2190/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2161/J-NR/1997, betreffend CEMT-
Genehmigungs-Vergabe 1997, die die Abgeordneten Rosenstingl und Kollegen am
19. März 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1.,2. Für welche von der CEMT-Regelung betroffenen Staaten gibt es für Einzel- und Sam-
melgenehmigungen gesamtösterreichische Vergabekontingente und für welche
werden den einzelnen Bundesländern Kontingente zugeteilt?
Welche Kontingente an Einzelgenehmigungen standen den einzelnen Bundesländern
in den Jahren 1987 bis 1997 zu (aufgegliedert nach Bundesland, CEMT-Staat und
Jahr)?
Gemäß § 2 Abs. 1 Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung-KVV, BGBI Nr. 974/1994,
ist die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für den grenzüberschreitenden Straßengü-
terverkehr mit nachstehenden CEMT-Staaten auf die Landeshauptmänner übertra-
gen:Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien. Soweit eine Übertragung im Sinne
der Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung-KVV nicht erfolgt ist, erfolgt die Vergabe
durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr. Darüber hinaus ist auch
die Vergabe der Ökopunkte an die Landeshauptmänner übertragen.
Die den Bundesländern zur Verfügung stehenden Kontingente sind in der Beilage 1
angeführt.
3.,4.,7.-9. Nach welchen Kriterien werden diese Kontingente festgesetzt?
Wie wird dabei sichergestellt, daß die Kontingentierung nach dem sich entwickeln-
den Bedarf erfolgt, und nicht eine Fortschreibung historischer Daten ist?
Warum versucht man seitens des Bundesministeriums für Verkehr nicht, die Schere
zwischen erledigten und abgewiesenen Ansuchen als Anhaltszahl für die Neukon-
tingentierung von Genehmigungen heranzuziehen?
Bei einem anderen als dem in der vorhergehenden Frage beschriebenen dynami-
schen Modus zur Bedarfsermittlung werden einzelne Bundesländer bei der Kontin-
gentfestsetzung durch eine Mißachtung der sich ändernden Struktur in ihrer Ent-
wicklung behindert und daher benachteiligt. Wie stehen Sie zu diesem Vorwurf
Wann und wie werden Sie die kritisierte Kontingentierungspraxis den aktuellen
Bedürfnissen anpassen?
Die Kontingentpolitik meines Hauses ist als Teil der gesamten österreichischen Ver-
kehrspolitik zu sehen, die von der Bundesregierung festgelegt wurde und mitgetra-
gen wird. Ziel dieser Politik ist es, einen Interessensausgleich zwischen den berech-
tigten Anliegen der Bevölkerung auf Schutz ihrer Gesundheit und Umwelt und der
Wirtschaft zu finden. Insbesonders für den Straßengüterschwerverkehr bedeutet
dies, den Verkehr auf eine Weise zu bewältigen, die einerseits die Belastungen für
Bevölkerung und Umwelt auf einem so niedrigen und akzeptablen Niveau wie mög-
lich hält bzw. in vielen Fällen, in denen diese Akzeptanzgrenze bereits überschritten
ist, diese Belastungen zu reduzieren. Deshalb ist es u.a. ein grundlegendes Prinzip
der Bundesregierung, den Straßengüterschwerverkehr auf umweltfreundliche Ver-
kehrsträger zu verlagern. In diesem Zusammenhang möchte ich wiederholt festhal-
ten, daß es sicherlich auch ein Anliegen der österreichischen Verkehrspolitik ist, die
Wirtschaftsbeziehungen insbesondere mit den österreichischen Nachbarstaaten zu
fördern und entsprechende Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen. Dies kann
jedoch nicht in einer - wie von Ihnen gefordert - progressiven Kontingentliberalisie-
rung, die unweigerlich zu dramatischen Straßengüterverkehrszunahmen führen wür-
de, resultieren. Eine den jeweiligen Bedarf ausgerichtete Kontingentpolitik stünde
daher nicht nur im Widerspruch zur Verkehrspolitik der Bundesregierung sondern
auch zum Güterbeförderungsgesetz, wonach .... "bei deren Ausmaß die verkehrs-
mäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Be-
völkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind ....." (§ 8 GütbefG).
