2246/AB XX.GP
zur Zahl 2259/J-NR/1997
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben an
mich eine schriftliche Anfrage, betreffend die Konvention über Menschenrechte und
Biomedizin, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
"1 . Laut Medienberichten wird Österreich am 4. April das Menschenrechtsüberein-
kommen zur Biomedizin des Europarats nicht ratifizieren.
Ist dies richtig und was sind die Gründe dafür?
2. Ist beabsichtigt, die Konvention zu einem späteren Zeitpunkt zu ratifizieren?
Wenn ja, was sind die Gründe dafür?
Wenn nein, was ist der Anlaß, von einer Ratifizierung Abstand zu nehmen?
3. Wird das Thema, "Bioethik" vor einer geplanten Ratifizierung der Konvention
durch Österreich im Nationalrat behandelt?
Wenn ja, wann und in welcher Form soll dies stattfinden?
Wenn nein, warum nicht?"
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 und 2:
Die vom Ministerkomitee des Europarats am 19. November 1996 einstimmig ange-
nommene (bei Stimmenthaltungen von Belgien,
Polen und der BRD) Konvention
über Menschenrechte und Biomedizin ist am 4. April 1 997 in Oviedo von 21 der 40
Mitgliedstaaten des Europarates, nicht jedoch von Österreich, unterzeichnet wor-
den. Die Konvention kann nach ihrem Art. 33 erst dann in Kraft treten, wenn minde-
stens 5 Vertragsstaaten (davon 4 Mitgliedstaaten des Europarats) die Konvention
ratifiziert und die Ratifikationsurkunden beim Generalsekretär des Europarats hinter-
legt haben. Bisher hat nach meinem Informationsstand noch kein Staat die Konven-
tion ratifiziert.
Der Grund, warum Österreich die Konvention nicht unterfertigt hat, liegt darin, daß
der seit 19. November 1996 feststehende Vertragstext nicht in allen Punkten zu be-
friedigen vermag. Das österreichische Recht bleibt zwar in einigen Punkten hinter
der Konvention zurück (zB hinter Art. 2, 7, 11 , 19, 21 der Konvention). In anderen
Bereichen erreicht die Konvention allerdings nicht den österreichischen Schutzstan-
dard (zB in Art. 14, 17 Abs. 2, 19, 20, 26 Abs. 2 iVm Art. 12). Der Vertreter Öster-
reichs hat daher anläßlich der Annahme des Vertragstextes am 19. November 1996
im Ministerkomitee des Europarates folgende Erklärung abgegeben: .
"Aus leidvoller historischer Erfahrung tritt Österreich für einen größtmöglichen Schutz der
Rechte des Menschen und für die beste Wahrung der menschlichen Würde in Bereichen
ein, in denen der Mensch Forschung und Medizin gegenübersteht. Österreich begrüßt da-
her, daß ein internationales Instrument geschaffen wurde, das die Mitgliedstaaten verpflich-
tet, in vielfältiger Weise entsprechenden Schutz vorzusehen. Nicht nur, weil das österreichi-
sche Recht einen in manchen Punkten weit über die Konvention hinausreichenden Schutz
vorsieht, sondern auch aus Gründen der Menschlichkeit bedauert es Österreich, daß der in
der Konvention vorgesehene Schutz nicht nur hinter den Erwartungen Österreichs, sondern
auch vieler Menschen in Europa zurückbleibt. Wir werden uns daher für die Verankerung
weitergehender Verpflichtungen in den Zusatzprotokollen einsetzen."
Aus der Sicht Österreichs erscheint es daher sinnvoll, zunächst in Straßburg übel.
Zusatzprotokolle zu verhandeln und dabei die beabsichtigte Verankerung weiterge-
hender Verpflichtungen der Vertragsstaaten zu betreiben. Daran anschließend
könnten - gegebenenfalls nach vorangehender Prüfung der zur Umsetzung der Kon-
vention und ihrer Zusatzprotokolle notwendigen innerstaatlichen gesetzgeberischen
Maßnahmen - die Fragen der Unterfertigung - und der daran anschließenden Ratifi-
kation - erneut geprüft werden. .
Zu 3:
Da das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin der Ratifikation be-
darf, muß gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG vorher die Genehmigung des Nationalrats
herbeigeführt werden.