2179/AB XX.GP
Zur beiliegenden Anfrage führe ich f0Igendes aus:
Zu den Fragen 1 und 4:
Im Jahr 1996 wurden im Bereich des ehemaligen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
beziehungsweise im Bereich des ehemaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsu-
mentenschutz keine Investitionen über Leasing getätigt. Es besteht lediglich ein vom damals
zuständigen Bundeskanzleramt im Jahr 1991 abgeschlossener Leasingvertrag, der das Budget
des ehemaligen Bundesministeriums für Gesundheit und K0nsumentenschutz im Jahr 1996 im
Umfang von S 2,500.140.- belastet hat.
Der im Jahr 1 996 durch Ankauf abgedeckte Investitionsbedarf belief sich im Bereich des ehe-
maligen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf rund S 57,627.000.-. Eine Aufteilung
der im Bereich des ehemaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz
getätigten Investitionen auf die Verwaltungsbereiche, die aufgrund der letzten Änderung des
Bundesministeriengesetzes 1986 (BGBI. 1 Nr. 21/1997) in die Zuständigkeit des Bundesmini-
steriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales beziehungsweise des Bundeskanzleramtes fallen,
ist nicht möglich. Als Orientierungshilfe sei jedoch gesagt, daß der im Jahr 1996 durch Ankauf
abgedeckte Investitionsbedarf des gesamten Bundesministeriums für Gesundheit und Konsu-
mentenschutz einen Umfang von S 62,762.095.-
hatte.
Zu Frage 2:
Die Auftragsvergabe erfolgt nach den für den Bund als Auftraggeber maßgeblichen Rechtsvor-
schriften (z.B. Bundesvergabegesetz), weshalb auch allfällige Leasingaufträge nach Maßgabe
dieser vergaberechtlichen Bestimmungen öffentlich auszuschreiben wären.
Zu Frage 3 :
Wie bereits angeführt wurden im Jahr 1996 keine Leasingaufträge vergeben.
Zu den Fragen 5 und 8:
Für einen Großteil der zu beschaffenden Güter kommt die Vertragsform Leasing aufgrund der
Art dieser Güter (z.B. Mobilien wie etwa Möbel) von Haus aus nicht in Betracht. In den restli-
chen Fällen erfolgt die Entscheidung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaft-
lichkeit und der Zweckmäßigkeit. Daher kommt dem Kostenvergleich zwischen den beiden
Varianten eine zentrale Bedeutung zu. Allgemein hat die Beschaffung über Leasing in Summe
eher höhere Anschaffungskosten zur Folge.
Weiters ist mein Ressort in Hinblick auf das Budgetprinzip der Periodizität (Einjährigkeit) auch
bemüht die Budgetbelastung für künftige Finanzjahre möglichst zu minimieren, was ebenfalls
für eine Beschaffung über Ankauf spricht.
Die Entscheidung über Leasing oder Ankauf trifft die beschaffende Stelle nach Maßgabe der
Geschäftseinteilung.
Zu Frage 6 und 7:
Der bereits erwähnte Leasingvertrag aus dem Jahr 1991 wurde für eine Dauer von 60 Monaten
abgeschlossen. Es wurde keine Anzahlung geleistet.
Zu Frage 9:
Es werden sowohl die Leasingentgelte für das laufende Haushaltsjahr, wie auch die Leasingra-
ten für die gesamte Laufzeit budgetmäßig gebucht.