Im Sinne des genannten Interessensausgleiches, müssen vielmehr auch im Bereich
der Kontingentpolitik Lösungen primär im Bereich umweltfreundlicher Verkehrsträger
bzw. umweltfreundlicher Fahrzeuge gefunden werden (z.B. in Form von Belohnungs-
genehmigungen für die Nutzung des Kombinierten Verkehrs). Die zweistelligen Zu-
wachsraten im Kombiverkehr in den letzten Jahren haben zudem gezeigt, daß hier-
durch echte Alternativen zum reinen Straßenverkehr bestehen, die es erlauben, die
unterschiedlichen Interessenslagen durchaus miteinander zu verbinden.
Im übrigen darf ich auf meine Anfragebeantwortung vom 4. April d.J., Anfrage Nr.
1930/J-NR/1997 verweisen.
Die den Bundesländern zur Verfügung stehenden Kontingente werden gemäß § 3
KVV, BGBl. Nr. 974/1994 vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach
Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich unter Beachtung von volkswirtschaftli-
chen und wirtschaftspolitischen Erfordernissen auf die Länder aufgeteilt. Gesetzliche
Grundlage für die Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung ist § 8 Abs. 3 Güterbeför-
derungsgesetz 1995, wonach der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die
Vergabe der Kontingenterlaubnisse an den Landeshauptmann übertragen kann,
soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie
Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies
erfordern.
Solange die Wirtschaftskammer Österreich, die diesen Verteilungsvorschlag in Ab-
stimmung mit ihren jeweiligen Landesorganisationen festlegt, keinen neuen erstattet,
geht das ho. Bundesministerium nach dem letzten Verteilungsvorschlag vor. Es steht
der Wirtschaftskammer Österreich jederzeit frei, auf geänderte Gegebenheiten zu
reagieren und eine Änderung des Verteilungsschlüssels vorzuschlagen.
Da seit Auslagerung der Vergabe der Kontingenterlaubnisse an die Bundesländer
kein neuer Verteilungsvorschlag erstattet wurde, geht das ho. Bundesministerium
davon aus, daß die Verkehrsanteile der einzelnen Bundesländer im wesentlichen
konstant sind und den regionalen Erfordernissen der Transportwirtschaft der ein-
zelnen Bundesländer entspricht.
Aus den Länderkontingenten wird ersichtlich, daß der Schwerpunkt des Ostverkehrs
eindeutig in den Bundesländern Burgenland, Steiermark, Niederösterreich, Wien und
Oberösterreich liegt. Dies entspricht auch der Verkehrsgeographie Osterreichs und
der Tatsache, daß die meisten Unternehmer der österreichischen Transportwirtschaft
in diesen Bundesländern beheimatet sind. Die westlichen Bundesländer (Salzburg,
Tirol, Vorarlberg) waren immer schon stark am Verkehr mit Deutschland und Italien
orientiert und hatten in diesen Bereichen wesentliche Vorteile gegenüber den östli-
chen Bundesländern. Das Bundesland Kärnten ist im grenzüberschreitenden Stra-
ßengüterverkehr mit Italien und Slowenien stark vertreten.
5.,6. Wieviel Ansuchen um Einzel- und Sammelgenehmigungen zu Fahrten in CEMT-Staa-
ten ergingen seit 1992 an die Landesbehörden (aufgegliedert nach Bundesland,
CEMT-Staat und Jahr)?
Wievielen Ansuchen konnte dabei nicht stattgegeben werden (aufgegliedert nach
Bundesland, CEMT-Staat und Jahr)?
