2248/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat KISS, PLATTER und Kollegen haben am
10. April 1997 unter der Nr. 2248/J an den Bundesminister für Inneres eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "den Verkauf von Anschlags-
anleitungen im TATblatt" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Halten Sie eine laufende Kontrolle des TATblatts durch Ihr Ressort
angesichts der allgemein bekannten linksextremen und gewaltbereiten
Haltung dieser Zeitschrift und insbesondere nach deren Verhalten im
Zusammenhang mit dem Terroranschlag in Ebergassing für geboten?
2. Haben Sie eine solche laufende Kontrolle und Überwachung des TAT-
blatts durch Ihr Ressort veranlaßt?
3. Wenn ja, seit wann und in welcher Weise wird diese Kontrolle durch-
geführt?
4. Wenn ja, was war das Ergebnis dieser
Überprüfungen?
5. Wenn nein, Warum halten Sie solche Kontrollmaßnahmen für ent-
behrlich?
6. Sind Ihnen die oben angeführten Veröffentlichungen von Bezugsquellen
fiir Anschlagsanleitungen durch das TATblatt bekannt?
7. Wenn ja, was haben Sie dagegen unternommen?
8. Handelt es sich Ihrer Meinung nach bei den oben angeführten Verkäufen
von Anschlagsanleitungen durch das TATblatt um einen strafrechtlich
relevanten Tatbestand?
9. Wenn ja, Welche rechtlichen Schritte werden bzw. haben Sie gegen das
TATblatt eingeleitet?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur Wahrnehmung strafba-
rer Handlungen werden von den Sicherheitsbehörden u.a. Druckwerke wie die
genannte Publikation laufend auf das allfällige Vorliegen von Medieninhaltsde-
likten überprüft.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Das genannte Druckwerk wird periodisch der zuständigen Staatsanwaltschaft zur
strafrechtlichen Beurteilung übermittelt. Gegebenenfalls ergehen auf Grund des
Ergebnisses der strafrechtlichen Beurteilung weitere Erhebungsaufhäge an die
Sicherheitsbehörden
Zu den Fragen 6 und 7:
Die Ausgabe Plus 65 wurde bereits der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen
Beurteilung übermittelt. Die Vorlage der Ausgabe Plus 69 an die Staatsanwalt-
schaft Wurde veranlaßt.
Zu den Fragen 8 und 9:
Die endgültige Beurteilung dieser Frage sowie allfällige Weitere Verfügungen in
diesem Zusammenhang obliegen den Justizbehörden.