2200/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2229/J-NR/1997 betreffend den Erwerb des
Bauhofes St. Christoph am Arlberg, die die Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger und
GenossInnen am 3. April 1997 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
1. Trifft es zu, daß Ihr Ressort den Erwerb des früheren Bauhofes der Bundesstraßen-
verwaltung in St. Christoph am Arlberg plant?
2. Wenn ja, zu welchem Zweck soll dieses Objekt erworben werden?
Antwort.
Da es sich bei diesem Bauhof um eine bundeseigene Liegenschaft handelt, kann kein Erwerb
durch den Bund geplant sein.
Es wurde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, Bundessportverwaltung auch darauf
hingewiesen, daß eine bundeseigene Liegenschaft gemäß § 64 Bundeshaushaltsgesetz nur ver-
äußert werden darf wenn an der Liegenschaft kein Bundesbedarf besteht.
Dieser Bundesbedarf besteht aber in zweifacher Hinsicht:
Der seit Jahren in einem Teil des Bauhofes etablierte Sportsaal des Bundessportheimes ist nicht
verzichtbar, da aus sportphysiologischen Gründen eine Ausgleichstrainingsmöglichkeit zum Schi-
lauf vorhanden sein muß.
Ein Drittel der Kapazität des Bundessportheimes ist vertraglich gegenüber dem Land Tirol für
Schulschikurszwecke gewidmet und wird dafür auch in Anspruch genommen. Wenn die Schul-
schikursteilnehmer statt in dem aufgrund seiner Ausstattung teureren Haupthaus in einer wesent-
lichen preiswerteren Dependance, nämlich im Wohnteil des Straßenbauhofs untergebracht
werden, ergibt sich einerseits eine Verringerung der Finanzbelastung der Eltern, andererseits kann
die starke Nachfrage in der Schilehrerausbildung besser befriedigt werden. Dies ist auch deshalb
wichtig, weil die Bundessportverwaltung das vergleichbaren Zwecken dienende Bundessportheim
Obergurgl aufzugeben genötigt ist.
3. Derzeit versucht der Bund überall, seine Bundessportheime an private Interessenten zu
verkaufen. Halten Sie es für sinnvoll, in diesem Falle den gegenteiligen Weg zu gehen,
indem, wie vermutet, eine Art Bundessportheim in St. Christoph errichtet wird?
Antwort:
In St. Christoph besteht ein Bundessportheim, es ist also nicht beabsichtigt, eines zu errichten.
Seitens der Bundessporverwaltung wird an eine Aufgabe des Bundessportheims St. Christoph
nicht gedacht. Diesbezügliche Absichten bestehen laut Mitteilung des Bundeskanzleramtes, Bun-
dessportverwaltung nur hinsichtlich des Bundessportheimes Obergurgl, des Bundessportheimes
Kitzsteinhorn und des Bundessportheimes Spitzerberg.
4. Der erstunterzeichnete Abgeordnete hält es für wesentlich sinnvoller, das Geschäft mit
den Schulschikursen kleinen privaten Vermietern zu überlassen, als mit Millionen-
aufwand eine staatliche Schulschiunterkunft zu errichten. Teilen Sie diese Auffassung,
wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Ich teile diese Auffassung nicht, da nicht beabsichtigt ist, mit Millionenaufwand eine staatliche
Schulschiunterkunft zu errichten. Vielmehr soll eine vorhandene bundeseigene Liegenschaft, die
für die Unterbringung von Schulschikursen
geeignet ist, für diese verwendet werden.
5. Teilen Sie die Auffassung, wonach St. Christoph für die begrenzten finanziellen
Möglichkeiten von Schulkindern ein wenig geeigneter Ort f'ür Schulschikurse ist?
Antwort:
Ich teile diese Auffassung nicht, da schon jetzt rund 5.000 Nächtigungen für Schulschikurse im
Bundessportheim St. Christoph anfallen und durch die Heranziehung des Wohnteils des Straßen-
bauhofes eine Verbilligung für Schüler respektive ihrer Eltern erwartet werden kann.
6. Können Sie mit Sicherheit ausschließen, daß in St. Christoph ein "Billigquartier für
Beamte" entsteht, wie in dem oben genannten Artikel der "Tiroler Bezirkblätter"
befürchtet?
Antwort:
Wie bereits ausgeführt, soll der Wohnteil des Straßenhofes der Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen zur Unterbringung von Schulschikursen im Rahmen des Bundessportheimes
St. Christoph dienen. Dieser Widmungszweck wird von mir auch gegenüber dem für die Liegen-
schaftsverwaltung zuständigen Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und
gegenüber dem Bundeskanzleramt, Bundessportverwaltung eindeutig festgestellt.
Im übrigen wird aber die Belegung und Bewirtschaftung der Dependance vom Bundeskanzleramt,
Bundessportverwaltung im Rahmen des Betriebes des Bundessportheimes wahrgenommen.