Über Anzahl der Ansuchen, sowie die Anzahl der tatsächlichen Ablehnungen sind
keine gesicherten Daten verfügbar (insb. mangels EDV-mäßiger Erfassung seitens
der Länder). Die in der angeschlossenen Beilage 2 angeführten Zahlen beruhen auf
Schätzungen der Ausgabestellen bei den Ämtern der Landesregierungen.
10.-12. Nach welchen Kriterien erfolgt die Vergabe durch das Bundesministerium für Ver- .
kehr von gesamtösterreichischen kontingentierten Einzel- und Sammelgenehmigungen der
CEMT-Staaten?
Wie funktioniert die Vergabe verwaltungstechnisch?
Wie ist hier eine bedarfsorientierte Vergabe an Transportunternehmen sicherge-
stellt, sodaß Benachteiligungen wie die durch Bundesländerkontingente nicht auf-
treten ?
Wie ich schon (zu den Fragepunkten 3,4 und 7 bis 9) ausgeführt habe, erfolgt die
Festsetzung des Ausmasses der zwischenstaatlichen Kontingente gemäß § 8 des
GütbefG. Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse, einschließlich der vom ho. Bun-
desministerium zu vergebenden Einzel- und Dauergenehmigungen erfolgt nach den
Bestimmungen der Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung KVV, BGBl Nr.
974/1994. In dieser Verordnung sind die Anspruchsvoraussetzungen sowie das Ver-
fahren zur Vergabe von Kontingenterlaubnissen
detailliert geregelt.
Vetwaltungstechnisch ist das Vergabeverfahren in ein Anmeldungsverfahren (§ 5
KVV) und in ein Bewerbungsverfahren (§ 9 KVV) gegliedert. Der Judikatur des VfGH
wurde u.a. dadurch Rechnung getragen, daß den Unternehmen ein Rechtsanspruch
auf 95 % der im Berechnungszeitraum gemäß § 5 KVV an sie vergebenen Einzelge-
nehmigungen eingeräumt wird. Auch allen Besitzern von Dauergenehmigungen wird
ein Rechtsanspruch auf den Weiterbezug der Dauergenehmigung eingeräumt.
13.-15.,22. Nach welchen Gesichtspunkten wurden die Kriterien für die Vergabe der CEMT-Ge-
nehmigungen festgesetzt?
Wenn schon die Vergabe von Einzelgenehmigungen auf die Fortschrei-
bung historisch, eingefrorener Daten beruht, wie kann dann davon aus-
gegangen werden, daß dieses Kriterium als endgültige Entscheidungs-
basis bei der CEMT-Vergabe den aktuellen Bedürfnissen der Bundeslän-
der Rechnung trägt?
Die Kontingentierung von Einzel- und Sammelgenehmigungen für ein-
zelne Bundesländer und die darauf basierende Vergabe von CEMT-Ge-
nehmigungen haben dazu geführt, daß die Betriebe Tirols und Vorarl-
bergs keine einzige der 32 im Jahr 1997 vergebenen CEMT-Genehmigun-
gen erhalten haben. Wie hätten nach Ihrer Ansicht die Tiroler und Vorarl-
berger Betriebe CEMT-Genehmigungen erhalten können, wenn diesen
aufgrund der knappen Kontingentierung die letztendlich notwendigen 70
Einzelgenehmigungen gar nicht zur Verfügung standen?
Verkehrsministerium Jetzt weitere CEMT-Genehmigungen
vergeben?
a) Wenn Ja: Warum wird dann nur ein bestimmtes Kontingent ver-
geben, statt allen Frächtern, die an CEMT-Genehmigungen be-
rechtigten Bedarf anmelden, diese CEMT-Genehmigungen zu ge-
ben?
b) Wenn nein: Wann kann die nächste Vergabe stattfinden? Welche
Voraussetzungen müssen dafür vorliegen?
