2175/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Böhacker und Kollegen haben am 20. März 1997 unter der

Nr. 2192/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Fehlalarmkostenersatz-Verordnung" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

" 1 . Welcher Betrag wurde insgesamt nach der Fehlkosten-Verordnung seit Inkrafttreten von

der Exekutive eingehoben?

2. Teilen Sie die Ansicht, daß die Fehlkostenalarm-Verordnung zu geringeren

Sicherheitsinvestitionen gerade bei vielen Unternehmungen geführt habe?

3 . Kam es durch eine derartige Verminderung der Sicherheit zu vermehrten Eigentums- bzw.

Vermögensdelikten?

4, Wenn ja, in welchem Ausmaß?

5. Wenn ja, wie hoch schätzen Sie die dadurch entstandenen Verwaltungsmehrkosten?

6. Wie sehen sie die Gefahr, daß die Fehlkostenalarm-Verordnung im Endeffekt ihrem

Ministerium mehr Geld koste als sie Geld einbringe?

7. Beabsichtigen Sie eine Aufhebung bzw. Änderung der Rechtslage in dieser Sache?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß die Fehlalarmkostenersatz-Verordnung, BGBI.

Nr. 295/1996, mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft getreten ist; inhaltlich ist sie in der am

1. August 1996 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Inneres über die

Festsetzung von Überwachungsgebühren und Pauschalbeiträgen als Kostenersatz bei

Fehlalarmen (Sicherheitsgebühren-Verordnung), BGBI. Nr. 389/1996, aufgegangen.

Zu Frage 1 :

Als Kostenersatz für Fehlalarme wurde im Zeitraum 1. Juli 1996 bis 31. März 1997 ein Betrag

von insgesamt S 23.715.000,-- (Gruppe Bundespolizei: 15,075.000,--/Gruppe

Bundesgendarmerie: 8.640.000,--) eingehoben.

Zu Frage 2:

Soweit dies von den Sicherheitsbehörden beurteilt werden kann, ist keine nennenswerte

Verringerung der Sicherheitsinvestitionen zu verzeichnen. In Teilbereichen konnte eine

Umschichtung des Interesses innerhalb der Angebotspalette der Sicherheitsprodukte

beobachtet werden, wie z,B. eine Präferenzverschiebung zugunsten mechanischer

Sicherungsmittel. Im engeren Bereich der Alarmanlagen kommt als positiver Aspekt hinzu, daß

sich ein Trend zu qualitativ hochwertigeren Anlagen abzeichnet, um die Fehlalarmquote

möglichst gering zu halten,

Zu Frage 3 :

Ein zunehmend gezielter und auf Qualität bedachter Einsatz von Sicherheitsinvestition ist nicht

mit einer "Verminderung der Sicherheit" gleichzusetzen.

Ein Kausalzusammenhang mit der Anzahl der Eigentums- und Vermögensdelikte ist zum einen

nach den eingeholten Behördenberichten tatsächlich nicht erkennbar und zum anderen

seriöserweise nicht herstellbar, da die Häufigkeit von Delikten und deren Bekanntwerden von

einer Vielzahl von Faktoren abhängt.

Zu den Fragen 4 und 5 :

Eine Beantwortung erübrigt sich im Hinblick auf die Antwort zu Frage 3 .

Zu Frage 6:

Eingangs ist zu bemerken, daß die Vollziehung dieser Kostenersatzregelung zweifellos einen

administrativen Mehraufwand verursacht, der aus dem Budget des Bundesministeriums für

Inneres zu bedecken ist. Dem stehen jedoch nicht unbeträchtliche Mehreinnahmen für den

Bund gegenüber. Weiters ist zu erwarten, daß auch für die Sicherheitsbehörden und ihre

Organe eine Art "Umwegrentabilität" dadurch entsteht, daß durch qualitätsbewußte

Anschaffung von den den sorgfältigeren Umgang mit Alarmanlagen die Anzahl von

Fehlalarmen und somit auch die Anzahl unnötiger Einsätze der Sicherheitsexekutive auf Dauer

sinken wird. Diese Erwartung wird durch die von der Bundespolizeidirektion Wien in den

letzten Monaten beobachtete Entwicklung, die einen deutlichen Rückgang der Fehlalarmfälle

zeigt, bestätigt.

ZuFrage7:

Nein.