2181/AB XX. GP

Eingelangt am 20.05.1997
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„Am 10.12.2020 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung“

Anfragebeantwortung

zur Zahl 2214/J-NR/1997

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Mag. Kaufmann, Dr. Kräuter und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "Pyramidenspiel der Firma Samani Business Group'" gerichtet und folgende Fragen gestellt:

 

"1 . Welche Ermittlungen wurden durch die Staatsanwaltschaft Salzburg nach der ersten Anzeige der AK-Salzburg vom 2.4.96 vorgenommen?

2. Für den Fall, daß keine Ermittlungen vorgenommen wurden, warum ist die Staatsanwaltschaft-Salzburg untätig geblieben?

3. Welche Ermittlungen wurden durch die Staatsanwaltschaft Salzburg nach der zweiten Anzeige der AK-Salzburg vom 3.9.96 vorgenommen?

4. Für den Fall, daß keine Ermittlungen vorgenommen wurden, warum ist die Staatsanwaltschaft-Salzburg untätig geblieben?

5. Ist es richtig, daß engagierte Gendarmen vom Gendarmeriekommando Anif von sich aus Ermittlungen gepflogen haben, weil bei diesem Gendarmerieposten eine Anzeige wegen eines Vermögensschadens über S 20.000,-- gemacht wurde?

6. Aufgrund welcher Informationen bzw. Anzeigen ist die Staatsanwaltschaft Salzburg in dieser Strafsache überhaupt aktiv geworden?

7. Warum wurde bislang durch die Staatsanwaltschaft Salzburg kein Haftbefehl gegen Johann Sammer, A. A. oder sonstige verantwortliche Personen von Samani beantragt?

8. Wurden durch die Staatsanwaltschaft Salzburg die Bankkonten der Firma Samani sowie die Privatkonten der oben genannten Personen gesperrt und beschlagnahmt?

9. Wenn nein, warum nicht?

10. Wer ist dafür verantwortlich, daß Hausdurchsuchungen bei Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges durch Kettenspiele durch die Staatsanwaltschaft-Salzburg verspätete beantragt und genehmigt werden?

11. Liegt dies – wie im Fall der Firma Samani – bei der Staatsanwaltschaft-Salzburg oder beim Landesgericht-Salzburg?

12. Welche Maßnahmen (z.B. Aufenthaltsermittlung; int. Haftbefehl; Auslieferungsersuchen) werden gegen die o.g. Personen - die sich nun im benachbarten Bayern aufhalten – durch die Staatsanwaltschaft-Salzburg – allenfalls auch durch ein Rechtshilfeersuchen – ergriffen?

13. Wurde im Zuge weiterer Verfolgungshandlungen bereits ein Rechtshilfeersuchen an die bundesdeutsche Justiz gerichtet?

14. Wie viele Anzeigen wurden seit 1994 in Österreich gegen die Verantwortlichen der Firma Samani erstattet?

15. Wird gegen weitere Personen aus dem Dunstkreise der Firma Samani ermittelt?

16. Gibt es nach den Ermittlungsergebnissen bereits Verdachtsmomente, wonach durch die Verantwortlichen der Firma Samani Vermögen ins Ausland – insbesondere nach Spanien – transferiert wurde?

17. lst die Staatsanwaltschaft-Salzburg bei der Bekämpfung von Wirtschaftsdelikten z.B. aufgrund der Personalsituation überfordert?

18. Wieso bewertet die Staatsanwaltschaft-Salzburg die Schutzbedürftigkeit

durch Pyramidenspiele geschädigter Personen geringer als andere Staatsanwaltschaften in Österreich?"

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

Eingangs ersuche ich um Verständnis dafür, daß ich einige der Anfragepunkte nicht im Detail beantworten kann, weil im gegenständlichen Zusammenhang beim Landesgericht Salzburg eine Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146 ff StGB und wegen anderer Delikte geführt wird, die noch nicht abgeschlossen ist.