Die Kriterien für die Vergabe der CEMT-Genehmigungen sind in der CEMT-
Genehmigungs-Vergabeverordnung-CEMT-VV, BGBI Nr. 12/1996, festgelegt. Die
CEMT-VV bildet nach den Materialien zum Verordnungsentwurf die rechtsstaatliche
Grundlage für das Vergabeverfahren, die Anspruchs- und die Entziehungsvorausset-
zungen.
Ihrer Rechtsnatur nach sind die CEMT-Genehmigungen multilaterale Dauergenehmi-
gungen, die aufgrund eines Abkommens mit einer Staatengemeinschaft (CEMT:
Konferenz der Europäischen
Verkehrsminister) über den grenzüberschreitenden
Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl Nr.
593/1995) der Republik Österreich zur Verfügung stehen. Die Vergabe erfolgt durch
das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr.
Entsprechend dem CEMT-Reglement ist eine derartige CEMT-Genehmigung eine
multilaterale Dauergenehmigung, die ihrer Zweckbestimmung nach an Unternehmen
zugeteilt werden soll, durch die eine optimale Nutzung dieser Genehmigung gegeben
ist. Somit ergibt sich schon aus diesem Kontext, daß regionale Erwägungen bei der
Vergabe nicht das bestimmende Kriterium darstellen. IdZ ist darauf hinzuweisen, daß
gemäß dem Reglement der CEMT bloß bilaterale Fahrten mit einer CEMT-Genehmi-
gung unzulässig sind und diesfalls diese Genehmigung zu entziehen wäre. Daher
erfolgte in der CEMT-VV eine Bezugnahme auf die jährliche Beförderungsleistung
eines Bewerbers als Kriterium für die Zuteilung einer CEMT-Genehmigung. Das Kri-
terium der Beförderungsleistung in Nicht-EWR-Staaten wurde deshalb in die CEMT-
VV aufgenommen, weil seit 01.01.1997 Beförderungen in EU-Staaten (mitAusnahme
von Norwegen und Liechtenstein deckungsgleich mit EWR-Staaten) genehmigungs-
frei durchgeführt werden können. Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit
den EU-Staaten hat die CEMT-Genehmigung seit 01.01.1997 de facto an Bedeutung
verloren, sieht man vom Anwendungsbereich von Drittlandfahrten österreichischer
Beförderungsunternehmen ohne Berührung des Heimatstaates ab z.B. (Deutschland-
Polen, Tschechien-Schweden).
Im wesentlichen ist die CEMT-VV den Bestimmungen der KVV insbesonders jenen
für die Vergabe von Dauergenehmigungen nachgebildet. Zentrales Kriterium ist - wie
bereits erwähnt - die durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung des CEMT-Ge-
nehmigungsbewerbers (berechnet in Tonnenkilometer), die dieser im grenzüber-
schreitenden Straßengüterverkehr mit mindestens 2 der CEMT beigetretenen Mit-
gliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des EWR sind, in den dem Jahr der
Antragstellung vorangegangenen 5 Jahren (Beobachtungszeitraum) erbracht hat und
die mindestens dem Fünffachen des Mittelwertes aller Beförderungsleistungen (in
TKm) mit CEMT-Genehmigungen bei Fahrten mit Ziel- oder Ausgangspunkt in Nicht-
EWR Staaten entspricht (§ 2 Abs. 1 Z. 2
CEMT-VV). Bewirbt sich ein Unternehmer,
dem bereits eine CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, um eine oder mehrere weite-
re CEMT-Genehmigungen, erhöht sich das Erfordernis der durchschnittlichen Jah-
resbeförderungsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 CEMT-VV um jeweils 50 % für jede
weitere beantragte CEMT-Genehmigung.
