2157/AB XX.GP
Die unter Zl. 2200/J-NR/1997 am 20.März 1997 gestellte Anfrage der Abgeordneten
Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde betreffend die Kontrolle der Volksgruppenförde-
rung gemäß §8 Volksgruppengesetz 1976 wegen versteckter Parteienfinanzierung beehre
ich mich, unbeschadet Ihres Spannungsverhältnisses zu den Gegenständen des Frage-
rechtes gem.§ 91a des Geschäftsordnungsgesetztes, wie folgt zu beantworte:
Vorbemerkungen
Die Aufgaben des Rechnungshofes sind im V. Hauptstück des Bundes-Verfassungsge-
setztes festgelegt und werden im Rechnungshofgesetz 1948 näher ausgeführt. Im Angefrag-
ten Zusammenhang unterscheidet das V. Hauptstück des Bundesverfassungsgesetztes
hinsichtlich der Aufgaben bzw. der Tätigkeit des Rechnungshofes zwischen
(1) Der Überprüfung der Gebarung des Bundes (Art. 121Abs. 1B-VG) und
(2) der Erstellung des Bundesrechenabschlusses (Art. 121Abs.2B-VG).
Gebarungsüberprüfungen des Rechnungshofes im Sinne des Art. 121 Abs.1 B-VG er-
strecken sich im Rahmen der ihn vorgegebenen Prüfungsmaßstäbe der ziffernmäßigen
Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, der Sparsamkeit
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (vgl.Art. 126b Abs.5. B-VG für den Bun-
desbereich) vorrangig auf die inhaltliche finanzielle Bewertung vorgefundener Sach-
verhalte, umfassen einen längeren Betrachtungszeitraum ( in Analogie zur abgaben-
rechtlichen Belegaufbewahrungspflicht: etwa 7 Jahre), entsprechend dem insbe-
sondere im § 5 des Rechnunghofgesetzes festgelegten kontradiktorischen Verfahren mit
der überprüften Stelle, allfälligen Oberbehörden sowie den in Betracht kommenden
Bundesministerien und werden dem Nationalrat im Wege eines Jahrestätigkeitsberich-
tes , Wahrnehmungsberichtes oder Sonderberichtes ( Art. 126d Abs. 1B-VG, Art. 126b Abs.4
B-VG) berichtet.
Grundlegend anders ist die Befassung des Rechnungshofes im Zusammenhang mit der
Erstellung des Bundesrechenabschlusses gem. Art. 121 Abs.2 B-VG, weil sie sich im
Rahmen der ziffernmäßigen Darstellung des Vollzuges des Haushaltsplanes (Budgets)des
letzten Jahres vorwiegend auf die Richtigkeit der ihm vorgelegte Jahresrech-
nungen bezieht und mit den rechnungslegenden Stellen der Verwaltung bzw. anschlie-
ßend mit dem Bundesminister für Finanzen auszutragen ist ( §9 des Rechnungshofgesetzes)
und schließlich in die Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den National-
rat mündet.
Bezogen auf Förderungen bedeutet diese grundlegende unterschiedlichkeit in der Befas-
sung des Rechnungshofes, daß eine Überprüfung der Gabarung mit Förderungsmittel im
Sinne des Art. 121 Abs.1 B-VG die Planung , Durchführung und Kontrolle der Förderungs-
maßnahme durch die förderungsgewährende Stelle so wie das subventionsgerechte Ver-
halten des Förderungsnehmers während eines längeren Betrachtungszeitraumes umfaßt
und eine materielle Evalluation bzw. eine innhaltliche Beurteilung des Zielerreichnungsgra-
des ( Effektivität, Effizienz, Resourssenallokation ) der Förderungsmaßnahme anstrebt,
während eine Belegeinsicht gem. §9 des Rechnungshofgeasetzes der Erstellung des Bun-
desrechnungsabschlusses gem. Art. 121 Abs.2 B-VG dient.
In diesem Sinne hat der Rechnungshof die angefragte Vollziehung des Volksgruppenge-
setztes 1976 bislang in seine stichprobenweise Bucheinsicht gem. § 9 des Rechnungs-
hofgesetzes bei der Buchhaltung des Bundeskanzleramtes hinsichtlich der Jahre 1988,
1990 und 1995 zum Zwecke der Erstellung der diesbezüglichen Bundesrechnungsabschlüsse
einbezogen, ( noch) nicht aber zum Gegenstand einer inhaltlichen Gebarungs-
überprüfung gemacht.
Auf dieser Grundlage beehre ich mich, zu den einzeln gestellten Fragen mizuteilen:
Zu 1 bis 3:
Wurde die konkrete Förderung von SPÖ-Mandataren aus der Volksgruppenförderung
bereits vom Rechnungshof überprüft?
a) Wenn ja, wann und mit welchen genauen Ergebnissen?
Wurde die konkrete Förderung von ÖVP-Mandataren aus der Volksgruppenförderung
bereits vom Rechnungshof überprüft?
a) Wenn ja, wann und mit welchen genauen Ergebnissen?
Wurden sonstige Subventionen aus der Volksgruppenförderung bereits vom Rechnungs-
hof überprüft?
a) wenn ja, wann und mit welchen genauen Ergebnissen?
Wie in den Vorbemerkungen dargelegt, bezog sich die Befassung des Rechnungshofes auf
eine stichprobenweise und auf formale Kriterien abgestellte Bucheinsicht in die bei der
Buchhaltung des Bundeskanzleramtes erliegenden haushaltsgemäßen Jahresrechnung
1988, 1990 und 1995 gem. §9 des Rechnungshofgesetzes zum Zwecke der Erstellung
der - dem Nationalrat bereits vorgelegten - diesbezüglichen Bundesrechnungsabschlüsse;
eine auf inhaltliche Kriterien bezogene Gebarungsüberprüfung der Förderungsmaßnah-
men nach dem Volksgruppengesetz 1976 fand bislang nicht statt.
Zu 1)
Werden Sie aufgrund der angeführten Unstimmigkeiten der Förderungsabrechnungen
im Hinblick auf die klare Definition, was unter Volksgruppenförderung zu verstehen ist
(Förderung von Maßnahmen und Vorgaben zur Erhaltung und Sicherung des Bestandes
der Volksgruppen, Ihres Volkstums sowie Ihrer Eigenschaften und Rechte, siehe Volks-
gruppengesetz 1976, §8) in Hinkunft bei stichprobenartigen Überprüfungen der Geba-
rungen des Bundeskanzleramtes die angesprochenen Förderungen der Mandatars-
vereine in Ihre Stichproben einbeziehen?
Die angefragte inhaltliche Beurteilung der in Rede stehenden Förderungsmaßnahmen
darf nicht im Wege der auch schon bislang stattgefundenen stichprobeweisen Buchein-
sichten bei der Buchhaltung des Bundeskanzleramtes gemäß §9 des Rechnungshofgesetzes
zwecks Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses gem. Art. 121 Abs. 2 B-VG bezüglich
der Förderungen nach dem Volksgruppengesetz 1976 erwartet werden, deren Berücksich-
tigung in der Prüfungsplanung des Rechnungshofes sich neben den in der Anfrage ge-
nannten Überlegungen auch nach den insbesondere personellen Ressourcen des Rech-
nungshofes richtet; allerdings widerspräche eine konkrete bzw vorzeitige Benennung des
voraussichtlichen Prüfungszeitpunktes Sinn und Zweck einer wirksamen Finanzkon-
trolle.