2180/AB XX.GP

 

zur Zahl 2193/J-NR/1997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider, Ing. Meischberger und Apfelbeck ha-

ben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Zurücklegung durch von Gerichten

erstatteten Strafanzeigen, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

"1 . Werden Sie dafür sorgen, daß die gegen Frau Ingrid S. und Herrn Dkfm. Ru-

dolf Sch. mehrfach erhobenen Vorwürfe endlich inhaltlich auf ihren strafrechtli-

chen Gehalt überprüft werden?

2. Wenn nein, warum halten Sie es für besser, solch schwerwiegende Verdächti-

gungen ungeprüft bestehen zu lassen, obwohl sogar der durch möglicherweise

 gefälschte Urkunden beeinflußte, jedenfalls aber ohne Aufhebung des Bankge-

heimnisses zustandegekommene Amtseinschaubericht Auffälligkeiten bei dem

betroffenen Bankinstitut festgestellt hat?

3. Welche Beweise wurden in allen bisher eingebrachten Anzeigen gegen Frau

Ingrid S. und Herrn Dkfm. Rudolf Sch. angeboten?

4. Welche Erhebungsschritte wurden bisher aufgrund der mehrfachen Strafanzei-

gen hinsichtlich der gegen Frau Ingrid S. und Herrn Dkfm. Rudolf Sch. erhobe-

nen Vorwürfe gesetzt? Welche konkreten Unterlagen wurden beigeschafft und

welche Zeugen vernommen?

5. Werden Sie in Hinkunft Strafanzeigen, die - wie in diesem Fall - zumindest mit-

telbar auch Mitarbeiter der Justizbehörden betreffen, von Staatsanwaltschaften

anderer Bundesländer bearbeiten lassen?

6. Halten Sie es nicht zumindest für dem Ansehen der Justiz abträglich, wenn

zwar alle Richter des Landesgerichtes in einer Rechtssache befangen sind,

Anzeigen aber von der Staatsanwaltschaft am selben Gerichtsstandort zurück-

gelegt werden?

7. Welche Akten wurden im Zusammenhang mit der jetzt beim Handelsgericht

Wien zu 6 S 224,225/95y,w anhängigen Konkurssache von Mitarbeitern des

Bundesministeriums für Justiz bisher direkt und nicht nur durch Einholung von

Stellungnahmen der mit der Angelegenheit befaßten Gerichte und Staatsan-

waltschaften überprüft?

8. Welche Akten wurden zur Beantwortung dieser Anfrage vom Bundesministeri-

um für Justiz direkt angefordert und überprüft?"

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Dipl.Ing.Dr. Wilhelm Putz erstattete seit dem Jahre 1985 gegen nahezu alle Perso-

nen, die in dem gegen ihn geführten Strafverfahren oder in den mit seiner Person im

Zusammenhang stehenden Konkursverfahren in irgendeiner Form involviert waren,

zahlreiche, mit im einzelnen hier nicht darstellbaren Beweisanträgen versehene An-

zeigen, die jeweils - nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft - zur Zurücklegung

gemäß § 90 Abs. 1 StPO führten, weil es sich hiebei um haltlose Behauptungen und

spekulative Erwägungen des Anzeigers handelte. Für weitere Erhebungen sahen

die Staatsanwaltschaften keine Veranlassung.

Zum Teil bezogen sich die Anzeigen auf bereits geprüfte Sachverhalte, die verschie-

dentlich verknüpft wurden, ohne daß sich hiedurch an der Haltlosigkeit des Vorbrin-

gens etwas geändert hätte. Die Anzeigen konnten daher auch nicht Grundlage für

eine Fortsetzung oder Wiederaufnahme von Verfahren sein. Auch die stete Wieder-

holung der Anschuldigungen konnte nichts daran ändern, daß die Anzeigen - man-

gels konkreten strafbaren Substrates - keinen ausreichenden Tatverdacht zu be-

gründen vermochten. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft wurde in mehrfa-

chen gerichtlichen Entscheidungen über Subsidiaranträge bestätigt. Auch die mehr-

mals befaßte Generalprokuratur fand keinen Anlaß zu einer Maßnahme nach

§ 33 StPO. Weiters hat das Landesgericht Salzburg in einem in Rechtskraft erwach-

senen Zivilurteil vom 20.1 2.1995 den Beklagten Dipl.Ing.Dr. Putz unter anderem

schuldig erkannt, die Behauptung zu unterlassen, Dkfm.Sch. habe Veruntreuungen,

Urkundenfälschung und gewerbsmäßigen Betrug begangen.

