219/AB

 

An den

Herrn Präsidenten  des Nationalrates

Parlament

10 1 7 Wien

 

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen vom 29.  Februar 1996, Nr. 243/J, betreffend Schenkungsteuerpflicht des OGB aus einer verjährten Darlehensforderung gegenüber einer belgischen Gewerkschaft, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3. und 7.:

 

Einer Bekanntgabe der in einem Abgabenverfahren festzustellenden, einen Abgabepflichtigen betreffenden Umstände und Verhältnisse, steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung entgegen.  Im Hinblick darauf ersuche ich um Verständnis, daß ich diese Fragen nicht beantworten kann.

 

Zu 4.:

 

Unabhängig von dem in der vorliegenden Anfrage angesprochenen Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) ist allgemein folgendes festzustellen:

 

Ein Forderungsverzicht stellt, sofern der Wille des Zuwendenden darauf gerichtet ist, den Schuldner zu bereichern, grundsätzlich eine die Schenkungssteuerpflicht begründende " freigebige Zuwendung im Sinne des § 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes dar.

 

Zu 5.:

 

Dem ÖGB kommt mangels gesetzlicher Regelung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer die Rechtsstellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht zu.

 

Zuwendungen des ÖGB sind daher wie Zuwendungen anderer juristischer Personen zu behandeln.

Zu 6.:

 

Die österreichische Rechtsordnung kennt keine Legaldefinition der "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" und auch der sich aus Literatur und Rechtslehre ergebende Begriff i nicht exakt.

 

Entsprechend der wichtigen politischen Funktion der großen, nicht auf "Gründungsgesetz basierenden Interessensvertretungen, wurde daher der OGB durch einen Erlaß ertragsteuerlich jenen Organisationen gleichgestellt, die eindeutig als Körperschaften des öffentlichen Rechtes definiert sind.

 

Aufgrund einer vom Rechnungshof geäußerten Kritik an dieser Erlaßregelung, die allerdin nicht den materiellen Inhalt sondern lediglich die formalgesetzliche Legitimation betraf, wurde mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl.  Nr. 818/1993, mit dem auch das Körperschaftsteuergesetz (KSTG) 1988 geändert wurde, mit der neu eingeführten Bestimmung des § 5 Z 13 KSTG 1988 klargestellt, daß privatrechtlich gestaltete kollektivvertragsfähige Interessensvertretungen, zwar keine Körperschaften des öffentlich Rechtes sind, ihnen aber ertragsteuerlich eine diesen vergleichbare Rechtsstellung zukommt.

 

Anlage