2223/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Schaffenrath und Kollegen haben am 30. April
1997 unter der Nr. 2334/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage be-
treffend Einreichung von Kinderbetreuungs-Projekten gerichtet, die folgenden Wort-
laut hat:
"1. Welche Beträge stehen den einzelnen Bundesländern zur Verfügung?
2. Bis zu welcher Höhe wurde die jeweils mögliche Kofinanzierung aus dem 600-
Millionen-Topf von den einzelnen Bundesländern tatsächlich ausgeschöpft?
3. Für welche Zwecke werden die von den einzelnen Bundesländern nicht ausge-
schöpften Mittel verwendet?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
In § 22 Abs. 1 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 (FAG) wurde festgelegt, daß
der Bund den Ländern im Jahr 1997 zur Errichtung und zur Förderung von Kinder-
betreuungseinrichtungen Zweckzuschüsse in der Höhe von 600 Millionen Schilling
gewähren wird. Die Mittel sind an die Länder in folgendem Verhältnis zu verteilen:
Bundesland Verteilungs- Betrag in Schilling
schlüssel
Burgenland 2 ,87% 17,220.000,--
Kärnten 6,47 % 38,820.000,--
Niederösterreich 16,46 % 98,760.000,--
Oberösterreich 16,10 % 96,600.000,--
Salzburg 6,15 % 36,900.000,--
Steiermark 13,77% 82,620.000,--
Tirol 7,60 % 45,600.000,--
Vorarlberg 4,14 % 24,840.000,--
Wien 26,44 % 158,640.000,--
Zu Frage 2:
Am 28. April 1997 fand die erste Sitzung der nach § 22 Abs. 1 Z 3 leg.cit. einge-
richteten Kommission statt. ln dieser Sitzung wurden Kinderbetreuungsprojekte der
Bundesländer Oberösterreich, Salzburg und Steiermark beurteilt.
Den Ländern Oberösterreich und Steiermark, die die ihnen nach dem FAG zustehen-
den Mittel in ihren Sammelanträgen nicht in voller Höhe ausgeschöpft haben, wur-
den Beträge von S 67,394.000,-- (Rest. S 29,206.000,--) bzw. S 69,890.000,-- (Rest:
S 12,730.000,--) gewährt. Dem Land Salzburg wurde ein Betrag von S 36,900.000,--
gewährt, womit dieses Bundesland den ihm zustehenden Gesamtzuschuß ausge-
schöpft hat.
Weitere Vergabesitzungen haben noch nicht stattgefunden.
Zu Frage3:
§ 22 Abs. 7 Z 3 Finanzausgleichsgesetz sieht vor, daß nicht vergebene Teile dem
jeweiligen Bundesland im Jahr 1998 zur Verfügung zu stellen sind.