2247/AB XX.GP

 

zur Zahl 2268/J-NR/1997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Guggenberger, DDr. Niederwieser,

Mag. Gisela Wurm, Brigitte Tegischer und Genossen haben an mich eine schriftliche

Anfrage, betreffend Anzeigeverpflichtung der Krankenversicherungsträger, gerichtet

und folgende Fragen gestellt:

"1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse hat nach Aussage ihres Obmannes Franz

Fuchs in dieser Angelegenheit von einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft

Innsbruck bzw. an die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde abgesehen. Hat

die Staatsanwaltschaft Innsbruck - nachdem diese Causa öffentlich bekannt

wurde - trotzdem Schritte gegen den betrügerischen Arzt eingeleitet?

2. Wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis?

3. Die Krankenversicherungsträger sind gemäß §§ 338ff ASVG zum Abschluß

von Verträgen mit Ärzten bzw. der Ärztekammer angehalten, die abgeschlos-

senen Verträge sind aber privatrechtlicher Natur. Sind bei vertraglichen Verstö-

ße, die einen strafbaren Tatbestand beinhalten, die Sozialversicherungsträger

dennoch als "Behörde im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches"

anzusehen?"

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2:

Aus Anlaß von Medienberichten hat der Leiter der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit

Schreiben vom 24.2.1997 die Tiroler Gebietskrankenkasse um Bekanntgabe des

Sachverhaltes und um Mitteilung ersucht, ob und welche schadensbereinigende

Maßnahmen (§ 84 Abs. 2 Z 2 StPO) durch den betroffenen Arzt gesetzt wurden. Auf

Grund dieser Aufforderung hat die Tiroler Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom

24.3.1997 eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Inns-

bruck vorgelegt, aus der sich der Verdacht des schweren Betruges durch Verrech-

nung nicht erbrachter Leistungen zum Nachteil der Tiroler Gebietskrankenkasse und

der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ergeben hat. Aus diesem Grund hat

die Staatsanwaltschaft Innsbruck Ermittlungen eingeleitet, die nach dem mir bisher

vorliegenden Bericht dieser Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen sind.

Zu 3: .

Aus strafprozessualen Bestimmungen ergibt sich für Krankenversicherungsträger

keine Verpflichtung, im Falle eines Verdachtes auf Pflichtverletzungen durch Ver-

tragspartner bei der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde Anzeige zu er-

statten. Die im § 84 Abs. 1 StPO festgelegte Anzeigepflicht erstreckt sich nur auf

den Bereich der Hoheitsverwaltung und nicht auch auf den Bereich der Privatwirt-

schaftsverwaltung. Nach dem Ausschußbericht 1157 BlgNR 18. GP 8 soll durch die

in § 84 Abs. 1 StPO enthaltene Formulierung "gesetzmäßiger Wirkungsbereich" ver-

deutlicht werden, "daß Behörden und deren Organe, aber auch gesetzliche Interes-

sensvertretungen eine Anzeigepflicht nur im Rahmen ihrer jeweiligen hoheitlichen

Befugnisse trifft". Die Überwachung der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen ei-

nes Vertragspartners durch den Krankenversicherungsträger ist nicht der Hoheits-

verwaltung zuzurechnen.