Als weiteres Kriterium für die Zuteilung einer CEMT-Genehmigung sieht die CEMT-
VV die Verpflichtung zur Rücklegung von mindestens 50 Einzelgenehmigungen für
die Länder Polen, Slowenien, Ungarn, Slowakei und Tschechien vor (§ 6 CEMT-VV),
wobei gem. § 7 Abs. 1 CEMT-VV die CEMT-Genehmigungen an denjenigen Bewer-
ber zu vergeben ist, der über die Anzahl der jedenfalls zurückzulegenden Einzelge-
nehmigungen hinaus (§ 6 Abs. 1) die meisten Einzelgenehmigungen für die ange-
führten Staaten zurücklegt. Weisen jedoch mehrere Bewerber die gleiche Anzahl von
zur Rücklegung angebotenen Einzelgenehmigungen auf, kommt gemäß § 7 Abs. 1
2. Satz CEMT-VV jener Bewerber zum Zug, der die höhere durchschnittliche Jah-
resbeförderungsleistung erbringt.
Aufgrund der von den Bewerbern bekanntgegebenen durchschnittlichen Jahresbeför-
derungsleistung und den angebotenen Zurücklegungen wurde vom ho. Bundesmini-
sterium eine Reihung der Bewerbungen vorgenommen.
Da von keinem sich bewerbenden Unternehmen mit Sitz in Tirol oder Vorarlberg (je 3
Bewerbungen) die verordnungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt wurden, konnte
auch kein Unternehmen für die Zuteilung einer CEMT-Genehmigung berücksichtigt
werden.
Die Anzahlreich zur Verfügung stehenden CEMT-Genehmigungen ergibt
sich aus den aktuellen Beschlüssen der Konferenz der Europäischen Verkehrsmini-
ster.
Die Vergabe von 32 CEMT-Genehmigungen zum 01.Jänner 1997 beruht auf dem
Beschluß der CEMT vom 7./8. Juni 1995 in Wien, wobei die Erhöhung an die Option
des Einsatzes von "Supergrünen und sicheren LKW´s" geknüpft ist. Österreich hat
von dieser Option Gebrauch gemacht.
Eine Neuvergabe von CEMT-Genehmigungen kann in folgenden Fällen erfolgen:
Erhöhungsbeschluß der CEMT, im Fall der §§ 7 (Zurücklegung) sowie 8 (Entzie-
hung) CEMT-KVV.
16. Bei der Vergabe von CEMT-Genehmigungen wurden insgesamt elf Unternehmen
berücksichtigt, die bereits eine bestehende CEMT-Genehmigung hatten. Ist. diese
Doppelvergabe nicht als ungerecht zu betrachten?
Die Berücksichtigung von Unternehmen, die bereits über eine CEMT-Genehmigun-
gen verfügen, bei der Neuvergabe der CEMT-Genehmigungen ergibt sich aus den
Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 2 bzw. 7 CEMT-VV.
17.,18.,19. Durch die Verteilung von CEMT-Genehmigungen wurden insgesamt über 2000 Ein-
zelgenehmigungen und zwei Sammelgenehmigungen auf Dauer zurückgelegt Be-
steht für die anderen Frächter nun die Möglichkeit, einen Teil dieser Genehmigun-
gen für Fahrten in das Ausland zu nutzen?
Fallen die zurückgegebenen Einzel- und Sammelgenehmigungen wieder zurück an
die Bundesländer, um im Rahmen des zugeteilten Kontingents neuerlich vergeben
zu werden? Wenn ja: In diesem Fall erhielten die bei der Vergabe berücksichtigten
Bundesländer in Summe wieder 2000 Einzelgenehmigungen, die sie an ihre Trans-
porteure vergeben könnten. Ihnen würde es bei einer neuerlichen Vergabe von
CEMT-Genehmigungen dann auch leichter fallen, Einzelgenehmigungen zum Zu-
rücklegen anzubieten, um dann neuerlich bei der CEMT-Vergabe bevorteilt zu wer-
den. Die anderen Bundesländer bleiben durch diesen Kreislauf ständig im Hinter-
treffen. Wann und wie beabsichtigen Sie in diesen Kreislauf einzugreifen und das
notwendige Gleichgewicht wieder herzustellen?
