2173/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Dipl. Ing. Dr. Keppelmüller,

Rainer Wimmer und Genossen haben am 20.3.1997 an mich eine schriftliche

Anfrage mit der Nr. 2188/J betreffend "Verpackungsverordnung 1996" gerichtet. Auf

die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene

Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad 1

Der § 17 der Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO) dient insbesondere dem

Hintanhalten von "Fehl- und Querwürfen" (wie dem Einbringen von Glas in

Kunststoffsammelbehälter). Unter Sammlungen im Sinne der Verordnung sind

stoffspezifisch getrennte Sammlungen zu verstehen (aber nicht

Restmüllsammlungen).

ad 2

Eine Information über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen erfolgt sowohl

seitens der im § 15 Abs. 1 VerpackVO verpflichteten Sammel- und

Vetwertungssysteme, als auch durch die Abfallberater in den jeweiligen Gemeinden,

womit auf regionale Unterschiede eingegangen werden kann.

Darüber hinaus werden seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und

Familie im Zusammenwirken mit den Sozialpartnern Erläuterungen zur Verordnung

erarbeitet sowie laufend Anfragen telefonisch und schriftlich beantwortet.

ad 3 bis 5

Die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) werden hinsichtlich der

(Straf-) Bestimmungen im allgemeinen sowie für private Letztverbraucher im

besonderen überprüft und soweit erforderlich im Rahmen einer AWG-Novelle

angepaßt werden.