2216/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Van der
Bellen, Freundinnen und Freunde vom 10.4.1997 , Nr.2262/J, be-
treffend geplante Forststraßen im Radurschltal/Bezirk Landeck,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck als Forstbehörde erster In-
stanz ist aufgrund eines Anfrags der ÖBF-AG auf Erteilung der
forstrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der ggstdl .
Forststraße ein forstrechtliches
Verfahren anhängig .
Zu den Fragen 2a und 2b:
Die Forstbehörde hat das Projekt nach den Bestimmungen der §§ 58
bis 65 des Forstgesetzes 1975 (das sind die Bestimmungen über die
forstliche Bringung und die Bringungsanlagen) zu prüfen. Für die
Errichtung forstlicher Bringungsanlagen ist die Erteilung einer Ro-
dungsbewilligung nicht erforderlich, da forstliche Bringungsanlagen
- und somit auch Forststraßen - nicht waldfremden Zwecken dienen.
Nach § 1 Abs. 3 des Forstgesetzes sind sie vielmehr rechtlich als
"Wald" zu qualifizieren.
Zu Frage 3:
Derzeit ist ein Bewilligungsverfahren gemäß §§ 62 und 63 des Forst-
gesetzes bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck anhängig. Das Ver-
fahren wurde jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluß des natur-
schutzrechtlichen Verfahrens, das derzeit bei der Tiroler Landesre-
gierung anhängig ist, ausgesetzt. Die Bewilligungspflicht für die
ggstdl. Forststraße ergibt sich aus § 62 Abs. 1 lit. d Forstgesetz,
wonach Forststraßen, die - wie im vorliegenden Fall - durch Schutz-
wald führen, einer Errichtungsbewilligung bedürfen.
Zu den Fragen 4a bis 4b:
§ 62 Abs . 2 Forstgesetz nennt die Bewilligungsvoraussetzungen, bei
deren Vorliegen die Behörde die Bewilligung zu erteilen hat . Im
wesentiichen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein :
- Die Bringungsanlage muß so geplant sein, daß unter Berücksichti-
gung technischer und wirtschaftlicher Gesichtstunkte der Wald
möglichst wenig Schaden erleidet und nur soweit eingegriffen
wird, als es dessen Erschließung
erfordert .
- Die Bringungsanlage muß so geplant sein, daß sie - unter Bedacht-
nahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald - nach den
forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist .
- Durch die Errichtung der Bringungsanlage darf keine gefährliche
Erosion oder Lawinengefahr herbeigeführt sowie der Wasserabfluß
nicht ungünstig beeinflußt werden.
Die Prüfung des " Erholungswertes " ist im Forstgesetz nicht vorge-
sehen. Abgesehen davon ist ein Zusammenhang zwischen der Errichtung
der ggstdl . Forststraße und einer daraus resultierenden Gefährdung
des Zirbenbestandes nicht nachvollziehbar. Die mit der Errichtung
der Forststraße verbundenen Eingriffe in den Waldbestand (Fäl-
lungen) haben sich auf das für die Trassenführung unbedingt erfor-
derliche Ausmaß zu beschränken. Eine großflächige Schlägerung im
Zusammenhang mit der Forststraßenerrichtung ist daher auszuschlie-
ßen.
Das Forstgesetz trägt dem genannten Ziel des nationalen Umweltpla-
nes insofern Rechnung, als es eine Reihe von Vorschriften enthält,
die dem Ziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt verpflichtet
sind. Es handelt sich dabei im wesentlichen um die Bestimmungen
über
- die " Erhaltung des Waldes und die Nachhaltigkeit seiner Wir-
kungen" , deren Sicherstellung unter anderem nur bei entspre-
chender Baumartenmischung gewährleistet ist , und über
- die " forstliche Raumplanung" und die "Wiederbewaldung" .
Die letztgenannten Bestimmungen sehen die grundsätzliche Verpflich-
tung zur Verwendung von standorttauglichem Vermehrungsgut vor und
räumen darüber hinaus - im Hinblick auf standortgerechte Altbestän-
de - der Naturverjüngung den Vorrang ein
.
Auch der angesprochenen Schaffung von Bereichen, in denen jede
menschliche Aktivität unterbleibt, steht das Forstgesetz nicht ent-
gegen. Denn abgesehen von den im Interesse der Walderhaltung forst-
geetzlich verankerten Waldbehandlungspflichten (z.B. Wiederbewal-
dung, Forstschutzmaßnahmen, besondere Bewirtschaftungspflichten für
Schutzwald) sieht das Forstgesetz keine Bewirtschaftspflicht vor.
So wurde bereits im Jahre 1995 ein Rahmenkonzept für ein öster-
reichweites Netz von Naturwaldreservaten erarbeitet. Dieses Konzept
steht im wesentlichen die Herausnahme von Waldflächen aus der
forstlichen Bewirtschaftung vor, sodaß eine Entwicklung natürlicher
Waldökosysteme ermöglicht wird. Die Einbeziehung hiefür geeigneter
Waldflächen erfolgt auf Grundlage von Verträgen zwischen Bund und
Waldeigentümern, die eine Entschädigung des Nutzungsentganges vor-
sehen.
Betreffend die Nutzungen laut Waldentwicklungsplan darf folgendes
ausgeführt werden: -
Laut derzeit gültigem Waldentwicklungsplan haben die Waldflächen im
betroffenen Gebiet vom Talboden bis ca. 2/3 der Taleinhänge die
Kennung 111. (überwiegende Nutzfunktion) und darüber anschließend
die Kennung 311 (Schutzwald, teilweise mit Kampfzone) . Eine Funk-
tionsfläche hat Funktionsbeeinträchtigungen durch Lawinen, Schnee,
Wild, Weide, Steinschlag und ist als sanierungsbedürftiger Schutz-
wald bezeichnet .
Aufgrund einer Kontaktnahme mit dem zuständigen Referenten der Ti-
roler Landesforstdirektion wird mitgeteilt, daß seit der Genehmi-
gung ,des Waldentwicklungsplanes keinerlei Änderungen vorgenommen
wurden. Eine Revision des Waldentwicklungsplanes ist für 1998
vorgesehen .
Zu Frage 5:
Dem Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde ist das
Projekt nicht vorgelegt worden.
Zu Frage 6:
Die Beurteilung des Vorliegens eines wasserrechtlichen Bewilli-
gungstatbestandes kann erst nach Vorliegen eines diesbezüglichen
Projektes erfolgen. Hinsichtlich des Projektsbestandteiles der
Brücke über den Tscheybach wird aber von einer Bewilligungspflicht
nach § 38 WRG auszugehen sein.
Zu Frage 7:
Derzeit sind keine wasserrechtlichen Verfahren anhängig .
Zu Frage 8:
Einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wäre neben der Grund-
stückseigentümerin die Gemeinde Pfunds beizuziehen. Ob durch das
Vorhaben weitere wasserrechtlich geschützte Rechte berührt werden,
kann erst nach Vorliegen des Projektes beurteilt werden.