2206/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Kier und Partner/innen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge
für dienstnehmerähnlich Beschäftigte aufgrund
des VfGH-Erkenntnisses (Nr. 2322/J).
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage er-
sichtlichen Fragen führe ich folgendes aus:
Frage 1:
lm Erkenntnis vom 14. März 1997, G 392, 398, 299/96-18, mit dem der VfGH
§ 4 Abs.5 ASVG aufhob, bestimmte der VfGH keine Frist für das Inkrafttreten der
Aufhebung. In diesem Fall tritt gemäß Art. 140 Abs.5 B-VG die Aufhebung am Tag
der Kundmachung in Kraft. Dies bedeutet, daß Sachverhalte auf die der gegen-
ständliche Tatbestand anzuwenden ist, erst ab dem Inkrafttreten der Aufhebung
pflichversicherungsfrei sind. Davor bestehende dienstnehmerähnliche Beschäfti-
gungsverhältnisse unterliegen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs.5 ASVG.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Da § 4 Abs.5 ASVG bis zum Tag des Inkrafttretens der Aufhebung dem
Rechtsbestand angehört hat, dürfen die eingehobenen Sozialversicherungsbeiträge
nicht rückerstattet werden. Für eine Klage nach Art.137 B-VG besteht daher meiner
Ansicht nach kein Raum.
Zur Frage 5:
Eine Rückerstattung von Beiträgen für den Fall, daß die für einen späteren
Pensionsanspruch erforderliche Mindestanzahl an Beitragsmonaten nicht zustande
gekommen ist, sieht das ASVG nicht vor.
Zur Frage 6:
Personen, die bisher aufgrund des § 4 Abs.5 ASVG versichert waren, steht
die Möglichkeit offen, sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pensions-
versicherung eine (freiwillige) Selbst- bzw. Weiterversicherung zu beantragen.