2227/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Dr. Salzl,

betreffend Tätigkeit von Amtsärzten im Rahmen des Suchtmittelgesetzes

 (.Nr. 2235/J)

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1 :

Qualifiziert im Sinne eines mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arztes

sind Ärzte, die sich im Rahmen ihrer Berufsausbildung und Berufsausübung oder Berufs-

fortbildung besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der Beurteilung und Be-

handlung von Süchtigen aneignen konnten. Über die entsprechende Qualifikation verfügen

grundsätzlich der Amtsarzt sowie der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bzw. Psychiatrie

(und Neurologie).

Zu den Fragen 2, 9 und 10:

Grundlage der angesprochenen Ausbildung ist die auf Gesetzesstufe stehende Verordnung

RGBl.Nr. 37/1873. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gegenstände (siehe § 9 leg.cit.)

gerichtliche Medizin und Sanitätsgesetzeskunde bieten die Grundlage dafür, daß im Rahmen

des sogenannten Physikatskurses auch eine hinreichende Ausbildung für den Bereich des

Suchtgiftmißbrauches erfolgen kann. So wird in Wien zur Vorbereitung für die

Physikatsprüfung ein zweisemestriger universitärer Lehrgang durchgeführt, wobei für das Fach

Sanitätsgesetzeskunde vier Wochenstunden je Semester und für das Fach Forensische

Psychiatrieje zwei Wochenstunden je Semester vorgesehen sind.

Im Fach "Forensische Psychiatrie" erfolgt eine theoretische sowie auch eine praktische

Ausbildung (AKH, psychiatrische Klinik) samt Exploration der Patienten insbesondere auch

durch Hinterfragung des Drogenmißbrauchs.

Im Verlauf des Prüfungsakts ist der Bereich des Suchtgiftmißbrauchs samt den rechtlichen

Bestimmungen sowohl in den Fächern "Sanitätsgesetzeskunde" als auch "Forensische

Psychiatrie" relevanter Prüfungsgegenstand.

Im übrigen sind die Kenntnisse der Amtsärzte zu Fragen des Bereichs der Suchtmittel bzw. des

Suchtmittelmißbrauchs Gegenstand im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen. Im Rahmen

des nächsten durch mein Ressort organisierten Amtsärzte-Fortbildungskurses im Herbst dieses

Jahres wird speziell das neue Suchtmittelgesetz behandelt werden.

Zu Frage 3:

Im Zusammenhang mit den Schulärzten verweise ich auf die Zuständigkeit der

Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

Zu Frage 4:

Das neue Suchtmittelgesetz hat hinsichtlich der ärztlichen Aufgaben im Zusammenhang mit

Suchtgiftrnißbrauch keineswegs eine Einschränkung gebracht. Vielmehr bezieht sich der in der

Anfrage zitierte Passus auf die erstmals im Suchtmittelgesetz erfaßten Bereiche der

klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung, der Psychotherapie sowie der

psychosozialen Beratung und Betreuung.

Zu frage 5:

Ich stimme der Aussage, daß insbesondere der Umgang mit Jugendlichen in Problemlagen,

somit auch Schülern, eines besonderen "Fingerspitzengefühls" bedarf, zu. Im übrigen verweise

ich auf § 13 Abs. 1 des in Kürze in Kraft tretenden Suchtmittelgesetzes.

Zu Frage 6:

Gewerbliche Lebens- und Sozialberater sind - allein aufgrund deren Ausbildung - jedenfalls

nicht als mit Fragen des Suchtgiftmißbrauches (hinreichend) vertraute Personen anzusehen.

Soferne sie im Rahmen von Suchtgiftberatungsstellen tätig sind, sind sie daher keinesfalls als

Drogenberater einzusetzen, könnten aber durchaus in Fragen wie z.B. Wohnungssuche

behilflich sein. Förderungen des Bundes bezogen sich jedenfalls nie auf "Lebensberater". Ein

Tätigwerden dieser Personen im Rahmen der psychosozialen Beratung und Betreuung in

einschlägigen Einrichtungen wird auch durch das neue Suchtmittelgesetz nicht in Betracht

kommen.

Zu Frage 7:

In Vollziehung des Suchtmittelgesetzes wird es dem Gesundheitsressort obliegen

sicherzustellen, daß Einrichtungen und Vereinigungen für die Durchführung

gesundheitsbezogener Maßnahmen nur dann im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden,

wenn die dort tätigen Personen entsprechend berufsberechtigt und im Hinblick auf

Suchtgiftmißbrauch entsprechend qualifiziert sind.

Unabhängig davon ist kein Fall einer Bemängelung der Qualifikation der in der Beratung und

Betreuung im Suchtgiftbereich Tätigen bekannt geworden. Nichtsdestoweniger ist in Aussicht

genommen, mit den Standesvertretungen der Ärzte, Psychotherapeuten und Psychologen

Gespräche im Hinblick auf Fort- und Weiterbildungen im Bereich Suchtberatung und

-betreuung aufzunehmen.

Zu Frage 8:

Ein umfassender präventiver Ansatz ist erforderlich, um dem Mißbrauch psychotroper

Substanzen, insbesondere Jugenddrogen wie Ecstasy, entgegenzuwirken. In enger

Zusammenarbeit mit den Eltern, Lehrerinnen und Lehrern sowie anderen Bezugspersonen muß

die Fähigkeit der Jugendlichen gestärkt werden, Freizeit aktiv zu gestalten und persönliche

Probleme aufzuarbeiten und zu lösen. Es muß daher eine Form der Aufklärung gewählt

werden, die nicht primär Neugierde und Lust am Ausprobieren weckt.

Mein Ressort wird jedenfalls die Aufklärung über die gesundheitlichen Gefahren von

. . . . . . . . . . .

Suchtgiften und psychotropen Stoffen im Sinne des präventiven Ansatzes weiterführen.