2215/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2280/J betreffend Ungleichbehandlung des ORF im Zusammenhang mit
seiner Befreiung von der Zwangskammermitgliedschaft, welche die
Abgeordneten Mag. Trattner, Ing. Meischberger und Kollegen am 15.
April 1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren Über-
sichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Vorweg ist festzuhalten, daß nach der derzeit gültigen Rechtslage
der ORF sowie die ihm zugeordneten Organisationen ORF Enterprise
GmbH, Club Ö 3 und ORF Teletextgesellschaft hinsichtlich der von
ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten den Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1994 , BGBl . Nr 194/94 mit allen damit verbundenen
Rechtsfolgen unterliegen .
Antwort zu Punkt 1. der Anfrage:
Aus den oben dargelegten Gründen besteht keine Privilegierung des
ORF durch die Gewerbeordnung.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Im Zuge der laufenden Verhandlungen betreffend die Novelle der
Gewerbeordnung ist eine Anderung der Rechtsstellung des ORF sowie
der ihm zugeordneten Organisationen nicht geplant.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Da es zu keiner Änderung der derzeit gültigen Rechtslage im Be-
reich ORF kommt, erübrigt sich eine Antwort auf diese Fragen.