2209/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Hane Helmut MOSER, Volker KIER

und Partner/innen haben am 10.4.1997 unter der Nr. 2271/J eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend " Zuständig-

keiten, Dienstaufeicht und Unregelmäßigkeiten in der Parkraum-

überwachungsgruppe der Bundespolizeidirektion Wien" an mich

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1. ) Wie teilen sich die rechtlichen Zuständigkeiten zur

Parkraumüberwachung in Wien zwischen der Bundespolizei-

direktion und der Stadt Wien auf?

2 . ) Das Kontrollamt der Stadt Wien hat in seinem Bericht KA-

I- 67- 1/97 unter Punkt 1. festgestellt, daß die

Projektgruppe Strafamt am 24. März 1994 - also vor der

Gründung der Parkraumüberwachungsgruppe - die Ansicht

vertrat, die "Absprache zwischen der Polizei und dem

Magistrat sollte nur in mündlicher Form erfolgen, da es

fraglich erscheine, ob bei Abschluß eines förmlichen

Zusammenarbeitsvertrages die BPD-Wien oder das BMI Ver-

tragspartner wäre" . Ist diese Frage nach nunmehr drei

Jahren geklärt?

3. ) Wenn nein,

a. ) Warum nicht?

b. ) Welche konkreten Maßnahmen wurden bis dato

von Seiten des BMI und welche von Seiten der

BPD-Wien gesetzt, um diese seit 1994 bestehende

Rechtsunsicherheit auszuräumen?

c. ) Wann ist mit einem Behördenabkommen zu rechnen?

4. ) Wenn ja, welche zwingenden Umstände haben dazu geführt,

daß sich der Abschluß eines derartigen Behördenabkommens

um drei Jahre verzögert hat?

5. ) Die Gruppenkommandanten der Parkraumüberwachungsgruppe

der MA 67, bis 24. Februar 1997 ausschließlich

Gemeindebedienstete, beziehen gemäß Beschluß des Wiener

Stadtsenates eine Zulage für Bedienstete , die

"überwiegend im Außendienst" herangezogen werden. Der

Anspruch auf die Zulage dieser Gruppenkommandanten wurde

laut Kontrollbericht der Gemeinde Wien bis 24 . Februar

1997 vom Stützpunktkommandanten (leitender SWB der BPD-

Wien) beurteilt. Die offizielle Statistik der MA 67

über die Außendienstleistungen der MA 67 Organe sagt

aus , daß im Jahr 1995 mindestens drei, 1996 mindestens

sechs Bedienstete nicht einmal Bruchteile jenes Außen-

dienstes geleistet haben, für den sie Zulagen bezogen .

Aus welchem Grund hat der den Anspruch beurteilende,

leitende SWB einen nicht bestehenden Anspruch auf Zu-

lagen bestätigt?

6 . ) Wie hoch ist der Schaden, der der Gemeinde Wien durch

die ungerechtfertigte Auszahlung von Zulagen entstanden

ist?

7 . ) Welche dienstrechtlichen Maßnahmen wurden gegen den zur

Dienstaufsicht berufenen leitenden SWB getroffen?

8.)Welche konkreten Maßnahmen wird die BPD-Wien ergreifen,

um den ungerechtfertigten Bezug von Zulagen durch ihr in

Dienst- und Fachaufsicht unterstellte Organe zu ver-

hindern?

9. ) Der oben zitierte Kontrollbericht der Gemeinde Wien

enthält unter Punkt 6. den Hinweis, daß Unterlagen, die

zur Erhebung über eventuelle rechtswidrige Weisungen an

Organe der Parkraumüberwachungsgruppe dienen könnten,

von der Polizei eingezogen worden waren. Gleichzeitig

wird berichtet, daß die Polizei dem Kontrollamt

Auskünfte über den Ermittlungsstand gegeben hat. Waren

die Ermittlungen zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung

bereits abgeschlossen?

a. ) Wenn nein, auf welcher gesetzlichen Grundlage

beruht die Auskunftsverpflichtung von Exekutiv-

beamten an das Kontrollamt der Stadt Wien über

noch nicht abgeschlossene Ermittlungen in Offi-

zialdelikten?

b. ) Wenn ja, aus welchem Grund wurden die Unter-

lagen dem Kontrollamt der Stadt Wien nicht zur

Verfügung gestellt?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zur Frage 1:

Die Handhabung der Verkehrspolizei obliegt auch nach der 19.

StVO-Novelle im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizei-

direktion Wien dieser (§ 95 Abs. 1 lit a StVO) .

Die Gemeinde Wien ordnet der Bundespolizeidirektion Wien gem.

