2245/AB XX.GP

 

zu. Zahl 2249/J-NR/1997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kiss, Plattet, und Kollegen haben an mich eine

schtiftliche Anfrage, betreffend den Verkauf von Anschlagsanleitungen im TATblatt,

gerichtet und folgende Fragen gestellt:

"1 . Sind Ihnen die oben angeführten Veröffentlichungen des Verkaufes von An-

schlagsanleitungen durch das TATblatt bekannt?

2. Wenn ja, seit wann?

3. Wie beurteilen Sie den Verkauf dieser Anschlagsanleitungen aus strafrechtli-

cher Sicht?

4. Wurden gegen das TATblatt oder seine Repräsentanten in diesem oder einem

anderen Zusammenhang Ermittlungen eingeleitet?

5. Wenn ja., was war das Ergebnis dieser Ermittlungen?

6. Gibt es derzeit ein anhängiges Verfahren gegen das TATblatt oder seiner, Re-

präsentanten?

7. Wenn ja, was ist der Grund für dieses Verfahren?"

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die Bundespolizeidirektion Wien hat am 21.11.1996 eine Ablichtung des Druckwer-

kes TATblatt plus 65 Nummer (17/96) vom 21.11.1996 der Staatsanwaltschaft Wien

zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die in der schriftlichen Anfrage zitierte Einschaltung

ist mir durch die Anfrage bekannt geworden. Mit TATblatt plus 69 Nummer vom

30.1 .1 997 wurde die Staatsanwaltschaft Wien am 9.5.1997 befaßt. Von den in der

schriftlichen Anfrage zitierten Passagen habe ich durch die Anfrage Kenntnis er-

langt.

Zu 3:

§ 281 StGB stellt die unter anderem in einem Druckwerk begangene Aufforderung

zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz unter Strafe. § 282 StGB pönali-

siert die qualifiziert öffentliche Aufforderung zu einer mit Strafe bedrohten Handlung,

ferner das Gutheißen einer vorsätzlich begangenen, mit einer ein Jahr übersteigen-

den Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, sofern dies in einer Art geschieht, die ge-

eignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder, zur Begehung einer

solchen Handlung aufzureizen. Weder die Einschaltung in TATblatt plus 65 Nummer

noch die in der Anfrage wiedergegebene Textstelle aus plus 69 Nummer lassen sich

unter diese oder andere Strafbestimmungen subsumieren, weil darin weder allge-

mein und grundsätzlich dazu aufgefordert wird, ein bestimmtes Gesetz zu mißach-

ten, noch zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen aufgefordert wird oder be-

reits begangene gerichtlich strafbare Handlungen (gewisser Schwere) gutgeheißen

werden.

Zu 4 bis 7:

Bezüglich TATblatt plus 65 Nummer legte die Staatsanwaltschaft Wien die Anzeige

am 28.11.1996 gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurück. Hinsichtlich TATblatt plus 69 Num-

mer erfolgte die Zurücklegung der Anzeige am 20.5.1997.

In anderem Zusammenhang prüfte die Staatsanwaltschaft Wien den in TATblatt

plus 34 Nummer erschienenen Artikel ,'Keine Spekulationen!!", der den versuchten

Sprengstoffanschlag auf einen Strommast bei Ebergassing zum Gegenstand hatte,

wegen Verdachtes des Vergehens der Begünstigung und der falschen Beweisaus-

sage nach den §§ 12, 299 Abs. 1, 289 und 288 Abs. 1 StGB. Wegen eines von ei-

nem ,'Kommitee zur Unterstützung symbolhafter Großbrände,' gezeichneten Leser-

briefes und wegen eines den Brand in der Wiener Hofburg betreffenden Artikels in

den Nummern minus 19 und plus 35 waren beim Landesgericht für Strafsachen

Wien Vorerhebungen anhängig. Beide Verfahren endeten mit Zurücklegung der An-

zeige bzw. Abgabe der Erklärung nach § 90 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwalt-

schaft Wien.

Wegen der Veröffentlichung des (auch in anderen Druckwerken erschienenen) Auf-

rufes, Militärgesetze nicht zu befolgen, in den Ausgaben minus 43, minus 26 a, und

minus 14 der Zeitschrift TATblatt brachte die Staatsanwaltschaft Wien am 30.5.1994

einen Strafantrag gegen vier Personen (Verantwortliche des Vereines "Unabhängige

Initiative Informationsvielfalt") wegen Verdachtes der Vergehen der Aufforderung

zum Ungehorsam gegen Gesetze und der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten

Handlungen nach den §§ 281 und 282 Abs. 1 StGB ein. Dieses Verfahren endete

am 1.12.1994 mit einem in Rechtskraft erwachsenen Freispruch. Wegen der Ein-

schaltung eines ähnlichen Aufrufes in der plus 9 Nummer wurde am 12.5.1995 ge-

gen eine Person ebenfalls ein Strafantrag wegen Verdachtes der gleichen Vergehen

eingebracht. Dieses beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängige Verfahren,

in dem bisher eine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist, ist noch nicht rechts-

kräftig abgeschlossen.

Ferner werden beim Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des sich aus TAT-

blatt minus 17 Nummer ergebenden Verdachtes des Vergehens der Aufforderung

zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 Abs. 1 StGB gegen drei Personen

Vorerhebungen geführt.

Darüber hinaus sind nach den mir vorliegenden Berichten keine weiteren Verfahren

gegen Repräsentanten des Druckwerkes TATblatt anhängig.