Wie läßt sich demnach das entscheidende Kriterium "angebotene Einzel- und
Sammelgenehmigungen', rechtfertigen?
Die durch die Rückgabe der Einzelgenehmigungen freiwerdenden Kontingenterlaub-
nisse sind gemäß den Bestimmungen des § 9 KW aufzuteilen. Bei Einzelgenehmi-
gungen, deren Vergabe gemäß § Z Abs. 1 KW dem Landeshauptmann übertragen
wurden, fallen die zurückgelegten Einzelgenehmigungen grundsätzlich jenem Bun-
desland zu, in welchem das Unternehmen, dem die CEMT-Genehmigung zugeteilt
wurde, seinen Sitz hat (§ 7 Abs. 3 CEMT-VV). Diejenigen Bundesländer, in denen
keinem Unternehmer eine CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, können an den
Rücklegungen in anderen Bundesländern nicht partizipieren, da andernfalls der Bun-
desländerverteilungsschlüssel
(§ 3 KVV) unterlaufen würde. Gerade dadurch würde
das Gleichgewicht zwischen den Bundesländern, das durch den Bundesländerver-
teilungsschlüssel (§ 3 KVV) gewährleistet ist, gestört.
Das Kriterium der Zurücklegungsverpflichtung (§§ 6 und 7 CEMT-VV) wurde deshalb
normiert, um auch anderen Unternehmen eine Möglichkeit einzuräumen am Markt
teilzunehmen (dies entspricht auch der Spruchpraxis des VfGH); siehe hierzu auch
Antwort zu Frage 10 bis 12). Die sachliche Rechtfertigung für dieses Kriterium ergibt
sich durch die Tatsache, daß ein über eine CEMT-Genehmigung verfügendes Unter-
nehmen, mit dieser Dauergenehmigung jedenfalls jenen Anteil an zurückgelegten
Genehmigungen kompensieren kann.
20. Warum wurde dabei nicht versucht, auch ein Kriterium für die Berücksichtigung
aller Bundesländer zu finden?
Die CEMT-Genehmigung wird gemäß § 1 Abs. Z CEMT-VV vom Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr vergeben. Eine Berücksichtigung von regionalen Ge-
sichtspunkten ist in der Verordnung insbesondere deshalb nicht vorgesehen, da dies
dem Zweck der CEMT-Genehmigung nicht entsprechen würde. Im übrigen darf auf
die Fragebeantwortung Nr. 13 ff verwiesen werden.
21. Bei der Vergabe von CEMT-Genehmigungen wurde eine Sammelgenehmigung mit
120 Einzelgenehmigungen bewertet .Bei einem tatsächlichen Erfordernis von 70
angebotenen Einzelgenehmigungen wurde demnach der Benützer einer Sammelge-
nehmigung jedenfalls berücksichtigt. Wer hat die Sammelgenehmigung mit 120
Einzelgenehmigungen bewertet und welche Überlegungen und Daten liegen dieser
Entscheidung zugrunde?
Im Zuge der aktuellen Vergabe von 32 CEMT-Genehmigungen wurden auch zwei
Dauergenehmigungen (je eine CZ- und SK-Dauergenehmigung) zurückgelegt. Ob-
wohl die Zurücklegung von Dauergenehmigungen in der CEMT-VV nicht ausdrück-
lich vorgesehen ist, stellt die Zurücklegung einer Dauergenehmigung einen berück-
sichtigungswürdigen Vorgang dar, der teleologisch mit den Absichten der CEMT-VV
in Einklang steht. Die Bewertung einer Dauergenehmigung mit 120 Einzelgenehmi-
gungen beruht auf den Erfahrungswerten der zuständigen Fachabteilung über die
durchschnittliche jährliche Ausnützung einer CZ- bzw. SK-Dauergenehmigung.
BEILAGE (Tabellen) NICHT GESCANNT!!!