218/AB
An den Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 241/J der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen vom 29. Februar 1996, betreffend Freikartenpraxis der Salzburger Festspiele, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 4.. 7. und 8.:
Die Finanzlandesdirektion für Salzburg führt im Zusammenhang mit den aufgeworfenen Fragen bereits Ermittlungen durch. Erst nach deren Abschluß kann eine Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen der Freikartenvergaben erfolgen. Ich möchte jedoch schon jetzt darauf hinweisen, daß es aufgrund der in § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) normierten abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nicht möglich ist, Informationen über den Kreis der Empfänger oder der Vergabeberechtigten sowie über konkrete steuerliche Erhebungsmaßnahmen zu erteilen. Ich ersuche hierfür um Verständnis.
Zu 5.:
Auch diese Frage kann im Sinne der Verpflichtung gemäß § 48a BAO nur im grundsätzlichen beantwortet werden. Soferne der Bezug von Freikarten nicht unter eine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fällt, kann der Tatbestand einer freigebigen Zuwendung"im Sinne des § 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes erfüllt sein. Dies wäre dann der Fall, wenn der Bedachte dadurch auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden bereichert wird. Bei dieser Rechtslage könnte etwa bei Vergabe von Freikarten an Personen, von deren Besuch für die Veranstaltung ein Werbeeffekt erwartet wird, den Veranstaltern keine Absicht zur Bereicherung des Empfängers unterstellt werden. Es ist demnach in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung Oberhaupt vorliegen und somit eine Schenkungssteuerpflicht ausgelöst wird. Im übrigen ist anzu-
merken, daß eine Steuerfestsetzung nur dann erfolgt, wenn der Wert der Zuwendung den Freibetrag von 1.500 S übersteigt.
Zu 6.:
Ein tauschähnlicher Umsatz liegt gemäß § 3 a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1994 dann vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht. Der Hingabe der Freikarten müßte daher als Gegenleistung eine Lieferung oder sonstige Leistung der Freikartenempfänger gegenüberstehen, um von einem tauschähnlichen Umsatz sprechen zu können, wobei nach der Auslegung von Ruppe, USTG 1994, Tz 185 zu § 3, aufgrund des Gesetzeswortlautes ein tauschähnlicher Umsatz Oberhaupt nur zwischen Unternehmern möglich wäre.
Anlage