2197/AB XX.GP
Schriftliche Parlamentarische Anfrage
der Abgeordneten zum Nationalrat
Mag. Stadler und Kollegen betreffend
"Stichprobeninspektion" an der ÖB Belgrad
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler und Kollegen haben am 8 . April
1997 unter der Nr.2232/J an mich eine schriftl3che Anfrage betreffend "Stich-
probenfnspektion" an der ÖB Belgrad gerichtet, welche folgenden Wortlaut hat:
1 . "Wann wurde die "Stichprobeninspektion" durch den Generalinspektor,
Botschafter Dr. Staffelmayr, der ÖB in Belgrad bekannt gegeben?
2. Welche Mißstände an der ÖB in Belgrad liegen dieser "Stichprobeninspektion"
zugrunde bzw. was soll konkret durch Botschafter Dr.Staffelmayr untersucht
werden?
3 . Halten Sie es angesichts der zahlreichen aufklärungsbedürftigen Zustände an
der ÖB 3n Belgrad für angemessen eine Inspektion, welche diese und
eventuell weitere Mißstände klären soll, im vorhinein anzukündigen?
Wenn ja, warum?
4. Können Sie trotz Vorankündigung der "Stichprobeninspektion" mit Sicherheit
davon ausgehen, daß sämtliche Akten und Unterlagen vollständig und unver-
fälscht dem Generalinspektor seitens der Verantwortlichen an der ÖB in
Belgrad zur Verfügung gestellt werden?
Wenn ja, wodurch ist dies gewährleistet?
Wenn nein, warum nicht?
5. Welche Schritte gedenken Sie zu setzen, um die scheinbar wirren und
ungereimten Verhältnisse an der ÖB
in Belgrad zu klären?
Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:
Zu 1.:
Die Inspektion wurde der ÖB Belgrad am 24. März 1997 bekanntgegeben.
Zu 2.:
Gegenstand der Inspektion waren in mehreren parlamentarischen Anfragen und
in Pressemeldungen behauptete Mißstände und Unregelmäßigkeiten an der ÖB
Belgrad.
Zu 3.:
Gemäß § 15 der Revisionsordnung fiir das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten ist eine Revision dem Leiter der zu prüfenden bzw. von einer
Prüfung berührten Organisationseinheit in der Regel rechtzeitig anzukündigen.
Damit wird u.a. sichergestellt, daß zum Zeitpunkt der Inspektion alle in Betracht
kommenden Botschaftsbediensteten für eine Befragung zur Verfügung stehen.
Zu 4. :
Die Akten werden von der Botschaft nicht "zur Verfügung gestellt", sondern
stehen dem freien Zugriff des Generalinspektors zur Verfügung. Eine
Vorankündigung kann den Zugang zu den Akten weder erleichtern noch
erschweren.
Zu 5.:
Der Generalinspektor wurde nach Belgrad entsandt, um eine Prüfung der
Vertretungsbehörde gemäß Revisionsordnung vorzunehmen.