2199/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. TRATTNER, Ilng. MEISCHBERGER und Kollegen

haben am 15 April 1997 unterter der Nr, 2277/J an mich eine schriftliche palamentarische Anfrage

betreffebd , Verstoß der Stsdtgemeinde Innsbruck gegen das VolksbegehrenG" gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat

" 1 . lst Ihnen die Situation in der  Stadtgemeinde Insbruck bekannt?

2 Wenn ja, seit wann ?

3. Welche Maßnahmen gedenken Sie als zuständiger Bundesminister gegen die Stsdt-

gemeinde Innsbsbruck einzuleiten?

4 Durch welche Maßnahmon im Gesetzesvollzug bzw durch welche gesetzliche

Änderungen werden Sie in Zukunft sicherstellen, daß eine ausreichende Anzahl an

Eintragungslokalen vorhanden ist?

5, Wieviele Eintragungslokale sind in den anderen Lsndeshauptstädten für das Gen-

Volksbegehren vorhanden?"

DieseAnfrage beantworte ich wie folgt

Zu den Fragen 1 bis  3:

Es trifft nicht zu, daß für das zuletzt zur- Eintragung aufgelegte Gentechnik-Volksbegehren sowie

fiir das gleichzeitig durchgeführte Frauen-Volksbegehren in der Stadt Innsbruck nur ein

Eintragungslokal eingerichtet war. Vielmehr standen - im Gegensatz zu früheren Volksbegehren -

zehn Eintragungslokale zur Verfügung, von denen sich neun im städtischen Einwohneramt

(6020 Innsbruck, Innrain 10) befanden Eine weitere Eintragungsstelle (für Krankenanstalten) gab

es in 6020 Innsbruck, Haspingerstraße 5 .

Daß für Innsbruck - sieht man von der letztgenannten Eintragungsstelle ab - ein zentraler-

Eintragungsort festgelegt wurde, war seit Mitte Jänner 1997 bekannt. Ich sah- und sehe - darin

jedoch keinen Verstoß gegen Bestimmungen des Volksbegehrengesetzes 1973, zumal bei der

Stadt Innsbruck im Hinblick auf die sehr günstigen Verkehrsverbindungen nicht unbedingt von

einer "Streulage" gesprochen werden kaan Bezüglich der- Stadt Innsbruck sind mir auch bei

früheren Volksbegehren zu keinem Zeitpunkt Probleme bei der Kapazität von Eintragungslokalen

bekannt geworden Hinsichtlich der Vorgangsweise der Stadt Innsbruk bei der Durchführung der

beiden zurückliegenden Volksbegehren besteht daher kein wie immer gearteter Handlungsbedarf.

Zu der Frage 4:

In dem den Eintragungsbehörden zur Verfügung gestellten Leitfaden betreffend das Gentechnik-

Volksbegehren und das Frauen-Volksbegehren wird unter Punkt 6 besonders darauf hingewiesen,

daß Eintragungsorte in einer solchen Anzahl vorzusehen sind, daß auf die Bevölkerungszahl und

deren allfällige Streulage in der Gemeinde bedacht genommen wird. Dieser Erlaß ist an alle

Gemeinden ergangen. Es ist mir nicht bekannt geworden, daß es bei der Durchführung der

zurückliegenden Volksbegehren irgendwo dahin gehend zu Problemen gekommen wäre, daß

Eintragungswillige wegen eines zu großen Antranges bei der Eintragungsbehörde nicht die

Möglichkeit gehabt hätten, eines der beiden Volksbegehren zu unterstützen. Dort, wo der

Zustrom unterschätzt wurde (z.B. in Wien), haben die Gemeinden noch während des

Eintragungszeitraums von sich aus die Zahl der Eintragungslokale durch deren Aufteilung erhöht.

 


 

Ivch werde anläßlich von Volksbegehren die Eintragungsbehörden weiterhin im Wege eines

Leitfadens besonders auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinweisen. Darüber hinaus

beabsichtige ich auch für die Zukunft keine Maßnahmen, die auf eine Vermehrung der Ein-

tragungslokale abzielen, um so mehr, als im Gesetz seit dem Jahr 1982 in allen Gemeinden sehr

großzügig bemessene Eintragungszeiten vorgesehen sind.

Zu Frage 5:

In den einzelnen Landeshauptstädten waren zum Unterzeichnen des Gentechnik-Volksbegehren

und des Frauen-Volksbegehrens Eintragungslokale wie folgt eingerichtet:

Bregenz                 1                             Klagenfurt 1

Eisenstadt 1                         Linz             13

Graz        18                           Salzburg                  18

Innsbruck 10                        St. Pölten                1