2247/AB XX.GP
zur Zahl 2268/J-NR/1997
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Guggenberger, DDr. Niederwieser,
Mag. Gisela Wurm, Brigitte Tegischer und Genossen haben an mich eine schriftliche
Anfrage, betreffend Anzeigeverpflichtung der Krankenversicherungsträger, gerichtet
und folgende Fragen gestellt:
"1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse hat nach Aussage ihres Obmannes Franz
Fuchs in dieser Angelegenheit von einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft
Innsbruck bzw. an die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde abgesehen. Hat
die Staatsanwaltschaft Innsbruck - nachdem diese Causa öffentlich bekannt
wurde - trotzdem Schritte gegen den betrügerischen Arzt eingeleitet?
2. Wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis?
3. Die Krankenversicherungsträger sind gemäß §§ 338ff ASVG zum Abschluß
von Verträgen mit Ärzten bzw. der Ärztekammer angehalten, die abgeschlos-
senen Verträge sind aber privatrechtlicher Natur. Sind bei vertraglichen Verstö-
ße, die einen strafbaren Tatbestand beinhalten, die Sozialversicherungsträger
dennoch als "Behörde im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches"
anzusehen?"
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 und 2:
Aus Anlaß von Medienberichten hat der Leiter der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit
Schreiben vom 24.2.1997 die Tiroler Gebietskrankenkasse um Bekanntgabe des
Sachverhaltes und um Mitteilung ersucht, ob und welche schadensbereinigende
Maßnahmen (§ 84 Abs. 2 Z 2 StPO) durch den betroffenen Arzt gesetzt wurden. Auf
Grund dieser Aufforderung hat die Tiroler Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom
24.3.1997 eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Inns-
bruck vorgelegt, aus der sich der Verdacht des schweren Betruges durch Verrech-
nung nicht erbrachter Leistungen zum Nachteil der Tiroler Gebietskrankenkasse und
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ergeben hat. Aus diesem Grund hat
die Staatsanwaltschaft Innsbruck Ermittlungen eingeleitet, die nach dem mir bisher
vorliegenden Bericht dieser Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen sind.
Zu 3: .
Aus strafprozessualen Bestimmungen ergibt sich für Krankenversicherungsträger
keine Verpflichtung, im Falle eines Verdachtes auf Pflichtverletzungen durch Ver-
tragspartner bei der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde Anzeige zu er-
statten. Die im § 84 Abs. 1 StPO festgelegte Anzeigepflicht erstreckt sich nur auf
den Bereich der Hoheitsverwaltung und nicht auch auf den Bereich der Privatwirt-
schaftsverwaltung. Nach dem Ausschußbericht 1157 BlgNR 18. GP 8 soll durch die
in § 84 Abs. 1 StPO enthaltene Formulierung "gesetzmäßiger Wirkungsbereich" ver-
deutlicht werden, "daß Behörden und deren Organe, aber auch gesetzliche Interes-
sensvertretungen eine Anzeigepflicht nur im Rahmen ihrer jeweiligen hoheitlichen
Befugnisse trifft". Die Überwachung der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen ei-
nes Vertragspartners durch den Krankenversicherungsträger ist nicht der Hoheits-
verwaltung zuzurechnen.