2206/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Kier und Partner/innen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge

für dienstnehmerähnlich Beschäftigte aufgrund

des VfGH-Erkenntnisses (Nr. 2322/J).

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage er-

sichtlichen Fragen führe ich folgendes aus:

Frage 1:

lm Erkenntnis vom 14. März 1997, G 392, 398, 299/96-18, mit dem der VfGH

§ 4 Abs.5 ASVG aufhob, bestimmte der VfGH keine Frist für das Inkrafttreten der

Aufhebung. In diesem Fall tritt gemäß Art. 140 Abs.5 B-VG die Aufhebung am Tag

der Kundmachung in Kraft. Dies bedeutet, daß Sachverhalte auf die der gegen-

ständliche Tatbestand anzuwenden ist, erst ab dem Inkrafttreten der Aufhebung

pflichversicherungsfrei sind. Davor bestehende dienstnehmerähnliche Beschäfti-

gungsverhältnisse unterliegen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs.5 ASVG.

Zu den Fragen 2 bis 4:

Da § 4 Abs.5 ASVG bis zum Tag des Inkrafttretens der Aufhebung dem

Rechtsbestand angehört hat, dürfen die eingehobenen Sozialversicherungsbeiträge

nicht rückerstattet werden. Für eine Klage nach Art.137 B-VG besteht daher meiner

Ansicht nach kein Raum.

Zur Frage 5:

Eine Rückerstattung von Beiträgen für den Fall, daß die für einen späteren

Pensionsanspruch erforderliche Mindestanzahl an Beitragsmonaten nicht zustande

gekommen ist, sieht das ASVG nicht vor.

Zur Frage 6:

Personen, die bisher aufgrund des § 4 Abs.5 ASVG versichert waren, steht

die Möglichkeit offen, sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pensions-

versicherung eine (freiwillige) Selbst- bzw. Weiterversicherung zu beantragen.