2223/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schaffenrath und Kollegen haben am 30. April

1997 unter der Nr. 2334/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage be-

treffend Einreichung von Kinderbetreuungs-Projekten gerichtet, die folgenden Wort-

laut hat:

"1. Welche Beträge stehen den einzelnen Bundesländern zur Verfügung?

2. Bis zu welcher Höhe wurde die jeweils mögliche Kofinanzierung aus dem 600-

Millionen-Topf von den einzelnen Bundesländern tatsächlich ausgeschöpft?

3. Für welche Zwecke werden die von den einzelnen Bundesländern nicht ausge-

schöpften Mittel verwendet?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

In § 22 Abs. 1 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 (FAG) wurde festgelegt, daß

der Bund den Ländern im Jahr 1997 zur Errichtung und zur Förderung von Kinder-

betreuungseinrichtungen Zweckzuschüsse in der Höhe von 600 Millionen Schilling

gewähren wird. Die Mittel sind an die Länder in folgendem Verhältnis zu verteilen:

Bundesland                          Verteilungs-                         Betrag in Schilling

                                               schlüssel

Burgenland                          2 ,87%                                   17,220.000,--

Kärnten                                 6,47 %                                   38,820.000,--

Niederösterreich             16,46 %                                   98,760.000,--

Oberösterreich                 16,10 %                                   96,600.000,--

Salzburg                                 6,15 %                                  36,900.000,--

Steiermark                          13,77%                                     82,620.000,--

Tirol                                        7,60 %                                  45,600.000,--

Vorarlberg                             4,14 %                                  24,840.000,--

Wien                                   26,44 %                158,640.000,--

Zu Frage 2:

Am 28. April 1997 fand die erste Sitzung der nach § 22 Abs. 1 Z 3 leg.cit. einge-

richteten Kommission statt. ln dieser Sitzung wurden Kinderbetreuungsprojekte der

Bundesländer Oberösterreich, Salzburg und Steiermark beurteilt.

Den Ländern Oberösterreich und Steiermark, die die ihnen nach dem FAG zustehen-

den Mittel in ihren Sammelanträgen nicht in voller Höhe ausgeschöpft haben, wur-

den Beträge von S 67,394.000,-- (Rest. S 29,206.000,--) bzw. S 69,890.000,-- (Rest:

S 12,730.000,--) gewährt. Dem Land Salzburg wurde ein Betrag von S 36,900.000,--

gewährt, womit dieses Bundesland den ihm zustehenden Gesamtzuschuß ausge-

schöpft hat.

Weitere Vergabesitzungen haben noch nicht stattgefunden.

Zu Frage3:

§ 22 Abs. 7 Z 3 Finanzausgleichsgesetz sieht vor, daß nicht vergebene Teile dem

jeweiligen Bundesland im Jahr 1998 zur Verfügung zu stellen sind.