Die von Dipl.Ing. Dr. Wilhelm Putz erhobenen Vorwürfe finanzstrafrechtlicher Mal-

versationen führten zu einer Überprüfung durch die Finanzstrafbehörde mit dem Er-

gebnis, daß kein wie immer gearteter Verdacht eines in die gerichtliche Zuständig-

keit fallenden Finanzvergehens feststellbar war.

lm Zusammenhang mit einer Amtsnachschau in der für Insolvenzsachen zuständi-

gen Gerichtsabteilung des Landesgerichtes Wels wurde mit Zustimmung der Betrof-

fenen eine Konteneinsicht bei der Volksbank Schärding unter Beiziehung eines

Sachverständigen und des Vertreters des Beschwerdeführers Dipl.Ing.Dr. Putz vor-

genommen. Es fanden sich keine Hinweise auf Manipulationen oder unerlaubte

Geldtransaktionen.

Im Laufe der Zeit ging Dipl.Ing.Dr. Putz dazu über, derartige Anzeigen auch an Ge-

richte und andere Behörden zu richten. Damit bewirkte er die behördliche Weiterlei-

tung der Eingaben an die zuständige Staatsanwaltschaft, offenbar um den Eindruck

hervorzurufen, die jeweilige Behörde habe sich zur Anzeigenerstattung veranlaßt

gesehen.

Bei dieser Sachlage sehe ich keine Veranlassung, den Anklagebehörden im Zusam-

menhang mit der Anzeigetätigkeit des Herrn Dipl.Ing.Dr. Putz Erhebungsaufträge zu

erteilen.

Zu 5 und 6:

Für eine Befangenheit staatsanwaltschaftlicher Organe gibt es keine sachlichen An-

haltspunkte. Gerichte und Staatsanwaltschaften sind von einander getrennte Behör-

den, die Befangenheitsaspekte sind daher gesondert zu beurteilen.

Zu 7:

Die Beischaffung von gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Akten seitens der

für die Bearbeitung von Einzelstrafsachen zuständigen Abteilung des Bundesmini-

steriums für Justiz hat sich bisher nicht als notwendig erwiesen.

Zu 8:

Zur Beantwortung der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage wurde von der

zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Justiz in folgende Akten und Ta-

gebücher Einsicht genommen:

- Tagebücher 2 St 1558/94, 3 St 974/95, 3 UT 273/92, je der Staatsanwaltschaft

Wels;

- Akt 19 Vr 373/91 des Landesgerichtes Wels;

- Ablichtung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Ernst Schober aus dem Akt

1 Cg 4/91 des Landesgerichtes (früher Kreisgerichtes) Wels,

- Ablichtungen aus dem Akt 1 Cg 148/94 w des Landesgerichtes Salzburg;

- Ablichtungen des Beschlusses der Ratskammer des Landesgerichtes Linz vom

14.4.1994 aus dem Akt Vr 2469/93, Ur 89/93;

- Ablichtungen der Berichte vom 15.12.1993 und 17.6.1994 der Staatsanwaltschaft

Wels, des Erlasses der Oberstaatsanwaltschaft Linz vom 22.6.1994 zu 3 St

2592/95 der Staatsanwaltschaft Wels sowie des Beschlusses der Ratskammer

des Landesgerichtes Steyr vom 12.4.1996, 33 Ns 26/95, Vr 374/94 des Landes-

gerichtes Steyr;

- Tagebuch 1 St 4821/96 der Staatsanwaltschaft Linz;

- Akt 31 Vr 467/96 des Landesgerichtes Linz (2 Bände);

- Akten Vr 336/95 und 33 Ns 25/95, je des Landesgerichtes Steyr;

- Tagebuch 3 St 721/96 der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis;

- Amtsnachschaubericht des Visitators des Oberlandesgerichtes Linz

Jv 8359-30/93-P-171 .