2197/AB XX.GP

 

Schriftliche Parlamentarische Anfrage

der Abgeordneten zum Nationalrat

Mag. Stadler und Kollegen betreffend

"Stichprobeninspektion" an der ÖB Belgrad

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler und Kollegen haben am 8 . April

1997 unter der Nr.2232/J an mich eine schriftl3che Anfrage betreffend "Stich-

probenfnspektion" an der ÖB Belgrad gerichtet, welche folgenden Wortlaut hat:

1 . "Wann wurde die "Stichprobeninspektion" durch den Generalinspektor,

Botschafter Dr. Staffelmayr, der ÖB in Belgrad bekannt gegeben?

2. Welche Mißstände an der ÖB in Belgrad liegen dieser "Stichprobeninspektion"

zugrunde bzw. was soll konkret durch Botschafter Dr.Staffelmayr untersucht

werden?

3 . Halten Sie es angesichts der zahlreichen aufklärungsbedürftigen Zustände an

der ÖB 3n Belgrad für angemessen eine Inspektion, welche diese und

eventuell weitere Mißstände klären soll, im vorhinein anzukündigen?

Wenn ja, warum?

4. Können Sie trotz Vorankündigung der "Stichprobeninspektion" mit Sicherheit

davon ausgehen, daß sämtliche Akten und Unterlagen vollständig und unver-

fälscht dem Generalinspektor seitens der Verantwortlichen an der ÖB in

Belgrad zur Verfügung gestellt werden?

Wenn ja, wodurch ist dies gewährleistet?

Wenn nein, warum nicht?

5. Welche Schritte gedenken Sie zu setzen, um die scheinbar wirren und

ungereimten Verhältnisse an der ÖB in Belgrad zu klären?

Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:

Zu 1.:

Die Inspektion wurde der ÖB Belgrad am 24. März 1997 bekanntgegeben.

Zu 2.:

Gegenstand der Inspektion waren in mehreren parlamentarischen Anfragen und

in Pressemeldungen behauptete Mißstände und Unregelmäßigkeiten an der ÖB

Belgrad.

Zu 3.:

Gemäß § 15 der Revisionsordnung fiir das Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten ist eine Revision dem Leiter der zu prüfenden bzw. von einer

Prüfung berührten Organisationseinheit in der Regel rechtzeitig anzukündigen.

Damit wird u.a. sichergestellt, daß zum Zeitpunkt der Inspektion alle in Betracht

kommenden Botschaftsbediensteten für eine Befragung zur Verfügung stehen.

Zu 4. :

Die Akten werden von der Botschaft nicht "zur Verfügung gestellt", sondern

stehen dem freien Zugriff des Generalinspektors zur Verfügung. Eine

Vorankündigung kann den Zugang zu den Akten weder erleichtern noch

erschweren.

Zu 5.:

Der Generalinspektor wurde nach Belgrad entsandt, um eine Prüfung der

Vertretungsbehörde gemäß Revisionsordnung vorzunehmen.