2219/AB XX.GP

 

B E A N T W O R T U N G

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg HAIDER,

Dolinschek und Mag. Haupt betreffend mangelhafte Begründung von

Rückforderungsbescheiden des Arbeitsmarktservice

(Nr. 2299/J)

Zur Anfrage möchte ich einleitend das im Falle einer Rückforderung platzgreifende

Verfahren darlegen:

Wenn anläßlich eines Ermittlungsverfahrens festgestellt wird, daß Leistungen aus

der Arbeitslosenversicherung nicht zu Recht bezogen wurden und den Empfänger

dieser Leistung ein Verschulden am Überzug trifft oder er zumindest doch das Nicht-

gebühren der Leistung hätte erkennen müssen, hat das Arbeitsmarktservice den

Bezug rückwirkend zu widerrufen und den zu Unrecht empfangenen Betrag mittels

Bescheid zum Rückersatz vorzuschreiben. Aus Gründen der Raschheit, Günstigkeit

und Zweckmäßigkeit wird die überwiegende Anzahl der zu erlassenden Rückforde-

rungsbescheide im automationsunterstützten Verfahren nach Eingabe durch die

jeweilige Buchhaltung über die EDV-Anlage der Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H.

erstellt. Eine umfangreiche Begründung erübrigt sich in den meisten Fällen, weil die

einer Rückforderung zugrundeliegenden Sachverhalte (z.B. Nichtmeldung einer

Beschäftigung, eines Krankengeldbezuges etc. während eines Leistungszeitraumes)

in der Regel einfach, überschaubar und dem Adressaten zumeist auch hinlänglich

bekannt sind. So werden auch nur in rund 1,8 % der erlassenen Bescheide

Rechtsmittel ergriffen. Bei komplizierten Sachverhalten bzw. umfangreichen

Beweiswürdigungen wird der Rückforderungsbescheid konzeptiv, also nicht EDV-

gestützt, mit einer den Erfordernissen der Sachlage entsprechend umfangreichen

Begründung erlassen.

Um dem Verpflichteten die Einzahlung weitestgehend zu erleichtern und Zuord-

nungsprobleme bei der Vereinnahmung möglichst auszuschließen, werden diesem

seitens des Arbeitsmarktservice bereits ausgefüllte Erlagscheine zugesandt. Da dies

aufgrund der derzeitigen EDV-Ausstattung nicht automationsunterstützt erfolgen

kann, werden die Erlagscheine zusammen mit einem Begleitschreiben, in dem auf

das Ergehen eines entsprechenden Bescheides hingewiesen wird, per Post zuge-

sandt.

Weil sich also in der Regel die Übermittlungswege des Bescheides und der Erlag-

scheine unterscheiden, liegt es in der Natur der Sache, daß sich eine zeitgleiche

Zustellung angesichts von jährlich rund 65.000 erlassenen Rückforderungsbeschei-

den nicht erreichen läßt.

Da Sie zu dem von lhnen erwähnten Anlaßfall keine Daten zur Person angegeben

haben, sind mir Feststellungen dazu nicht möglich.

Zu Ihren Fragen im einzelnen:

Frage 1 .

Ist es üblich, (ehemaligen) Leistungsbeziehern nach dem Arbeitslosenversiche-

rungsgesetz noch vor dem entsprechenden Bescheid die Aufforderung zur Rückzah-

lung einer zuviel bezahlten Leistung zuzustellen?

Antwort:

Wie bereits einleitend erwähnt, ist eine zeitgleiche Zustellung der Erlagscheine samt

Begleitschreiben mit dem Bescheid aufgrund EDV-technischer Vorgaben nicht mög-

lich. Das den Erlagscheinen beiliegende Begleitschreiben, welches von Ihnen offen-

bar als Zahlungsaufforderung bezeichnet wird, weist aber auf das Ergehen eines

Bescheides hin. Ein anderes Vorgehen würde eine umfangreiche Evidenz erfordern,

im Einzelfall aber sogar dazu führen, daß Rückersatzverpflichtete den aushaftenden

Betrag in Unkenntnis der noch zu übermittelnden Erlagscheine mit unvollständig

ausgefüllten eigenen Erlagscheinen einzahlen, was wiederum Rückfragen, Erhe-

bungen und dgl. mehr, sowohl seitens der Behörde aber auch seitens der Einzahler

mit sich brachte, was verwaltungsökonomisch nicht zu rechtfertigen wäre.

