2217/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Schaffenrath, Partnerinnen und Partner
betreffend frauenfördernder Maßnahmen des Sozialministeriums (Nr. 2335/J)
Frage 1:
Wie stehen Sie zur Vorgangsweise des Sozialministeriums?
Antwort:
Gemäß § 5 Abs. 3 des Frauen-Nachtarbeitsgesetzes kann eine allgemeine Aus-
nahme vom Verbot der Nachtarbeit durch Verordnung der Bundesministerin für
Arbeit, Gesundheit und Soziales nur dann zugelassen werden, wenn es das
öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, sten. Prot. NR XI. GP, Nr. 1.253
der Beilagen, liegt ein öffentliches Interesse infolge besonders schwerwiegender
Umstände vor, wenn aus Anlaß von Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Erd-
beben oder ähnlicher Katastrophen, oder aus Anlaß einer Epidemie Ausnahmen
vom Verbot der Nachtarbeit erforderlich werden, um z.B. die Versorgung der - - '
Bevölkerung mit Lebensmitteln, Gas, Strom oder Medikamenten usw. sicher-
zustellen. Da diese Voraussetzungen im
vorliegenden Fall nicht gegeben sind
und gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund
der Gesetze ausgeübt werden darf, war die Ablehnung des Antrages des ÖAMTC
die einzig gesetzlich zulässige Vorgangsweise.
Es erfolgte auch keine "Absprache mit den Sozialpartnern", sondern die im Ge-
setz zwingend vorgeschriebene Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretun-
gen der Dienstgeber und der Dienstnehmer.
Frage 2:
Das Nachtarbeitsverbot für Frauen sollte schon ab 1. Jänner 1997 fallen, doch
bis jetzt konnte noch keine Einigung bezüglich der Sonderbestimmungen erzielt
werden.
Wie weit sind die Verhandlungen fortgeschritten?
Wann rechnen sie mit einem Abschluß dieser Verhandlungen?
Mit welcher Vorgangsweise kann im Zusammenhang mit dem Nachtarbeitsver-
bot für Frauen gerechnet werden, wenn es zu keiner Einigung kommt?
Antwort:
Der Entwurf eines Nachtarbeitsgesetzes wurde bereits als Initiativantrag in den
Nationalrat eingebracht. Ich bedaure, daß es bisher noch zu keiner Einigung
über dieses Gesetzesvorhaben gekommen ist, da ich nicht nur eine geschlechts-
neutrale Regelung der Nachtarbeit für sinnvoll erachte, sondern einzelne Be-
stimmungen des Entwurfes auch zur Erfüllung der EU-Richtlinie über be-
stimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung erforderlich sind. Eine Zulassung der
Nachtarbeit für Frauen ohne Schaffung von entsprechenden Ausgleichsmaß-
nahmen lehne ichjedoch ab, da Nachtarbeit erwiesenermaßen sowohl für
Frauen als auch für Männer gesundheitsschädlich ist. Ich bin zuversichtlich,
daß in den nächsten Monaten eine Einigung in dieser Frage erzielt werden
kann.
Frage3:
Welche Maßnahmen werden sie setzen, um jene beim ÖAMTC den Frauen ent-
gangenen Arbeitsplätze zu ersetzen?
Antwort:
Frauen mit Beschäftigungsproblemen gehören zu den vorrangigsten Zielgruppen
der österreichischen Arbeitsmarktpolitik. Die Palette des breit gestreuten Unter-
stützungsangebots des Arbeitsmarktservice reicht von frauenspezifischen Bera-
tungsleistungen über zahlreiche Berufsorientierungs- und Qualifizierungsmaß-
nahmen bis hin zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme durch diverse Ein-
gliedenugsbeihilfen oder die finanzielle Unterstützung für die Kinderbetreu-
ung. Durch den in den letzten Jahren verstärkten Ausbau der Betriebsbe-
treuung des Arbeitsmarktservice werden auch zunehmend Unternehmen moti-
viert, Arbeitsplätze für Frauen anzubieten. Wie andere arbeitslose Frauen
können sich jene, bei denen eine Beschäftigung beim ÖAMTC während der
Nacht nicht möglich ist, daher jederzeit an das Arbeitsmarktservice wenden und
sie werden dort entsprechend ihren jeweiligen individuellen Problemlagen be-
treut und unterstützt werden.
Frage 4:
Nach welchen Kriterien werden Ausnahmeverordnungen im Zusammenhang
mit dem Nachtarbeitsverbot für Frauen genehmigt?
Antwort:
Einziges Kriterium für die Behandlung aller Anträge auf Ausnahme vom
Nachtarbeitsverbot ist, ob es das öffentliche Interesse infolge besonders schwer-
wiegender Umstände erfordert, Bisher wurden noch keine Ausnahmen durch
eine solche Verordnung zugelassen.
Frage 5:
Mit welcher Begründung wurde die Ausnahmeverordnung für diesen Fall ver-
weigert, für den doch grundsätzlich auch ein öffentliches Interesse geltend ge-
macht werden kann?
Antwort:
Wie bereits zur Frage 1 dargelegt, liegt im vorliegenden Fall kein öffentliches
Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände im Sinne des Gesetzes
vor.
Frage 6:
Wie beurteilen sie die Ablehnung der Ausnahmeverordnung hinsichtlich der
Diskriminierung von Frauen am Arbeitsmarkt?
Antwort:
Der Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist im
Fall der Nachtarbeit, wie schon zur Frage 2 betont, besonders wichtig, Daher ist
die Zulassung der Nachtarbeit für Frauen nur mit entsprechenden Ausgleichs-
maßnahmen und Rahmenbedingungen, die den gebotenen Schutz für Frauen
und Männer gewährleisten, vertretbar. In dieser prinzipiellen Haltung liegt
keine Diskriminierung von Frauen, im Gegenteil. Ich weise darauf hin, daß es
viele Nachtarbeit leistende Männer gibt, die wünschen, nur am Tag berufstätig
zu sein oder ihre Nachtarbeitsstunden zumindest reduzieren wollen. Daher ist
sozialpolitisch eine Eindämmung der Nachtarbeit anzustreben. Ausgleichsmaß-
nahmen sind unverzichtbar.
Es erscheint im übrigen absolut irreführend, daß als Gegenstand der Anfrage
"Frauenfördernde Maßnahmen des Sozialministeriums" angegeben wird. Es geht
bei der Nachtarbeitsproblematik um gesellschaftlich akzeptable Standards der
Arbeits- und Lebensbedingungen von Nachtarbeit
Leistenden und eine ent-
sprechende gesetzliche Regelung, umso mehr, wenn die Mehrfachbelastungen
berufstätiger Frauen bedacht werden.