2173/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Dipl. Ing. Dr. Keppelmüller,
Rainer Wimmer und Genossen haben am 20.3.1997 an mich eine schriftliche
Anfrage mit der Nr. 2188/J betreffend "Verpackungsverordnung 1996" gerichtet. Auf
die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene
Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
ad 1
Der § 17 der Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO) dient insbesondere dem
Hintanhalten von "Fehl- und Querwürfen" (wie dem Einbringen von Glas in
Kunststoffsammelbehälter). Unter Sammlungen im Sinne der Verordnung sind
stoffspezifisch getrennte Sammlungen zu verstehen (aber nicht
Restmüllsammlungen).
ad 2
Eine Information über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen erfolgt sowohl
seitens der im § 15 Abs. 1 VerpackVO verpflichteten Sammel- und
Vetwertungssysteme, als auch durch die Abfallberater in den jeweiligen Gemeinden,
womit auf regionale Unterschiede eingegangen
werden kann.
Darüber hinaus werden seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und
Familie im Zusammenwirken mit den Sozialpartnern Erläuterungen zur Verordnung
erarbeitet sowie laufend Anfragen telefonisch und schriftlich beantwortet.
ad 3 bis 5
Die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) werden hinsichtlich der
(Straf-) Bestimmungen im allgemeinen sowie für private Letztverbraucher im
besonderen überprüft und soweit erforderlich im Rahmen einer AWG-Novelle
angepaßt werden.