§ 14 der Wr. Vertragsbedienstetenordnung 1995, LBGl 50, laufend

Bedienstete des Magistrats der Stadt Wien zur Verkehrsüber-

wachung ab, sodaß der Bundespolizeidirektion Wien ständig

zwischen 60 und 70 Parkraumüberwachungsorgane zur Verfügung

stehen. Diese Organe unterstehen in Dienst- und Fachaufsicht

dem Polizeipräsidenten in Wien. Der Personal- und Sachaufwand

wird vom Land Wien getragen, welches diesen finanziellen Aufwand

gem. § 100 Abs. 8 StVO aus den Strafgeldern jener Verwaltungs-

übertretungen, die von den abgeordneten Organen wahrgenommen

werden, bestreiten kann.

Zu den Fragen 2- 4:

Ein "Zusammenarbeitevertrag zwischen der Polizei und dem

Magistrat" ist niemals geschlossen worden, da ein solcher im

Hinblick auf die Tatsache, daß in Angelegenheiten der Straßen-

polizei (Art . 11 Abs . 1 Z 4 B-VG) die Wiener Landesregierung

gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien weisungsbefugt ist,

nicht in Frage kommt.

Zur Frage 5:

Ein Anspruch auf Außendienstzulagen für die in Rede stehenden

Gruppenkommandanten besteht erst seit dem 1. März 1996 . Das

bedeutet, daß es im Jahr 1995 zu keinen "ungerechtfertigten

Auszahlungen" gekommen sein kann. Anfang 1997 wurde von der

Bundespolizeidirektion Wien clie tatsächliche Außendienstleistung

der Gruppenkommandanten anhand der geführten Aufzeichnungen

überprüft. Gegenüber den Sollstunden ergab sich eine Differenz

von 685 Stunden. Nach Einschätzung der Bundespolizeidirektion

Wien dürften jedoch ca. 2/3 dieser Differenz auf mangelhafte

Führung der Aufzeichnungen (vergessene Eintragungen) zurUckzu-

führen sein . Überdies darf bemerkt werden, daß keine Bestäti-

gungen über die Rechtmäßigkeit des Bezuges bzw. keine Beur-

teilungen über das Vorhandensein des Anspruches der Außen-

dienstzulage durch einen leitenden Sicherheitswachebeamten vor-

genommen wurden .

Zur Frage 6:

Soweit die tatsächliche Differenz an "Sollstunden" und tatsäch-

lich geleisteten " Iststunden" als Schaden bezeichnet wird, kann

dieser mit ca. S 5.200,-- bezeichnet werden. In diesem Zu-

sammenhang darf aber nicht unerwähnt bleiben, daß die Außen-

dienstverpflichtung in Auanahmefällen , z . B . Witterungsumetände ,

starker Parteienverkehr, Schulungen usw. analog den Regelungen

für den Sicherheitswachedienst nicht voll erfüllt werden muß.

Eine unbedingte Verpflichtung, den vorgeschriebenen Außendienet

(6 Stunden pro Diensttour) in jedem Fall einzuhalten, existiert

nicht.

Zur Frage 7:

Es wurden keine dienstrechtlichen Maßnahmen getroffen.

Zur Frage 8:

Mit 17. 2.1997 wurde die Parkraumüberwachungsgruppe voll in die

Verkehrsabteilung eingegliedert. Die Funktion der Gruppen-

kommandanten wird nun von ausgebildeten dienstführenden Sicher-

heitswachebeamten wahrgenommen. Dadurch ist eine bessere

Dienstaufsicht möglich .

Zur Frage 9:

Die zitierten "Unterlagen" betreffen die Dienstbücher der Park-

raumüberwachungsgruppe, aus denen laut einem Profil-Artikel (Nr.

5/1997) angeblich rechtswidrige Weisungen ersichtlich wären.

Diese Dienstbücher wurden vom Sicherheitsbüro als Grundlage für

die Erhebungen im Dienste der Strafjustiz genommen. Die Er-

hebungen sind in der Zwischenzeit abgeschlossen, und wurde das

gesamte Aktenkonvolut am 15 . April 1997 der Staatsanwaltschaft

Wien zur weiteren Beurteilung übermittelt. Die polizeilichen

Erhebungen haben keinen Nachweis einer gerichtlich strafbaren

Handlung erbracht .

Selbstverständlich wurden dem Kontrollamt der Stadt Wien Aus-

künfte über den Ermittlungsstand gegeben, da es sich bei den

betroffenen Bediensteten um solche des Magistrates der Stadt

Wien (siehe Frage 1) handelt, die zwar in Dienst- und Fachauf-

sicht der Bundespolizeidirektion Wien unterstehen, dienst- oder

besoldungsrechtliche Maßnahmen können jedoch nur vom Dienst-

geber, das heißt von der Stadt Wien gesetzt werden. Die Er-

teilung der dafür notwendigen Auskünfte stützt sich auf Art. 22

B-VG.