2179/AB XX.GP

 

Zur beiliegenden Anfrage führe ich f0Igendes aus:

Zu den Fragen 1 und 4:

Im Jahr 1996 wurden im Bereich des ehemaligen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

beziehungsweise im Bereich des ehemaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsu-

mentenschutz keine Investitionen über Leasing getätigt. Es besteht lediglich ein vom damals

zuständigen Bundeskanzleramt im Jahr 1991 abgeschlossener Leasingvertrag, der das Budget

des ehemaligen Bundesministeriums für Gesundheit und K0nsumentenschutz im Jahr 1996 im

Umfang von S 2,500.140.- belastet hat.

Der im Jahr 1 996 durch Ankauf abgedeckte Investitionsbedarf belief sich im Bereich des ehe-

maligen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf rund S 57,627.000.-. Eine Aufteilung

der im Bereich des ehemaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz

getätigten Investitionen auf die Verwaltungsbereiche, die aufgrund der letzten Änderung des

Bundesministeriengesetzes 1986 (BGBI. 1 Nr. 21/1997) in die Zuständigkeit des Bundesmini-

steriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales beziehungsweise des Bundeskanzleramtes fallen,

ist nicht möglich. Als Orientierungshilfe sei jedoch gesagt, daß der im Jahr 1996 durch Ankauf

abgedeckte Investitionsbedarf des gesamten Bundesministeriums für Gesundheit und Konsu-

mentenschutz einen Umfang von S 62,762.095.- hatte.

Zu Frage 2:

Die Auftragsvergabe erfolgt nach den für den Bund als Auftraggeber maßgeblichen Rechtsvor-

schriften (z.B. Bundesvergabegesetz), weshalb auch allfällige Leasingaufträge nach Maßgabe

dieser vergaberechtlichen Bestimmungen öffentlich auszuschreiben wären.

Zu Frage 3 :

Wie bereits angeführt wurden im Jahr 1996 keine Leasingaufträge vergeben.

Zu den Fragen 5 und 8:

Für einen Großteil der zu beschaffenden Güter kommt die Vertragsform Leasing aufgrund der

Art dieser Güter (z.B. Mobilien wie etwa Möbel) von Haus aus nicht in Betracht. In den restli-

chen Fällen erfolgt die Entscheidung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaft-

lichkeit und der Zweckmäßigkeit. Daher kommt dem Kostenvergleich zwischen den beiden

Varianten eine zentrale Bedeutung zu. Allgemein hat die Beschaffung über Leasing in Summe

eher höhere Anschaffungskosten zur Folge.

Weiters ist mein Ressort in Hinblick auf das Budgetprinzip der Periodizität (Einjährigkeit) auch

bemüht die Budgetbelastung für künftige Finanzjahre möglichst zu minimieren, was ebenfalls

für eine Beschaffung über Ankauf spricht.

Die Entscheidung über Leasing oder Ankauf trifft die beschaffende Stelle nach Maßgabe der

Geschäftseinteilung.

Zu Frage 6 und 7:

Der bereits erwähnte Leasingvertrag aus dem Jahr 1991 wurde für eine Dauer von 60 Monaten

abgeschlossen. Es wurde keine Anzahlung geleistet.

Zu Frage 9:

Es werden sowohl die Leasingentgelte für das laufende Haushaltsjahr, wie auch die Leasingra-

ten für die gesamte Laufzeit budgetmäßig gebucht.