2162/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Trattner,

Ing. Meischberger, Rossmann und Kollegen vom 19.3.1997, Nr. 2172/J,

betreffend Beschaffung über Leasing von KFZ und mobilen Anlagegü-

tern, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 und 4:

Im Jahr 1996 wurden 12,9 Mio Schilling für Leasingentgelte aufge-

wendet . Dieser Betrag betrifft nur die Zentralstelle, eine Erhebung

der Leasingentgelte für sämtliche nachgeordnete Dienststellen des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft wäre mit einem un-

verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden.

Im Jahr 1996 wurden sämtliche Anschaffungen zu Lasten der UT 3 (An-

lagen) im Wege des Kaufes getätigt. Die Aufwendungen für Leasing-

verträge im Jahre 1996 erfolgten ausschließlich zu Lasten der UT 8

( Aufwendungen ) .

Zu Frage 2:

Im Rahmen der Anschaffung von mobilen Anlagegütern im Wege des

Leasing werden die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvergabe-

gesetzes, BGBl.Nr. 462/1993 i.d.F. BGBl. Nr. 776/1996, sowie die

hiezu ergangenen Verordnungen eingehalten.

Zu Frage 3:

Die Beschaffung von ADV-Hard- und Software erfolgt zu einem wesent-

lichen Teil im Wege des bestehenden Leasingvertrages mit der Firma

 "Digital Equipment" (Leasinggeber DEClease) . Diese Firma wurde im

Rahmen eines öffentlichen Verfahrens, an dem sich eine Reihe nam-

hafter ADV-Anbieter beteiligte, als Bestbieter ausgewählt.

Zu Frage 5:.

Die Entscheidung, ob Ankauf oder Leasing bei der Beschaffung bevor-

zugt wird, erfolgt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirt-

schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gemäß § 2 Abs . 1 Bundeshaushalts-

gesetz, BGBl. Nr. 213/1986 i.d.F. BGBl. Nr. 411/1996, und findet

bereits zum Zeitpunkt der Budgeterstellung für das jeweilige Fi-

nanzjahr ihren Niederschlag.

Zu Frage 6:

Normalerweise beträgt die Laufzeit der Leasingverträge zwischen 36

und 54 Monaten. Seitens des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft werden die Leasingverträge im Regelfall auf 48

Monate abgeschlossen .

Zu Frage 7:

Seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft werde

keine Anzahlungen getätigt.

Zu Frage 8:

Bezüglich der Entscheidung für Kauf oder Leasing werden die künfti

gen Kostenentwicklungen berücksichtigt. Die Kostenentwicklung von

Leasingraten hängt vom jeweiligen Zinssatz und vom Leasingfaktor

ab. Der Leasingfaktor wird entweder fix festgelegt oder ist varia-

bel, wobei die Variabilität mit dem VIBOR oder der Sekundärmarkt-

rendite für Bundesanleihen geregelt wird.

Zu Frage 9:

Im Bundesvoranschlag sind die jährlichen Verpflichtungen zu veran-

schlagen. Die aus Leasingverträgen entstehenden Vorbelastungen

gemäß § 45 Bundeshaushaltsgesetz werden entweder als

Vorbelastungen, aufgegliedert nach VA-Ansätzen, VA-Posten und

Finanzjahr ausgewiesen, bei Dauerschuldverhältnissen mit

unbestimmter Vertragsdauer wird die jährliche Verpflichtung

ausgewiesen.