2250_u1/AB XX.GP

 

Ich erlaube mir, meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2247/J betreffend

"Bearbeitung von Fehlalarmen" vom 6. Juni 1997 aufgrund eines sinnstörenden redaktionellen

Versehens wie folgt zu berichtigen:

Der erste Satz der allgemeinen Ausführungen lautet:

"Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß ein Fehlalarm nur vorliegt, wenn tatsächlich keine

sicherheitspolizeiliche Gefahr (z,B. ein Einbruchsversuch) bestand; nur dann erfolgt eine

Gebührenvorschreibung."