2250_u1/AB XX.GP
Ich erlaube mir, meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2247/J betreffend
"Bearbeitung von Fehlalarmen" vom 6. Juni 1997 aufgrund eines sinnstörenden redaktionellen
Versehens wie folgt zu berichtigen:
Der erste Satz der allgemeinen Ausführungen lautet:
"Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß ein Fehlalarm nur vorliegt, wenn tatsächlich keine
sicherheitspolizeiliche Gefahr (z,B. ein Einbruchsversuch) bestand; nur dann erfolgt eine
Gebührenvorschreibung."