Frage2.

Ist die Rückzahlungsfrist von 14 Tagen gesetzlich gedeckt, wenn die Rückzahlungs-

aufforderung noch vor dem Bescheid zugestellt wird, der ihre Grundlage darstellt?

Antwort:

Bei der Übermittlung der Erlagscheine handelt es sich um keine Zahlungsaufforde-

rung. Die Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides wird im Be-

scheidspruch im Einklang mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung verfügt.

Frage 3.

Aus welchem Grund enthalten Bescheide über die Rückzahlung von Leistungen

keine nachvollziehbaren Berechnungsgrundlagen?

Antwort:

Die Nachvollziehbarkeit allfälliger Rückforderungsbescheide bzw. der zugrundelie-

genden Berechnungen ergibt sich im wesentlichen in Zusammenhang mit der den

Leistungsbezieherlnnen bei Anerkennung ihrer Ansprüche zugestellten Mitteilung

gemäß § 47 AIVG. Diese Mitteilung weist dem/der LeistungsbezieherIn insbesondere

den Beginn, das Ende und die Höhe (den Tagsatz) des Leistungsanspruches aus.

lm Bescheid selbst sind der Rückforderungszeitraum bzw. -betrag und in der

Bescheidbegründung der jeweilige Umstand, durch den die Rückforderung ausgelöst

wurde (z.B. Krankengeld von - bis etc.), angeführt. Wird der Rückforderungsbe-

scheid im Zusammenhang mit der genannten Mitteilung gelesen, erscheint die

Nachvollziehbarkeit des Rückforderungsbetrages gewährleistet.

Eine ausführlichere Begründung, die die zugrunde liegende Berechnung des ge-

samten Rückforderungsbetrages zur Gänze enthält, ist im Rahmen der bestehenden

EDV-Applikation nur schwer möglich und verwaltungsökonomisch nicht vertretbar,

infolge der oben dargestellten überwiegend einfachen Sachverhalte auch nicht

erforderlich.

Frage4:

Halten Sie es für vetwaltungsökonomisch sinnvoll, die Adressaten von Bescheiden

durch derart mangelhafte Begründungen zu Rechtsmitteln geradezu zu nötigen?

Frage 5:

Gegen wieviele Bescheide, die eine Rückzahlungspflicht des Leistungsempfängers

beinhalten, wurden 1996 Berufungen eingebracht?

Frage 6.

Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die Qualität der Begründungen im

Bereich der Arbeitslosen- und auch der Sozialversicherung so weit zu verbessern,

daß es den Empfängern von Bescheiden sowohl dem Grunde als der Höhe nach

ohne detaillierte Gesetzeskenntnis ermöglicht wird, die drin enthaltene Entscheidung

nachzuvollziehen?

Antwort zu den Fragen 4 - 6:

Im Jahr 1996 wurden im gesamten Bundesgebiet 65.760 Rückforderungsbescheide

EDV-unterstützt erlassen, gegen die in 1.193 Fällen Berufung erhoben wurde. Dies

entspricht den genannten 1 ,8 % der eingebrachten Rechtsmittel gemessen an der

Gesamtzahl der einschlägigen Bescheide.

Angesichts dieses geringen Prozentsatzes kann ich keinen Hinweis auf eine

"Nötigung" zur Berufungserhebung erblicken sondern eher auf ein Erkennen der Un-

rechtmäßigkeit des Bezuges durch die Bescheidempfänger aufgrund der kurzen und

prägnannten Bescheidbegründungen. Die Anführung der Rechtsgrundlage im Be-

scheid dient dem Verständnis der Rechtmäßigkeit der Rückforderung und entspricht

damit den Erfordernissen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

lm Lichte dieser Ausführungen sehe ich auch keinen Bedarf an einer Änderung der

diesbezüglichen geübten Verwaltungspraxis.