

verstehen. lm übrigen wurde BezInsp. Rauter seitens des Hauptzollamtes Klagenfurt im

Punkt der organisatorischen Fähigkeiten erstgereiht.

Zu 35. und 36.:

Für die korrekt zitierte Berichtsstelle wurde der Konjunktiv gewählt, weil BezInsp. Rauter für

sich rund 60 % seiner Dienstzeit für die Ausübung der Personalvertretungsfunktion ins Auge

gefaßt hatte und somit hinsichtlich der angesprochenen Nichtübernahme von Akten ein

zwingender Zusammenhang mit dem Ausmaß der Personalvertretungstätigkeit nicht ersicht-

lich war.

Die Aktenverlagerung erfolgte aufgrund einer wiederholten diesbezüglichen Urgenz des

BezInsp. Rauter an die Erhebungsgruppe 1/1 . Die Verantwortung für das Aktengeschehen

der Erhebungsgruppe obliegt grundsätzlich dem Erhebungsgruppenführer. Davon bleibt die

Zuständigkeit jedes Erhebungsbeamten für ihm zugewiesene Akten allerdings unberührt.

Zu 37.:

BezInsp. Rauter strebte die Aktenübernahme aus eigenem an, weshalb von der Möglichkeit

einer zeitgerechten Erledigung ausgegangen wurde, was letztendlich nicht zutraf. Dies mag

möglicherweise mit der Ausdehnung der Personalvertretungstätigkeit im Zusammenhang

stehen. Wegen der engen Verzahnung der primären dienstlichen Agenden sowie der Aus-

übung der Personalvertretungsfunktion wurden keine disziplinarrechtlichen Schritte ins Auge

gefaßt-

Zu 38,:

Die angesprochenen Fähigkeiten treffen nach Ansicht der Vorgesetzten auch auf

BezInsp. Rauter zu. Dieses Faktum fand beim Kriterium der organisatorischen Fähigkeiten

durch die Erstreihung des BezInsp. Rauter entsprechend Berücksichtigung,

Zu 39.:

Die unmittelbare Einbindung der Erhebungsgruppenführer in die Profilerstellung entspricht

nicht der üblichen Vorgangsweise. Vielmehr fließen die Urteile der (vormaligen) Gruppen-

führer über die Bewertungen der unmittelbar Vorgesetzten A1-Beamten ein. Auf die Person

des GrpInsp. Koban trifft diesbezüglich jedenfalls eine positive Bewertung zu.

Zu 40. :

Dem vom Hauptzollamt Klagenfurt verfaßten Nachbesetzungsantrag wurde seitens der

Finanzlandesdirektion für Kärnten aufgrund einer im Ergebnis übereinstimmenden Bewer-

tung zugestimmt. Das Bundesministerium für Finanzen hat diese Entscheidung zustimmend

zur Kenntnis genommen. Dem Ministerbüro wurde die Entscheidung zur Kenntnis gebracht.

Zu 41. bis 43.:

lm Bundesministerium für Finanzen langte eine schriftliche Empfehlung für einen Bewerber

ein, die aber weder BezInsp. Rauter noch GrpInsp. Koban betrifft. Auswirkungen auf die

Funktionsbetrauung lassen sich aufgrund der übereinstimmenden Entscheidung zugunsten

GrpInsp. Koban nicht ableiten.

Zu 44.:

Die seitens des Hauptzollamtes Klagenfurt sowie der Finanzlandesdirektion für Kärnten nach

den genannten Kriterien unabhängig voneinander vorgenommene Bewertung ergab die im

Ergebnis übereinstimmende Entscheidung für GrpInsp. Koban, sodaß mangels wider-

sprechender Anhaltspunkte und nach der Aktenlage von einer korrekten Abwicklung des

Nachbesetzungsverfahrens auszugehen ist. Der im Bereich der Eignungskriterien in sinnge-

mäßer Anwendung des § 9 Abs. 4 des Ausschreibungsgesetzes 1 989 vorgenommene Ver-

gleich führte unter Mitberücksichtigung der tatsächlich erbrachten, rechtlich nicht festge-

stellten überdurchschnittlichen Leistung des GrpInsp. Koban bereits zu einer Reihung

desselben an die erste Stelle. Durch die Miteinbeziehung der für die zukünftige Ausrichtung

der Zollfahndungen vermehrt geforderten Faktoren wie Leistungsbereitschaft, Initiativgeist

sowie besondere Eignungen wird die getroffene Entscheidung bestätigt.