2209/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Hane Helmut MOSER, Volker KIER
und Partner/innen haben am 10.4.1997 unter der Nr. 2271/J eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend " Zuständig-
keiten, Dienstaufeicht und Unregelmäßigkeiten in der Parkraum-
überwachungsgruppe der Bundespolizeidirektion Wien" an mich
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. ) Wie teilen sich die rechtlichen Zuständigkeiten zur
Parkraumüberwachung in Wien zwischen der Bundespolizei-
direktion und der Stadt Wien auf?
2 . ) Das Kontrollamt der Stadt Wien hat in seinem Bericht KA-
I- 67- 1/97 unter Punkt 1. festgestellt, daß die
Projektgruppe Strafamt am 24. März 1994 - also vor der
Gründung der Parkraumüberwachungsgruppe - die Ansicht
vertrat, die "Absprache zwischen der Polizei und dem
Magistrat sollte nur in mündlicher Form erfolgen, da es
fraglich erscheine, ob bei Abschluß eines förmlichen
Zusammenarbeitsvertrages die BPD-Wien oder das BMI Ver-
tragspartner wäre" . Ist diese Frage nach nunmehr drei
Jahren geklärt?
3. ) Wenn nein,
a. ) Warum nicht?
b. ) Welche konkreten Maßnahmen wurden bis dato
von Seiten des BMI und welche von Seiten der
BPD-Wien gesetzt, um diese seit 1994 bestehende
Rechtsunsicherheit auszuräumen?
c. ) Wann ist mit einem Behördenabkommen zu rechnen?
4. ) Wenn ja, welche zwingenden Umstände haben dazu geführt,
daß sich der Abschluß eines derartigen Behördenabkommens
um drei Jahre verzögert hat?
5. ) Die Gruppenkommandanten der Parkraumüberwachungsgruppe
der MA 67, bis 24. Februar 1997 ausschließlich
Gemeindebedienstete, beziehen gemäß Beschluß des Wiener
Stadtsenates eine Zulage für Bedienstete , die
"überwiegend im Außendienst" herangezogen werden. Der
Anspruch auf die Zulage dieser Gruppenkommandanten wurde
laut Kontrollbericht der Gemeinde Wien bis 24 . Februar
1997 vom Stützpunktkommandanten (leitender SWB der BPD-
Wien) beurteilt. Die offizielle Statistik der MA 67
über die Außendienstleistungen der MA 67 Organe sagt
aus , daß im Jahr 1995 mindestens drei, 1996 mindestens
sechs Bedienstete nicht einmal Bruchteile jenes Außen-
dienstes geleistet haben, für den sie Zulagen bezogen .
Aus welchem Grund hat der den Anspruch beurteilende,
leitende SWB einen nicht bestehenden Anspruch auf Zu-
lagen bestätigt?
6 . ) Wie hoch ist der Schaden, der der Gemeinde Wien durch
die ungerechtfertigte Auszahlung von Zulagen entstanden
ist?
7 . ) Welche dienstrechtlichen Maßnahmen wurden gegen den zur
Dienstaufsicht berufenen leitenden SWB getroffen?
8.)Welche konkreten Maßnahmen wird die BPD-Wien ergreifen,
um den ungerechtfertigten Bezug von Zulagen durch ihr in
Dienst- und Fachaufsicht unterstellte Organe zu ver-
hindern?
9. ) Der oben zitierte Kontrollbericht der Gemeinde Wien
enthält unter Punkt 6. den Hinweis, daß Unterlagen, die
zur Erhebung über eventuelle rechtswidrige Weisungen an
Organe der Parkraumüberwachungsgruppe dienen könnten,
von der Polizei eingezogen worden waren. Gleichzeitig
wird berichtet, daß die Polizei dem Kontrollamt
Auskünfte über den Ermittlungsstand gegeben hat. Waren
die Ermittlungen zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung
bereits abgeschlossen?
a. ) Wenn nein, auf welcher gesetzlichen Grundlage
beruht die Auskunftsverpflichtung von Exekutiv-
beamten an das Kontrollamt der Stadt Wien über
noch nicht abgeschlossene Ermittlungen in Offi-
zialdelikten?
b. ) Wenn ja, aus welchem Grund wurden die Unter-
lagen dem Kontrollamt der Stadt Wien nicht zur
Verfügung gestellt?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur Frage 1:
Die Handhabung der Verkehrspolizei obliegt auch nach der 19.
StVO-Novelle im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizei-
direktion Wien dieser (§ 95 Abs. 1 lit a StVO) .
Die Gemeinde Wien ordnet der Bundespolizeidirektion Wien gem.