 

Zu 1 bis 4:

Aufgrund der beiden erwähnten Anzeigen der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Salzburg stellte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Salzburg gegen A.A. und J.S. Anträge auf Bestrafung wegen Vergehens nach § 168 Abs. 1 StGB. Nach einer Hauptverhandlung am 18. März 1997 wurde dieses beim Bezirksgericht Salzburg anhängige Verfahren gemäß § 56 StPO in das zuvor erwähnte, beim Landesgericht Salzburg anhängige Strafverfahren einbezogen, in dem die Staatsanwaltschaft Salzburg am 27.1.1997 den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gestellt hatte.

 

Zu 5:

Die Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens Anif erstatteten aufgrund einer Anzeige wegen eines behaupteten Vermögensschadens von über 20.000,-- S am 4. Dezember 1996 eine (vorläufige) Anzeige an die Staatsanwaltschaft Salzburg und stellten am 6. März 1997 eine weitere mehrmonatige Erhebungstätigkeit mit anschließender Vollanzeige in Aussicht.

 

Zu 6:

Den Verfolgungsanträgen der Staatsanwaltschaft Salzburg lagen folgende Anzeigen bzw. an sie abgetretene Verfahren zugrunde:

 

-          Abtretung eines bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen A.A. als Geschäftsführer der Firma Samani wegen des Verdachtes der fahrlässigen Krida nach § 159 StGB, allenfalls des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 StGB anhängigen Strafverfahrens;

-          Anzeige des Gendarmeriepostens Anif gegen A.A. und J.S. wegen des Verdachtes des Betruges am 4. Dezember 1996,

-          Abtretung eines bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen J.S. wegen des Verdachtes des Betruges anhängigen Strafverfahrens am 16. Dezember 1996;

-          Anzeige gegen A.A. wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen § 114 ASVG am 10. März 1997;

-          Abtretung einer bei der Staatsanwaltschaft Wien erstatteten Anzeige gegen A.A. und drei Mitarbeiter aus Wien wegen des Verdachtes des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 StGB am 3. April 1997;

-          die bereits zu 1 bis 4 genannten Anzeigen der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Salzburg vom April 1996 und vom September 1996 wegen des Verdachtes des Glücksspiels.

 

Zu 7 bis 9:

Der Sachverhalt ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Salzburg derzeit noch nicht so weit geklärt, daß eine Antragstellung zur Erwirkung der in der Anfrage erwähnten gerichtlichen Maßnahmen zu rechtfertigen bzw. erfolgversprechend wäre.

 

Zu 10 und 11:

Hausdurchsuchungsbefehle wurden zugleich mit dem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung am 27.2.1997 gestellt, am 31.1.1997 vom Landesgericht Salzburg erlassen und am 6.3.1997 vollzogen.

 

Zu 12 und 13:

Da die Beschuldigten für Erhebungen im Inland zur Verfügung stehen, sind die hier erwähnten Maßnahmen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Salzburg zumindest derzeit nicht erforderlich. Zur Haftfrage verweise ich auf meine Antwort zu den Fragen 7 bis 9.

 

 

Zu 14:

Hiezu verweise ich zunächst auf meine Antwort zur Frage 6. Darüber hinaus wurde mir lediglich eine bei der Staatsanwaltschaft Graz im Jänner 1994 erstattete und von dieser Anklagebehörde in der Folge gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegte Anzeige bekannt. Nach formloser Fortsetzung dieser Strafsache wird die Anzeige nunmehr der Staatsanwaltschaft Salzburg zur Einbeziehung übermittelt werden.

 

Zu 15:

Derzeit gibt es keine solchen Ermittlungen, weil die Rolle der angezeigten Mitarbeiter des A.A. in Wien noch nicht geklärt ist.

 

Zu 16:

Diese Frage kann derzeit noch nicht beantwortet werden.

 

Zu 17 und 18:

Für die Annahme einer Überforderung der Staatsanwaltschaft Salzburg gibt es keine Anhaltspunkte, zumal diese Anklagebehörde in den letzten Jahren auch personell aufgestockt worden ist.

Die bei der Strafverfolgung von Pyramidenspielen durch die Staatsanwaltschaft Salzburg geübte Praxis bietet keinen Anlaß für die in der Anfrage zum Ausdruck kommende Vermutung.