2246/AB XX.GP

 

zur Zahl 2259/J-NR/1997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend die Konvention über Menschenrechte und

Biomedizin, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

"1 . Laut Medienberichten wird Österreich am 4. April das Menschenrechtsüberein-

kommen zur Biomedizin des Europarats nicht ratifizieren.

Ist dies richtig und was sind die Gründe dafür?

2. Ist beabsichtigt, die Konvention zu einem späteren Zeitpunkt zu ratifizieren?

Wenn ja, was sind die Gründe dafür?

Wenn nein, was ist der Anlaß, von einer Ratifizierung Abstand zu nehmen?

3. Wird das Thema, "Bioethik" vor einer geplanten Ratifizierung der Konvention

durch Österreich im Nationalrat behandelt?

Wenn ja, wann und in welcher Form soll dies stattfinden?

Wenn nein, warum nicht?"

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die vom Ministerkomitee des Europarats am 19. November 1996 einstimmig ange-

nommene (bei Stimmenthaltungen von Belgien, Polen und der BRD) Konvention

über Menschenrechte und Biomedizin ist am 4. April 1 997 in Oviedo von 21 der 40

Mitgliedstaaten des Europarates, nicht jedoch von Österreich, unterzeichnet wor-

den. Die Konvention kann nach ihrem Art. 33 erst dann in Kraft treten, wenn minde-

stens 5 Vertragsstaaten (davon 4 Mitgliedstaaten des Europarats) die Konvention

ratifiziert und die Ratifikationsurkunden beim Generalsekretär des Europarats hinter-

legt haben. Bisher hat nach meinem Informationsstand noch kein Staat die Konven-

tion ratifiziert.

Der Grund, warum Österreich die Konvention nicht unterfertigt hat, liegt darin, daß

der seit 19. November 1996 feststehende Vertragstext nicht in allen Punkten zu be-

friedigen vermag. Das österreichische Recht bleibt zwar in einigen Punkten hinter

der Konvention zurück (zB hinter Art. 2, 7, 11 , 19, 21 der Konvention). In anderen

Bereichen erreicht die Konvention allerdings nicht den österreichischen Schutzstan-

dard (zB in Art. 14, 17 Abs. 2, 19, 20, 26 Abs. 2 iVm Art. 12). Der Vertreter Öster-

reichs hat daher anläßlich der Annahme des Vertragstextes am 19. November 1996

im Ministerkomitee des Europarates folgende Erklärung abgegeben: .

"Aus leidvoller historischer Erfahrung tritt Österreich für einen größtmöglichen Schutz der

Rechte des Menschen und für die beste Wahrung der menschlichen Würde in Bereichen

ein, in denen der Mensch Forschung und Medizin gegenübersteht. Österreich begrüßt da-

her, daß ein internationales Instrument geschaffen wurde, das die Mitgliedstaaten verpflich-

tet, in vielfältiger Weise entsprechenden Schutz vorzusehen. Nicht nur, weil das österreichi-

sche Recht einen in manchen Punkten weit über die Konvention hinausreichenden Schutz

vorsieht, sondern auch aus Gründen der Menschlichkeit bedauert es Österreich, daß der in

der Konvention vorgesehene Schutz nicht nur hinter den Erwartungen Österreichs, sondern

auch vieler Menschen in Europa zurückbleibt. Wir werden uns daher für die Verankerung

weitergehender Verpflichtungen in den Zusatzprotokollen einsetzen."

Aus der Sicht Österreichs erscheint es daher sinnvoll, zunächst in Straßburg übel.

Zusatzprotokolle zu verhandeln und dabei die beabsichtigte Verankerung weiterge-

hender Verpflichtungen der Vertragsstaaten zu betreiben. Daran anschließend

könnten - gegebenenfalls nach vorangehender Prüfung der zur Umsetzung der Kon-

vention und ihrer Zusatzprotokolle notwendigen innerstaatlichen gesetzgeberischen

Maßnahmen - die Fragen der Unterfertigung - und der daran anschließenden Ratifi-

kation - erneut geprüft werden. .

Zu 3:

Da das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin der Ratifikation be-

darf, muß gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG vorher die Genehmigung des Nationalrats

herbeigeführt werden.