§ 14 der Wr. Vertragsbedienstetenordnung 1995, LBGl 50, laufend
Bedienstete des Magistrats der Stadt Wien zur Verkehrsüber-
wachung ab, sodaß der Bundespolizeidirektion Wien ständig
zwischen 60 und 70 Parkraumüberwachungsorgane zur Verfügung
stehen. Diese Organe unterstehen in Dienst- und Fachaufsicht
dem Polizeipräsidenten in Wien. Der Personal- und Sachaufwand
wird vom Land Wien getragen, welches diesen finanziellen Aufwand
gem. § 100 Abs. 8 StVO aus den Strafgeldern jener Verwaltungs-
übertretungen, die von den abgeordneten Organen wahrgenommen
werden, bestreiten kann.
Zu den Fragen 2- 4:
Ein "Zusammenarbeitevertrag zwischen der Polizei und dem
Magistrat" ist niemals geschlossen worden, da ein solcher im
Hinblick auf die Tatsache, daß in Angelegenheiten der Straßen-
polizei (Art . 11 Abs . 1 Z 4 B-VG) die Wiener Landesregierung
gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien weisungsbefugt ist,
nicht in Frage kommt.
Zur Frage 5:
Ein Anspruch auf Außendienstzulagen für die in Rede stehenden
Gruppenkommandanten besteht erst seit dem 1. März 1996 . Das
bedeutet, daß es im Jahr 1995 zu keinen "ungerechtfertigten
Auszahlungen" gekommen sein kann. Anfang 1997 wurde von der
Bundespolizeidirektion Wien clie tatsächliche Außendienstleistung
der Gruppenkommandanten anhand der geführten Aufzeichnungen
überprüft. Gegenüber den
Sollstunden ergab sich eine Differenz
von 685 Stunden. Nach Einschätzung der Bundespolizeidirektion
Wien dürften jedoch ca. 2/3 dieser Differenz auf mangelhafte
Führung der Aufzeichnungen (vergessene Eintragungen) zurUckzu-
führen sein . Überdies darf bemerkt werden, daß keine Bestäti-
gungen über die Rechtmäßigkeit des Bezuges bzw. keine Beur-
teilungen über das Vorhandensein des Anspruches der Außen-
dienstzulage durch einen leitenden Sicherheitswachebeamten vor-
genommen wurden .
Zur Frage 6:
Soweit die tatsächliche Differenz an "Sollstunden" und tatsäch-
lich geleisteten " Iststunden" als Schaden bezeichnet wird, kann
dieser mit ca. S 5.200,-- bezeichnet werden. In diesem Zu-
sammenhang darf aber nicht unerwähnt bleiben, daß die Außen-
dienstverpflichtung in Auanahmefällen , z . B . Witterungsumetände ,
starker Parteienverkehr, Schulungen usw. analog den Regelungen
für den Sicherheitswachedienst nicht voll erfüllt werden muß.
Eine unbedingte Verpflichtung, den vorgeschriebenen Außendienet
(6 Stunden pro Diensttour) in jedem Fall einzuhalten, existiert
nicht.
Zur Frage 7:
Es wurden keine dienstrechtlichen Maßnahmen getroffen.
Zur Frage 8:
Mit 17. 2.1997 wurde die Parkraumüberwachungsgruppe voll in die
Verkehrsabteilung eingegliedert. Die Funktion der Gruppen-
kommandanten wird nun von ausgebildeten dienstführenden Sicher-
heitswachebeamten wahrgenommen. Dadurch ist eine bessere
Dienstaufsicht möglich .
Zur Frage 9:
Die zitierten "Unterlagen" betreffen die Dienstbücher der Park-
raumüberwachungsgruppe, aus denen laut
einem Profil-Artikel (Nr.
5/1997) angeblich rechtswidrige Weisungen ersichtlich wären.
Diese Dienstbücher wurden vom Sicherheitsbüro als Grundlage für
die Erhebungen im Dienste der Strafjustiz genommen. Die Er-
hebungen sind in der Zwischenzeit abgeschlossen, und wurde das
gesamte Aktenkonvolut am 15 . April 1997 der Staatsanwaltschaft
Wien zur weiteren Beurteilung übermittelt. Die polizeilichen
Erhebungen haben keinen Nachweis einer gerichtlich strafbaren
Handlung erbracht .
Selbstverständlich wurden dem Kontrollamt der Stadt Wien Aus-
künfte über den Ermittlungsstand gegeben, da es sich bei den
betroffenen Bediensteten um solche des Magistrates der Stadt
Wien (siehe Frage 1) handelt, die zwar in Dienst- und Fachauf-
sicht der Bundespolizeidirektion Wien unterstehen, dienst- oder
besoldungsrechtliche Maßnahmen können jedoch nur vom Dienst-
geber, das heißt von der Stadt Wien gesetzt werden. Die Er-
teilung der dafür notwendigen Auskünfte stützt sich auf Art. 22
B-VG.